Maturitäts-Anerkennungsreglement --> 230.311
                            vom 16. Januar 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren,  gestützt auf Art. 3, 4 und 5 des Konkordats vom 29. Oktober 1970 über die  Schulkoordination
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , gestützt auf Art. 3, 4 und 6 der Interkantonalen  Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von  Ausbildungsabschlüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  , im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Januar/15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und  der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ,  beschliesst:  I.  Allgemeine Bestimmungen  Gegenstand  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Dieses Reglement regelt die schweizerische Anerkennung von kantonalen  und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen.  Wirkung der Anerkennung  Wirkung der Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Maturitätsausweise  gleichwertig sind und den Mindestanforderungen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die anerkannten Maturitätsausweise gelten als Ausweise für  die allgemeine  Hochschulreife.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie berechtigen insbesondere zur:  a)   Zulassung an die Eidgenössischen Technischen  Hochschulen nach dem  ETH-Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ;  b)   Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen  nach der  Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   und  zu den eidgenössischen  Prüfungen für Lebensmittelchemikerinnen  und -chemiker nach dem  Lebensmittelgesetz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  c)   Zulassung an die kantonalen Universitäten gemäss  den entsprechenden  kantonalen und interkantonalen Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  II.  Anerkennungsbedingungen  Grundsatz  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Kantonale sowie von einem Kanton anerkannte Maturitätsausweise werden  im Sinne dieses Reglements schweizerisch anerkannt, wenn die  Anerkennungsbedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind.  Maturitätsschulen  Maturitätsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Maturitätszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie an einer  allgemeinbildenden Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an einer  allgemeinbildenden Vollzeit- oder Teilzeitschule für Erwachsene erworben  worden sind.  Bildungsziel  Bildungsziel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Ziel der Maturitätsschulen ist es, Schülerinnen und Schülern im Hinblick  auf ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie  ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbständigen Urteilen zu  fördern. Die Schulen streben eine breit gefächerte, ausgewogene und  kohärente Bildung an, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche  Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler gelangen zu jener persönlichen  Reife, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf  anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Die Schulen fördern  gleichzeitig die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie haben somit Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Maturandinnen und Maturanden beherrschen eine Landessprache und  erwerben sich grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden  Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern, und  lernen, Reichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur  zu erkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Maturandinnen und Maturanden finden sich in ihrer natürlichen,  technischen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, und dies in  bezug auf die Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und  internationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst,  den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen.  Dauer  Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Die Ausbildung bis zur Maturität muss insgesamt mindestens zwölf Jahre  dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mindestens die letzten vier Jahre sind nach einem eigens für die  Vorbereitung auf die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten. Ein  dreijähriger Lehrgang ist möglich, wenn auf der Sekundarstufe I eine  gymnasiale Vorbildung erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   An Maturitätsschulen für Erwachsene muss der eigens auf die Maturität  ausgerichtete Lehrgang mindestens drei Jahre dauern. Ein angemessener Teil  dieses Lehrgangs muss im Direktunterricht absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Werden Schülerinnen und Schüler aus andern Schultypen in den  gymnasialen Lehrgang aufgenommen, so haben sie in der Regel den  Unterricht der beiden letzten Jahre vor der Maturität zu besuchen.  Lehrkräfte  Lehrkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Maturitätslehrgang (Art. 6 Abs. 2 und 3) ist der Unterricht  von  Lehrkräften zu erteilen, die das Diplom für Maturitätsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   erworben  oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem  Niveau  abgeschlossen haben. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche  Ausbildung an einer universitären Hochschule möglich ist, ist als  Abschluss  ein universitärer Master verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Progymnasialer Unterricht auf der Sekundarstufe I kann auch von  Lehrkräften  dieser Stufe erteilt werden, sofern sie über die entsprechende  fachliche  Qualifikation verfügen.  Lehrpläne  Lehrpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Die Maturitätsschulen unterrichten nach Lehrplänen, die vom Kanton  erlassen oder genehmigt sind und sich auf den gesamtschweizerischen  Rahmenlehrplan der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren  abstützen.  Maturitätsfächer  Maturitätsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Maturitätsfächer umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a)   die Grundlagenfächer;  b)   ein Schwerpunktfach;  c)   ein Ergänzungsfach;  d)   die Maturaarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Grundlagenfächer sind:  a)   die Erstsprache;  b)   eine zweite Landessprache;  c)   eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache,  Englisch oder eine alte  Sprache);  d)   Mathematik;  e)   Biologie;  f)   Chemie;  g)   Physik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Russisch);  c)   Physik und Anwendungen der Mathematik;  d)   Biologie und Chemie;  e)   Wirtschaft und Recht;  f)   Philosophie/Pädagogik/Psychologie;  g)   Bildnerisches Gestalten;  h)   Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen:  a)   Physik;  b)   Chemie;  c)   Biologie;  d)   Anwendungen der Mathematik;  d  bis   Informatik;  e)   Geschichte;  f)   Geografie;  g)   Philosophie;  h)   Religionslehre;  i)   Wirtschaft und Recht;  k)   Pädagogik/Psychologie;  l)   Bildnerisches Gestalten;  m)   Musik;  n)   Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzeitig  als Schwerpunktfach gewählt werden. Ebenso ist die gleichzeitige Wahl  eines  Faches als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach ausgeschlossen. Die  Wahl von  Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst  die Wahl  von Musik, Bildnerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungsfach  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Als weiteres obligatorisches Fach belegen alle Schülerinnen und  Schüler  eine Einführung in Wirtschaft und Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den Grundlagen-,  Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Im Grundlagenfach «Zweite Landessprache» müssen mindestens  zwei  Sprachen angeboten werden. In mehrsprachigen Kantonen kann eine zweite  Kantonssprache als «zweite Landessprache» bestimmt werden.  Maturaarbeit  Maturaarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in einer Gruppe eine grössere  eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und  mündlich präsentieren.  Anteile der der Fächer  Anteile der der Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Anteil an der gesamten Unterrichtszeit für die Maturitätsfächer  beträgt:  a)  für Grundlagenfächer:  Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Sprachen (Erstsprache, zweite und dritte Sprache)  30 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Mathematik und Naturwissenschaften (Physik, Chemie und  Biologie  25 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte,  Geografie,  Einführung in Wirtschaft und Recht sowie allenfalls Philosophie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Kunst (Bildnerisches Gestalten und/oder Musik)  5 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  b)  für den Wahlbereich:  Schwerpunkt- und  Ergänzungsfach sowie Maturaarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Interdisziplinarität  Interdisziplinarität
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11bis. Art. 11bis.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jede Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler  mit  fächerübergreifenden Arbeitsweisen vertraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rätoromanisch  Rätoromanisch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            1  Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische Sprache zusammen mit  der Unterrichtssprache als Erstsprache (Art. 9 Abs. 2 lit. a) bezeichnet  werden.  Prüfungsfächer  Prüfungsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            1  Eine Maturitätsprüfung findet in mindestens fünf Maturitätsfächern statt.  Die Prüfungen sind schriftlich; es kann zusätzlich mündlich geprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Prüfungsfächer sind:  a)   die Erstsprache;  b)   eine zweite Landessprache oder eine zweite Kantonssprache nach Art. 9  Abs. 7;  c)   Mathematik;  d)   das Schwerpunktfach;  e)   ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons  massgebend sind.  Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit  Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Maturitätsnoten werden gesetzt:  a)   in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung  stattfindet, je zur Hälfte  aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr  und der Leistungen  an der Maturitätsprüfung;  b)   in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen  im letzten  Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist;  c)   in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses,  der schriftlichen Arbeit  und der mündlichen Präsentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Bewertung der Maturaarbeit werden die erbrachten schriftlichen  und mündlichen Leistungen berücksichtigt.  Bestehensnormen  Bestehensnormen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und  halben Noten  ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note.  Noten unter 4 stehen für  ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern:  a)   die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4  nach unten nicht  grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von  4 nach oben;  b)   nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.  Grundkurs in Englisch  Grundkurs in Englisch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Art. 17.
                            1   Für Schülerinnen und Schüler, die Englisch nicht als Maturitätsfach gewählt  haben, muss ein Grundkurs in Englisch angeboten werden.  III.  Besondere Bestimmungen  Zweisprachige Maturität  Zweisprachige Maturität
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18. Art. 18.
                            1   Die von einem Kanton nach eigenen Vorschriften erteilte zweisprachige  Maturität kann ebenfalls anerkannt werden.  Schulversuche  Schulversuche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19. Art. 19.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abweichungen von den Bestimmungen dieses Reglements können bewilligt  werden:  a)   für die Durchführung von Schulversuchen;  b)   für Schweizerschulen im Ausland, soweit solche  Abweichungen im  Hinblick auf das Schulsystem des Sitzlandes nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Maturitätsausweis enthält:  a)   die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft»  sowie die  Kantonsbezeichnung;  b)   den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt  nach den Erlassen des  Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von  gymnasialen  Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar  1995»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  c)   den Namen der Schule, die ihn ausstellt;  d)   den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen  und Ausländer:  Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum  der Inhaberin  oder des Inhabers;  e)   die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin  oder der Inhaber die  Schule besucht hat;  f)   die Noten der Maturitätsfächer;  g)   das Thema der Maturaarbeit;  h)   gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit  der Maturität mit  Angabe der zweiten Sprache;  i)   die Unterschrift der zuständigen kantonalen  Behörde und der Rektorin oder  des Rektors der Schule.  IV.  Schweizerische Maturitätskommission  Aufgaben und Zusammensetzung  Aufgaben und Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21. Art. 21.
                            1   Aufgaben und Zusammensetzung der Schweizerischen  Maturitätskommission richten sich nach der Verwaltungsvereinbarung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Januar/15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und  der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  V.  Verfahren  Zuständigkeit  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22. Art. 22.
                            1   Der Kanton richtet sein Gesuch an die Schweizerische  Maturitätskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über Gesuche entscheiden das Eidgenössische Departement des Innern und  der Vorstand der EDK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   auf Antrag der Schweizerischen  Maturitätskommission.  Rechtsschutz  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23. Art. 23.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Lehnt der Vorstand ein Anerkennungsgesuch ab, können der  gesuchstellende  Kanton und der betroffene Träger der Schule innert 60 Tagen  den Entscheid  bei der Plenarversammlung der EDK13 anfechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beschwerdeentscheide der Plenarversammlung können vom  gesuchstellenden Kanton durch staatsrechtliche Klage an das Bundesgericht  (Art. 83 Bst. b OG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   weitergezogen werden. Für  die betroffenen Schulträger  steht die staatsrechtliche Beschwerde an  das Bundesgericht (Art. 84 Bst. a und  b OG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   zur  Verfügung.  VI.  Schlussbestimmungen  Aufhebung bisherigen Rechts  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24. Art. 24.
                            1   Es wird davon Kenntnis genommen, dass der Schweizerische Bundesrat die  Verordnung vom 22. Mai 1968 über die Anerkennung von  Maturitätsausweisen durch eine neue Verordnung ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Übergangsbestimmungen  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25. Art. 25.
                            1   Der Kanton hat bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses  Reglements den Nachweis zu erbringen, dass seine Maturitätszeugnisse oder  die von ihm anerkannten Maturitätszeugnisse den Bestimmungen dieses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            worden sind, sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderungen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Juni 2007 dieser Verordnung an das neue Recht anzupassen. Die  vorgenommenen Änderungen sind der Schweizerischen  Maturitätskommission  zur Überprüfung einzureichen.  Inkrafttreten  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26. Art. 26.
                            1   Dieses Reglement tritt am 1. August 1995 in Kraft.  Im Namen der  Schweizerischen Konferenz der  kantonalen Erziehungsdirektoren,  Der Präsident:  Peter Schmid, Regierungsrat  Der Sekretär:  Moritz Arnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren  erlassen am 16. Januar 1995; in Vollzug ab 1. August 1995; von der EDK  ergänzt am 14. Juni 2007 (Änderung in Vollzug ab 1. August 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 411.9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 (in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen  vom 15. Februar 1995, SR 413.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Art. 16 des BG über die Eidgenössischen  Technischen Hochschulen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Oktober 1991,  SR   414.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Art. 15 der eidgenössischen  Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung  vom 19. November 1980,  SR   811.112.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Art. 41 des eidgenössischen  Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992,  SR   817.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Art. 8 Abs.  3 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von  Ausbildungsabschlüssen,  ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 (in der Gesetzessammlung nicht  veröffentlicht);  Art. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über  Hochschulbeiträge für  die Jahre 1993-1998, sGS 211.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss Änderung vom 14./27. Juni 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10    Fassung gemäss Änderung vom 14./27. Juni 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss Änderung  vom 14./27. Juni 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss Änderung vom 14./27. Juni 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Absatz eingefügt  durch Änderung vom 14./27. Juni 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss Änderung vom 14./27. Juni 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Eingefügt durch Änderung vom 14./27. Juni  2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss Änderung vom 14./27. Juni 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss Änderung vom 14./27. Juni 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss Änderung vom 14./27. Juni 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss Änderung vom 14./27. Juni 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   SR 413.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen  vom 15. Februar 1995,  SR   413.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung gemäss Änderung vom 14./27. Juni 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   SR 173.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   SR 173.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen  vom 15. Februar 1995,  SR   413.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Eingefügt durch Änderung vom 14./27. Juni 2007.