Gesetz über die interkantonalen Verträge
                            Gesetz über die interkantonalen Verträge (VertragsG)  vom 11.09.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2016)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Bundesverfassung vom 18.  April 1999, namentlich die Arti  -  kel 48, 172, 186 Abs. 3 und 4 und 189 Abs. 2;  gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16.  Mai 2004 (KV),  namentlich die Artikel 100, 109 Abs. 1, 111 und 114;  gestützt auf die Stellungnahme des Staatsrats vom 26.  Mai 2009;  gestützt auf den Bericht der parlamentarischen Kommission für die Umset  -  zung der parlamentarischen Initiativen 119.05 und 161.06 vom 11.  Mai 2009;  auf Antrag dieser Kommission,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegenstand und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten des Grossen Rates und des Staats  -  rats beim Abschluss von Verträgen des Kantons Freiburg mit anderen Kanto  -  nen und mit dem Bund (die Verträge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es beschreibt namentlich die Rollen des Grossen Rates und des Staatsrats  bei der Ausarbeitung und der Änderung eines Vertrags, bei der Genehmigung  des Beitritts des Kantons zu einem solchen Vertrag und bei dessen Umset  -  zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gilt sinngemäss für den Abschluss eines Vertrags mit dem Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz ist anwendbar auf Verträge, bei denen der Grosse Rat für die  Genehmigung des Beitritts des Kantons Freiburg zuständig ist, unabhängig  davon, welcher Art der betreffende Vertrag ist und was er zum Gegenstand  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Artikel 6 bis 8, 13 Abs. 5, 14 und 16 bis 18 sind auch anwendbar, wenn  diese Zuständigkeit an eine andere Behörde delegiert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vorbehalt des übergeordneten Rechts
                            1  Ergänzende   oder   widersprechende   Bestimmungen   im   interkantonalen  Recht, im Bundesrecht und im internationalen Recht bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Allgemeine Verteilung der Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeiten des Grossen Rates – Gegenstände
                            1  Der Grosse Rat genehmigt den Beitritt des Kantons zu den Verträgen und  deren Kündigung, es sei denn, diese Zuständigkeit werde durch dieses Gesetz  oder die Spezialgesetzgebung delegiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist gemäss diesem Gesetz, der Gesetzgebung über den Grossen Rat und  dem übergeordneten Recht an der Initiierung des Verfahrens und an der Aus  -  handlung und an der Umsetzung der Verträge beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständigkeiten des Grossen Rates – Ausübung
                            1  Die Genehmigung des Beitritts zu einem Vertrag, die Kündigung eines Ver  -  trags und die Erheblicherklärung von parlamentarischen Vorstössen werden  vom Grossen Rat in der Sitzung des Plenums beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die weiteren Zuständigkeiten des Grossen Rates werden normalerweise  durch die Kommission für auswärtige Angelegenheiten (die auswärtige Kom  -  mission) oder die Mitglieder des Grossen Rates ausgeübt, die in die interpar  -  lamentarischen Organe oder in die Vertragsorgane delegiert wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   auswärtige   Kommission   und   die   delegierten   Personen   legen   dem  Grossen Rat über ihre Tätigkeiten angemessen Rechenschaft ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zuständigkeiten des Staatsrats – Gegenstände
                            1  Der Staatsrat handelt die Verträge aus, unterzeichnet sie und kündigt sie al  -  lenfalls; die Rechte des Grossen Rates bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er genehmigt den Beitritt des Kantons zu Verträgen, wenn ihm diese Zu  -  ständigkeit durch dieses Gesetz oder ein Spezialgesetz delegiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er vertritt den Kanton in einem allfälligen Streitbeilegungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuständigkeiten des Staatsrats – Delegation
                            1  Der Staatsrat genehmigt den Beitritt zu Verträgen von untergeordneter Be  -  deutung, nämlich zu solchen über Gegenstände, für die er laut kantonalem  Recht zuständig wäre, oder zu solchen, die der Ausführung von Verträgen  dienen, die vom Grossen Rat genehmigt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann seine Zuständigkeiten gemäss Artikel 66 des Gesetzes  vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrats und der Verwal  -  tung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Initiative des Staatsrats
                            1  Wenn das Interesse des Kantons dies erfordert, wirkt der Staatsrat oder eine  seiner Direktion von Amtes wegen an Verhandlungen mit oder veranlasst sol  -  che.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann jederzeit die Meinung der auswärtigen Kommission ein  -  holen, namentlich darüber, ob Schritte bei anderen Kantonen unternommen  werden sollten, oder über die möglichen Entscheide bei einer geplanten oder  einer laufenden Verhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Mitwirkung des Grossen Rates – Parlamentarische Vorstösse
                            1  Mit Ausnahme des Auftrags können alle parlamentarischen Vorstösse die  Ausarbeitung, den Erlass, die Ausführung und die Kündigung von Verträgen  zum Gegenstand haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann den Staatsrat insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit einer Eingabe auffordern, Verhandlungen zur Ausarbeitung oder  Änderung eines Vertrags aufzunehmen oder ein Verfahren zur Streit  -  beilegung in die Wege zu leiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit einem Postulat verpflichten, eine Studie darüber zu machen, ob  Schritte zur Ausarbeitung, zur Änderung oder zur Kündigung eines  Vertrags unternommen werden sollen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mit einer Motion verpflichten, ihm einen Erlassentwurf über den Bei  -  tritt zu einem Vertrag oder über die Kündigung eines solchen Vertrags  zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Mitwirkung des Grossen Rates – Information über die Verhand -
                            lungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat informiert den Grossen Rat rechtzeitig und umfassend über  jede wichtige Etappe der Verhandlungen und allenfalls über die Folge, die  den parlamentarischen Stellungnahmen gegeben wurde. Er achtet aber dar  -  auf, dass die nötige Vertraulichkeit der Verhandlungen gewahrt bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die auswärtige Kommission wird regelmässig informiert. Die Information  erfolgt in der Regel mündlich an einer ihrer Sitzungen; mehrere Verhandlun  -  gen werden zu einem Traktandum zusammengenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Recht der Präsidentin oder des Präsidenten des Grossen Rates, die Un  -  terlagen einzusehen (Art. 98 Abs. 2 KV), und die Information im jährlichen  Tätigkeitsbericht des Staatsrats (Art. 17) bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Mitwirkung des Grossen Rates – Stellungnahme der auswärtigen
                            Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vor der Erheblicherklärung eines parlamentarischen Vorstosses zur inter  -  kantonalen Zusammenarbeit gibt die auswärtige Kommission ihre Stellung  -  nahme ab. Sie hört den Staatsrat an, bevor sie ihre Stellungnahme zu einer  Eingabe abgibt, mit der der Staatsrat aufgefordert wird, Verhandlungen ein  -  zuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die auswärtige Kommission kann zu laufenden Verhandlungen Stellung  -  nahmen, Empfehlungen und Anträge abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die auswärtige Kommission kann zum Ergebnis der Verhandlungen Stel  -  lung nehmen, bevor der Vertrag unterzeichnet wird, es sei denn, eine inter  -  parlamentarische Kommission sei damit beauftragt. Die auswärtige Kommis  -  sion achtet darauf, dass die Unterzeichnung des Vertrags nicht verzögert  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Stellungnahme der auswärtigen Kommission ist für den Staatsrat nicht  verbindlich. Dieser bringt sie den Verhandlungspartnern dennoch angemes  -  sen zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Mitwirkung des Grossen Rates – Interparlamentarische Kommis -
                            sion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die auswärtige Kommission bestimmt unter ihren Mitgliedern die Vertrete  -  rinnen und Vertreter des Kantons Freiburg in den interparlamentarischen  Kommissionen, die beauftragt sind, zur Genehmigung oder zur Änderung ei  -  nes Vertrags Stellung zu nehmen; sie informiert das Büro des Grossen Rates  darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Genehmigung des Beitritts
                            1  Der Botschaft zum Erlassentwurf zur Genehmigung des Beitritts zu einem  Vertrag wird die Stellungnahme der auswärtigen Kommission oder der inter  -  parlamentarischen Kommission zum Ergebnis der Verhandlungen beigelegt.  Gegebenenfalls erläutert der Staatsrat, weshalb diese Stellungnahme nicht be  -  folgt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Normalerweise wird der Erlassentwurf von der auswärtigen Kommission  geprüft. Das Büro kann diese Prüfung jedoch einer anderen Kommission  übertragen; diese holt wenn nötig die Stellungnahme der auswärtigen Kom  -  mission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Erlass, mit dem der Grosse Rat den Beitritt zu einem Vertrag oder des  -  sen Kündigung genehmigt, hat die Form eines Gesetzes, wenn der Vertrag  rechtsetzende Bestimmungen enthält; in den übrigen Fällen hat er die Form  eines Dekrets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einem Erlass zur Genehmigung des Beitritts können die politischen  Rechte gemäss den einschlägigen Bestimmungen ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Erlass zur Genehmigung des Beitritts, dem der Text des Vertrags beige  -  fügt wird, oder der Erlass zur Kündigung wird gemäss der Gesetzgebung  über die Veröffentlichung der Erlasse veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ratifikation
                            1  Nach der Promulgierung des Erlasses zur Genehmigung des Beitritts ratifi  -  ziert der Staatsrat den Vertrag gemäss dem Verfahren, das im Vertrag selbst  oder in weiteren Bestimmungen des interkantonalen Rechts vorgesehen ist.  Ist kein Verfahren vorgesehen, so richtet er eine offizielle Mitteilung an die  Partnerkantone oder an das Organ, das mit der Verwaltung des Vertrags be  -  auftragt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat sorgt dafür, dass der Vertrag und der Beitritt des Kantons Frei  -  burg dem Bund zur Kenntnis gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nachgeführten Informationen über die Gültigkeit des Vertrags werden  gemäss der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse veröffent  -  licht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Umsetzung
                            1  Der Vertrag wird gemäss geltendem Bundesrecht und geltendem interkanto  -  nalen Recht umgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Grossen Rates, die in Vertragsorgane delegiert werden,  werden vom Grossen Rat auf Stellungnahme der auswärtigen Kommission  gewählt. Mindestens zwei Mitglieder jeder Delegation müssen der auswärti  -  gen Kommission angehören. Die übrigen Mitglieder der auswärtigen Kom  -  mission sind Ersatzmitglieder, um eine vollständige Freiburger Delegation si  -  cherzustellen, es sei denn, das übergeordnete Recht bestimme etwas anderes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Streitbeilegung
                            1  Will der Staatsrat  ein Streitbeilegungsverfahren  einleiten oder wird der  Kanton in einem solchen Verfahren belangt, so informiert der Staatsrat die  auswärtige Kommission und die Personen, die den Kanton in den Organen  des betreffenden Vertrags vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zusätzliche Informationen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Information
                            1  Das Kapitel des jährlichen Tätigkeitsberichts des Staatsrates über die Aus  -  senbeziehungen enthält einen Abschnitt über interkantonales Recht, in dem  der Grosse Rat namentlich über die Anwendung der Verträge informiert  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die auswärtige Kommission prüft dieses Kapitel, hört den Staatsrat an und  gibt dem Grossen Rat ihre Stellungnahme zu diesem Gegenstand ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Verzeichnis
                            1  Der Staatsrat führt ein Verzeichnis der Verträge, denen der Kanton Freiburg  beigetreten ist, oder sorgt dafür, dass er über ein Instrument verfügt, welches  ihm ermöglicht, leicht ein solches Verzeichnis zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Verzeichnis werden unter anderem Angaben über den räumlichen und  zeitlichen Geltungsbereich jedes Vertrags und allenfalls die nützlichen In  -  formationen für die Kontrolle der Ausführung durch den Grossen Rat gelie  -  fert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktionen sorgen für die Nachführung der Daten zu den Verträgen in  ihrem Zuständigkeitsbereich. Der Staatsrat lässt das Verzeichnis ausserdem  regelmässig auf seine Genauigkeit und seine Vollständigkeit überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Änderung bestehenden Rechts – Grosser Rat
                            1  Das Grossratsgesetz vom 6.  September 2006 (GRG) (SGF 121.1) wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Änderung bestehenden Rechts – Landwirtschaft
                            1  Das Landwirtschaftsgesetz vom 3.  Oktober 2006 (LandwG) (SGF 910.1)  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Änderung bestehenden Rechts – Fischerei
                            1  Das Gesetz vom 15.  Mai 1979 über die Fischerei (SGF 923.1) wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inkrafttreten und Referendum
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1.  Januar 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzrefe  -  rendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2009  Erlass  Grunderlass  01.01.2010  2009_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.10.2016  Art. 15  geändert  01.12.2016  2016_122  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  11.09.2009  01.01.2010  2009_099