Reglement der Personalkommission der BVB
                            Reglement der Personalkommission der BVB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 4. Juli 2013 (Stand 1. Juli 2013)  Ziff.  1  Gesetzliche Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Organisationsgesetz der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB-OG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. März 2004
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Personalgesetz des Kantons Basel-Stadt vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Ziff.  2  Sinn und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  a)  Förderung   der   Zusammenarbeit   und   Erhalt   eines   guten  Betriebsklimas.  b)  Entwicklung der Angestellten und Förderung der Arbeitszu  -  friedenheit.  c)  Mittragen der wirtschaftlichen Ziele der Unternehmung und  damit die lang fristige Erhaltung der Arbeitsplätze.  d)  Verstärkung der Mitverantwortung der Angestellten.  e)  Förderung des Interesses an der Arbeit und des Willens zu  guten Leistungen.  Ziff.  3  Aufgaben und Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Personalkommission der BVB (nachfolgend Pe-Ko genannt) hat  insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:  a)  Sie bringt den zuständigen Instanzen die Wünsche und Anre  -  gungen der von ihnen vertretenen Mitarbeitenden zur Kennt  -  nis.  b)  Sie nimmt Stellung zu Entwürfen bereichsinterner Ordnun  -  gen und Vorschriften, die durch die Vertretung HR-Bereich  vorgelegt werden.  c)  Sie versucht Differenzen, die mit dem Arbeitsverhältnis zu  -  sammenhängen, zu bereinigen, sofern sie von den Beteiligten  angerufen wird.  d)  Sie steht in engem Kontakt mit dem Personal und nimmt bei  für das Anstellungsverhältnis relevanten Geschäften Stellung.  e)  Sie vertritt das Personal sowie dessen Anliegen und Interes  -  sen.  f)  Sie informiert die Mitarbeitenden regelmässig über ihre Tä  -  tigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Personalkommission der BVB (Pe-Ko) ist ein Personalausschuss im Sin  -  ne von § 6 des Personalgesetzes des Kantons Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Mitarbeitenden haben das Recht, zur Vertretung ihrer Interessen bei den  vorgesetzten   Instanzen   und   zur   Begutachtung   der   für   die   Regelung   der  Arbeitsverhältnisse   aufzustellenden  Vorschriften,  einen   Personalausschuss  einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG  953.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SG  162.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  4  Zusammensetzung der Personalkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Pe-Ko besteht aus 8 Mitgliedern sowie einer Personalvertretung  im Verwaltungsrat.  a)  1 Mitglied aus den Bereichen Direktion, Medienstelle, Corpo  -  rate Services, Human Resources, Personaleinsatz, Unterneh  -  mensentwicklung,   Markt,   Netzvorbereitung,   Netzsteuerung  und Netzservice (Wahlkreis 1 Verwaltung und Markt)  b)  4 Mitglieder aus den Bereichen Betrieb (Fahrdienst), Betrieb  -  liche Ausbildung und Teamleiter (Wahlkreis 2 Betrieb)  c)  1   Mitglied   aus   dem   Bereich  Werkstätten   (Hauptwerkstatt  Klybeck) (Wahlkreis 3 Werkstätten)  d)  1 Mitglied aus dem Bereich Depots und Garage (Wahlkreis 4  Depots und Garage)  e)  1 Mitglied aus dem Bereich Infrastruktur (Wahlkreis 5 Infra  -  struktur)  Ziff.  5  Wahlverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder der Einer-Wahlkreise werden nach dem für die Wahl  des Regierungsrates (Majorz), die des Wahlkreises 2 Fahrbetrieb nach  dem für die Wahl des Grossen Rates (Proporz) einzuschlagenden Ver  -  fahren gewählt. Die Einzelheiten werden durch das Wahlreglement  des Kantons Basel-Stadt bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Amtsdauer, Wahlberechtigung und Wählbarkeit  Die Mitglieder der Pe-Ko werden für eine Amtsdauer von vier Jahren  gewählt. Die Amtsdauer hat mit derjenigen des Verwaltungsrates der  BVB übereinzustimmen. Mit Ausnahme des Direktors oder der Di  -  rektorin und der Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter sind alle Mit  -  arbeiter und Mitarbeiterinnen wahlberechtigt und wählbar, sofern sie  in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Mitarbeiter und Mit  -  arbeiterinnen, die dem Verwaltungsrat angehören, sind nicht wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einzelheiten des Wahlverfahrens  Die Wahlen finden schriftlich und geheim unter Leitung eines Wahl  -  büros pro Wahlkreis statt. Das Wahlbüro besteht aus einer wahlbe  -  rechtigten Mitarbeiterin bzw. einem wahlberechtigten Mitarbeiter als  Vorsitzender bzw. Vorsitzendem und einer weiteren wahlberechtigten  Person als Beisitzerin/Beisitzer. Jedes Wahlbüro erhält eine Protokoll  -  führerin bzw. einen Protokollführer. Die Leiterin bzw. der Leiter HR-  Bereich ernennt nach Rücksprache mit den massgeblichen Verbänden  das Wahlbüro und dessen Protokollführerin bzw. Protokollführer. Die  BVB trifft alle zur Vornahme der Wahl erforderlichen Anordnungen.  In das Wahlgeschäft selbst darf sie sich nicht einmischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Leiterin bzw. der Leiter HR-Bereich setzt den Zeitpunkt der  Wahlen fest. Dabei gelten folgende Mindestfristen:  a)  Ansetzen der Wahlen  6 Wochen vor der Wahl  b)  Einreichung der Wahlvorschläge  3 Wochen vor der Wahl  c)  Zustellung der Listen an die Wahlberechtigten  1 Woche vor  der Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn Wahlberechtigten  des eigenen Wahlkreises unterzeichnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Mitglieder und Ersatzmitglieder, die aus dem Arbeitsverhältnis aus  -  getreten sind oder infolge Änderung ihrer dienstlichen Stellung ihre  Wählbarkeit eingebüsst haben, scheiden aus dem Personalausschuss  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei Austritten bis sechs Monate vor Ende der Amtszeit in einem Ei  -  ner-Wahlkreis (Majorz) erfolgt innert Monatsfrist eine Ersatzwahl in  dem betreffenden Wahlkreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Im Falle eines Austrittes im Wahlkreis 2 Betrieb rückt das Ersatzmit  -  glied der gleichen Liste mit der höchsten Stimmenzahl nach.  Ziff.  6  Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Personalkommission wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder  den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und  die Protokollführer in oder den Protokollführer. Kann sich die Perso  -  nalkommission für die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten nicht auf  eine   Kandidatin/einen   Kandidaten   einigen   oder   besteht   Stimmen  -  gleichheit zwischen zwei Kandidierenden, so gilt diejenige Bewerbe  -  rin/derjenige Bewerber als gewählt, die/der bei der Wahl in die Perso  -  nalkommission mehr Stimmen erzielt hat.  Ziff.  7  Zusammensetzung der Fachkommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Pe-Ko wählt die drei Fachkommissionen Rollmaterialkommissi  -  on Tram, Rollmaterialkommission Bus sowie Diensteinteilungskom  -  mission. Die Fachkommissionsmitglieder werden in der Regel von den  Gruppen der in den BVB tätigen Personalverbänden vorgeschlagen.  Anzahl:  a)  Rollmaterialkommission(RMK) Bus  4 Vertreter/innen  b)  Rollmaterialkommission(RMK) Tram  4 Vertreter/innen  c)  Diensteinteilungskommission(DEK)  Total 7 Vertreter/innen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Pe-Ko  wählt die Kommissionsvertretenden auf Vorschlag aus  dem Kreis der Mitarbeitenden. Wahlvorschläge sind mit mindestens  zehn   Unterschriften   der   Pe-Ko   einzureichen.   Die   Pe-Ko   hat   das  Recht, Fachkommissionsmitglieder ihrer Tätigkeit zu entheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die weiteren Wahlgrundsätze sowie die organisatorischen Bestim  -  mungen für die Tätigkeiten der Fachkommissionen werden durch die  Pe-Ko in speziellen Reglementen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Amtszeit der Kommissionsvertretenden hat mit derjenigen der  Pe-Ko übereinzustimmen.  Ziff.  8  Geschäftsverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion und die Personalkommission verpflichten sich, in die  von   der   Gegenpartei   gewünschten  Verhandlungen,  welche   Gegen  -  stand dieses Reglements und des Anhangs 1 sind, einzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pe-Ko tritt regelmässig, in der Regel einmal monatlich, zusam  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitwirkungsorgane der Pe-Ko haben Anspruch auf rechtzeitige  und   umfassende   Information   über   alle   Angelegenheiten,   deren  Kenntnis  Voraussetzung   für   eine   ordnungsgemässe   Erfüllung   ihrer  Aufgaben ist. Dies gilt insbesondere für alle im Anhang 1 bezeichne  -  ten Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  lm Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt die BVB die Pe-Ko in ih  -  rer Tätigkeit mit zur Verfügung gestellter Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Anträge von Mitarbeitenden an die Pe-Ko haben schriftlich zu erfol  -  gen. Es können sowohl Einzel- als auch Gruppenanträge gestellt wer  -  den.  Die   Präsidentin/der   Präsident   bestätigt   den   Eingang.  In   der  nächsten Pe-Ko Sitzung wird das Begehren besprochen und über das  weitere Vorgehen entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Pe-Ko informiert die Direktion mittels Protokoll über ihre Ent  -  scheide. Die Direktion unterbreitet der Pe-Ko sämtliche im Anhang 1  mit Code 2 + 3 aufgeführten Geschäfte. Dabei setzt die Direktion die  Fristen so, dass sich die Pe-Ko sachgerecht in das Geschäft einarbeiten  kann.  Auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin der Pe-Ko können  gemeinsame Sitzungen zwischen der Personalkommission und der Di  -  rektion abgehalten werden. Der Direktor, die Direktorin kann die  Teilnahme delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Alle Anträge der Pe-Ko gehen direkt an die zuständigen Instanzen.  Anträge haben schriftlich zu erfolgen. Der Vertreter bzw. die Vertrete  -  rin des Bereichs CSHR erhält jeweils eine Kopie des Begehrens. Der  Protokollführer führt Statistik über die Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Ist die Pe-Ko mit dem Entscheid nicht einverstanden, so kann sie  ihre Sichtweise an die Direktion weiterleiten. Besteht weiterhin keine  Einigung bei Geschäften nach Code 3, kann die Personalvertreterin  bzw. der Personalvertreter im Verwaltungsrat das Geschäft dem Ver  -  waltungsrat vorlegen. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen.  Geschäfte   gemäss   Code   3   werden   von   der   Direktion   und   Pe-Ko  gemeinsam so aufgearbeitet, dass sie dem VR vorgelegt werden kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Anträge der Pe-Ko sind in der Regel innert dreier Monate nach Ein  -  gang definitiv zu beantworten. Längere Fristen sind schriftlich zu be  -  gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Über   betriebliche   Entscheide,  Anweisungen   etc.  informiert   aus  -  schliesslich die BVB.  Ziff.  9  Rechte und Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Präsidentin   bzw.  der   Präsident   hat   das   Recht,  zu   wichtigen  Sachgeschäften BVB-interne Sachverständige um Auskunft zu bitten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pe-Ko Mitglieder sind verpflichtet, an den offiziellen Sitzungen  der Pe-Ko teilzunehmen. Sollten betriebliche oder persönliche Grün  -  de eine Teilnahme verhindern, ist dies der Präsidentin bzw. dem Präsi  -  denten der Pe-Ko zu melden, worauf über die Durchführung oder  Verschiebung der Sitzung entschieden wird. Die Sitzungen der Pe-Ko  gelten als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann ein Pe-Ko Mitglied an einer Besprechung nicht teilnehmen  und sind wichtige Sachentscheide zu fällen, so bezeichnet das abwe  -  sende Mitglied innerhalb der Pe-Ko eine Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Präsidentin bzw. der Präsident oder 5 Mitglieder der Pe-Ko kön  -  nen jederzeit eine Sitzung einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Informationen oder Kenntnisse die das Pe-Ko Mitglied im Rahmen  seiner Arbeit als Pe-Ko Mitglied erhält, gelten als betrieblich vertrau  -  lich und dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung der Direkti  -  on nicht weiter gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Spesenaufwendungen sind vorgängig mit der Vertretung HR-Bereich  abzusprechen.  Ziff.  10  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2013 in Kraft und gilt bis auf Wider  -  ruf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anhänge gelten als integrierter Bestandteil dieses Vertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle vorangegangenen Reglemente und Weisungen gelten als aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sollte  eine  oder  mehrere  Ziffern  oder  Teile  davon  ungültig   oder  nichtig sein, so beeinträchtigt das nicht die Wirkung der anderen Zif  -  fern.  Basel, den 4. Juli 2013  Für die BVB  Jürg Baumgartner, Direktor  Franz Brunner, Vizedirektor  Für die Pe-Ko  Franziska Kübler, Präsidentin  Regula Wild, Vizepräsidentin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang 1: Mitwirkungsgegenst  ä  nde der Pe  -  Ko  Geschäfte  Mitwirkungsgrad
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  2  )  Erlass von Regelungen, die von den personalrechtlichen  Verordnungen des  Regierungsrates abweichen.  Mitentscheid (3)  Gemeinsamer Entscheid der Pe  -  Reglement der Personalkommission  Mitentscheid (3)  Gemeinsamer Entscheid der Pe  -  Dienstkleiderreglement  Mitsprache (2)  Anhörung der Pe  -  Ko vor dem  definitiven Entscheid  durch die BVB  Lohn und Zulagen sowie Arbeitszeit, Ferien, Urlaub,  Weiterbildung  Systematik Zuweisung FBS  Information (1)  Information der Pe  -  Ko durch die BVB  Personalbeurteilung (Systematik)  Mitsprache (2)  Anhörung der Pe  -  Ko vor  dem definitiven Entscheid  durch die BVB  Anwendung der arbeitszeitlichen Bestimmungen, insbeso  n-  dere Umsetzung der Arbeitszeitmodelle, Grundsätze der  Dienstplangestaltung  Mitsprache (2)  wo im AZG vorges  e-  hen:  Mitwirkung (3)  Anhörung der Pe  -  Ko vor dem  definitiven Entscheid  durch die BVB  Personalentwicklung  Information (1)  Information der Pe  -  Ko durch die BVB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die BVB informiert den Verhältnissen angemessen über die Mitwirkungsgegenstände, wenn sie es aufgrund der Erfahrung als notwe  ndig erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Bei der Mitsprache besteht bei abweichenden Entscheiden ein Anspruch auf Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allgemeines  Anschluss an eine  neue  Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG  Information (1)  Information der Pe  -  Ko durch die BVB  Massnahmen zu  Gesundheitsschutz/Arbeitssicherheit  Wo im AZG, ArG und  UVG vorgesehen:  Mitsprache (2)  Anhörung  der  Pe  -  Ko  vor  dem  definitiven  Entscheid  durch die BVB  Geschäftsgang, Beschäftigungsentwicklung, Personalstand  Information (1)  Information der Pe  -  Ko durch die BV  B  Wesentliche Änderungen in der Unternehmensstruktur  (Beteiligungen, Veräusserungen)  Information (1)  Information der Pe  -  Ko durch die BVB  Sozialplan, Einführung Kurzarbeit  Information (1)  Information der Pe  -  Ko durch die BVB