Beschluss des Regierungsrates betreffend Genehmigung des Vertrages über die Durchführung von Schlachtungen im Schlachthof Basel
                            Beschluss des Regierungsrates betreffend Genehmigung  des Vertrages über die Durchführung von Schlachtungen  im Schlachthof Basel  Vom 23. Dezember 1985  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:  Der Vertrag zwischen der SBA Schlachtbetrieb Basel AG einerseits  und dem Kanton Basel-Stadt anderseits betreffend die Durchführung  von Schlachtungen im Schlachthof Basel an der Schlachthofstrasse 55  vom 30./19. Dezember 1985 wird genehmigt.  Vertrag  zwischen der SBA Schlachtbetrieb Basel AG einerseits  und dem Kanton Basel-Stadt anderseits  betreffend die Durchführung von Schlachtungen  im Schlachthof Basel an der Schlachthofstrasse 55  Vom 30./19. Dezember 1985  Zwischen der SBA Schlachtbetrieb Basel AG, c/o Bell AG, Elsässer-  strasse 184, Basel, nachfolgend kurz Betriebs AG genannt, vertreten  durch die Herren H. R. Winiger, Präsident, und H. Schulthess, Mitglied  des Verwaltungsrates,  und dem Kanton Basel-Stadt, nachfolgend kurz Kanton genannt, ver-  treten durch das Sanitätsdepartement, handelnd unter dem Vorbehalt  der Genehmigung durch den Regierungsrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  wird hinsichtlich der Durchführung von Schlachtungen im Schlachthof  Basel und der hiezu erforderlichen baulichen und betrieblichen Dispo-  sitionen folgender Vertrag abgeschlossen:  I. Ingress  Der  vorliegende  Vertrag  ist  ein  Baustein  zur  Verwirklichung  des  neuen Betriebskonzeptes des Schlachthofs Basel, das gemeinsam von  Vertretern  des  Kantons  und  der  Schlachthofbenützer  aufgrund  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist das Verhältnis zwischen  den beiden genannten Organisationen. Vorbehalten bleiben hoheitli-  che Regelungen in Gesetzen und Verordnungen. Das Verhältnis zwi-  schen den an der Schlachtbetrieb Basel AG Beteiligten wird unter die-  sen direkt geregelt.  II. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Der Kanton ist Eigentümer eines öffentlichen Schlachthofes und
                            stellt  diesen  der  Betriebs  AG  im  Rahmen  dieses  Vertrages  und  der  massgebenden  gesetzlichen  Vorschriften  zur  zweckentsprechenden  Benützung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Schlachthofdirektion ist für den Vollzug der eidgenössischen
                            und der kantonalen Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung, die  Schlachttier-   und   Fleischuntersuchung,   den   Tierschutz   und   die  Schlachthygiene verantwortlich. Sie erteilt den Verantwortlichen der  Betriebs AG die notwendigen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Betriebs AG ist für die Gewinnung des Fleisches und für die
                            Bearbeitung  der  Nebenprodukte  unter  Beachtung  der  einschlägigen  Vorschriften zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)3)  III. Aufgabenverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Der Kanton bzw. die Schlachthofdirektion ist zuständig für:
                            a) die Aufsicht ausserhalb der Schlachthallen 2 und 3 sowie der zuge-  hörigen Verarbeitungs- und Lagerräume und die Oberaufsicht;  b) den Portier- und Nachtdienst;  c) die Untersuchung der Schlachttiere vor und nach der Schlachtung;  d) die  Bearbeitung  der  beanstandeten  Tierkörper  (inklusive  Sani-  tätskühlraum, Gefrieranlage, exklusive Freibank);  e) die Versorgung mit Energie und Wasser (Gas, Elektrizität, Dampf,  Wärme und Kälte, Warm- und Kaltwasser, Druckluft und derglei-  chen). Soweit solche Medien durch Leitungen mit Apparaten und  Einrichtungen fest verbunden sind, die gemäss § 7 Abs. 2 in den  Zuständigkeitsbereich der Betriebs AG fallen, endet die Zustän-  digkeit des Kantons analog zur Regelung für den Unterhalt, wie  sie in der Einleitung zum Anhang I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  dargelegt ist;  f) die Entsorgung (Abwasser-, Abfall-, Konfiskat- und Düngerbesei-  g) den Unterhalt der Gebäude und Anlagen, die sich im Eigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l) die  Umgebungsarbeiten  (Zufahrten,  Plätze,  Arealabgrenzung,  gärtnerische Anlagen);  m) die Freibank.
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die Betriebs AG
                            a) nimmt die Schlachttiere ab Bahn- und Strassenfahrzeugen entge-  gen;  b) betreut die in den Stallungen stehenden Tiere;  c) führt die Schlachtungen durch;  d) ist für die Gewichtsfeststellung und die Taxierung der geschlachte-  ten Tiere verantwortlich;  e) ist für die Übermittlung der Waagscheindoppel und der Schlacht-  protokolle an die Schlachthofdirektion verantwortlich;  f) bearbeitet und verwertet die Schlachtnebenprodukte;  g) beschickt und entleert die Schnellkühltunnel;  h) besorgt die Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten in den der Be-  triebs AG gemäss Anhang II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  zugewiesenen Räumlichkeiten, ins-  besondere in den Pavillons II und III, in der Pferdeschlachthalle,  in der Kuttelei, in den Darmereien und Brühräumen sowie auf der  Fleischabholrampe;  i) ist für die allgemeine Ordnung, die Einhaltung der lebensmittelpo-  lizeilichen Vorschriften inklusive der Ausschlachtvorschriften und  die Befolgung der Weisungen gemäs  s § 2 verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Die Betriebs AG ist verpflichtet, alle dem Schlachthofzwang des
                            Kantons  Basel-Stadt  unterstehenden  Schlachtungen  und  ebenso  die  von der Schlachthofdirektion verfügten und zugewiesenen Notschlach-  tungen sowie Seuchenschlachtungen gemäss den Weisungen des Kan-  tonstierarztes durchzuführen.  IV. Bauliche und betriebliche Anlagen und Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Für die Investitionen und den Unterhalt der baulichen Anlagen
                            (inklusive Haustechnik) ist der Kanton verantwortlich und zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Investitionen  und  den  Unterhalt  der  schlachttechnischen  Einrichtungen und der Einrichtungen in den Kutteleien und Darme-  reien sowie auf der Viehrampe, in den Stallungen und auf der Fleisch-  abholrampe (siehe Anhang II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ) ist die Betriebs AG zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton tritt die Einrichtungen, die noch in seinem Eigentum ste-  hen, die jedoch gemäss Abs. 2 hievor inskünftig in die Zuständigkeit  der Betriebs AG fallen sollen, unentgeltlich an die Betriebs AG zu Ei-  gentum ab. Die einzelnen abzutretenden Anlagen werden in einem In-
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Die Betriebs AG unterhält, repariert, ersetzt und ergänzt die ge-
                            mäss § 7 Abs. 2 in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Anlagen auf  eigene Rechnung und mindestens in einem Umfang, welcher die Ein-  haltung  der  au  s  §  6  dieses  Vertrages  hervorgehenden  Pflichten  ein-  wandfrei ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat die Erfüllung der Aufgaben gemäss § 7 Abs. 2 durch die Betriebs  AG Auswirkungen auf den Zuständigkeitsbereich des Kantons gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1, so sind die entsprechenden Massnahmen gemeinsam zu pro-
                            jektieren.  Die  Realisierung  entsprechender  Massnahmen  bedarf  der  Zustimmung der Schlachthofdirektion. Diese Zustimmung darf jedoch  nur aus triftigen Gründen verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die durch die Betriebs AG gemäss Abs. 2 hievor veranlassten Mass-  nahmen  an  baulichen  Anlagen  gehen  direkt  zu  Lasten  der  Betriebs  AG, soweit damit kein nutzungsunabhängiger baulicher Mehrwert der  Anlagen des Kantons verbunden ist. Andernfalls gehen die entspre-  chenden Investitionskosten, vorbehältlich des kantonalen Finanzkom-  petenzrechtes, zu Lasten des Kantons und werden gemäss den bisheri-  gen Amortisations- und Verzinsungsansätzen in die Betriebsrechnung  bzw. in die Pauschalgebühr einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für bauliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Erneuerung der  Schweineschlachtlinie stellt der Kanton im Sinne von Abs. 3 Satz 2 hie-  vor einen Betrag von Fr. 800 000.– als gebundene Ausgabe in das Bud-  get 1986 ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Der Kanton unterhält die Bauten und Einrichtungen des
                            Schlachthofes mit Ausnahme der im Inventar (Anhang I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  ) genannten  technischen Installationen. Bei Änderungen an den erstgenannten An-  lageteilen   hat   die   Betriebs   AG   ein   Mitspracherecht,   soweit   der  Schlachtbetrieb tangiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die Schlachthofdirektion und die Betriebs AG unterstützen
                            sich gegenseitig beim Unterhalt der technischen Anlagen.  V. Betriebszeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Die Betriebsöffnungszeiten werden vom Sanitätsdepartement
                            nach Rücksprache mit der Betriebs AG so festgelegt, dass sie den Be-  dürfnissen des Schlachtbetriebes bestmöglich entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeitlich begrenzte Abweichungen legt die Schlachthofdirektion im  Einvernehmen mit der Betriebs AG unter Beachtung der hiefür gelten-  den gesetzlichen Bestimmungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Die Betriebs AG bezahlt der Schlachthofdirektion für die Be-
                            nützung der Anlagen sowie für den Energie- und Wasserbezug kosten-  deckende Gebühren im Sinne von Art. 44 der Eidgenössischen Fleisch-  schauverordnung vom 11. Oktober 1957 (SR 817.191)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Energie- und Wasserkosten werden aufgrund des effektiven Ver-  brauches der Betriebs AG monatlich in Rechnung gestellt. Diese Ko-  sten werden, soweit möglich und wirtschaftlich sinnvoll, nach Pavillon  II, Pavillon III, Kühlräumen und «übriges» aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Benützungsgebühr, mit welcher die übrigen Kosten (Verzinsung  und Amortisation des Anlagekapitals [Fr. 16 994 302.–, Stand 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985], Aufwand für das staatliche Personal, Unterhalts-, Betriebs- und  Reparaturkosten usw.) in Berücksichtigung der Nachfleischschau- und  der  übrigen  Einnahmen  kostendeckend  abgegolten  werden  sollen,  wird  in  einem  Pauschalbetrag  erhoben.  Für  die  Verzinsung  und  die  Amortisation der Anlagekosten gelten die im Ratschlag 6132 betref-  fend Erstellung eines neuen Schlachthofes im Wasenboden sowie be-  treffend Genehmigung eines Baurechtsvertrages mit der Frigo St. Jo-  hann AG vom 30. November 1964 auf Seite 10 festgelegten Werte: 4%  Zins  und  100  Jahre  Abschreibungsdauer.  Auf  eine  Verzinsung  des  Arealwertes wird bei der Budgetierung für die Ermittlung der Benüt-  zungsgebühren wie bisher verzichtet. Grundlage für die Berechnung  der Pauschale bilden die Betriebsrechnung und das Betriebsbudget des  Schlachthofes. Die Pauschale wird auf Antrag des Sanitätsdepartemen-  tes vom Regierungsrat jeweils für die Dauer mindestens eines Jahres  auf dem Verordnungswege festgelegt. Der Antrag des Sanitätsdeparte-  mentes erfolgt aufgrund von Verhandlungen mit der Betriebs AG. Der  Betriebs AG wird jährlich einmal die Differenz zwischen effektiver Be-  triebsrechnung und Betriebsbudget des Schlachthofes gutgeschrieben  bzw. nachbelastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einer Aufhebung der Nachfleischschaugebühren wird der Kan-  ton die Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen des Schlachthofes  aus  den  durch  die  Betriebs  AG  abzugeltenden  Betriebskosten  aus-  klammern, soweit dies zur angemessenen Aufrechterhaltung der Kon-  kurrenzfähigkeit des Basler Betriebes im Vergleich zu andern, modern  geführten öffentlichen und privaten Schlachthöfen erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Das Veterinäramt entrichtet für die von ihm beanspruchten
                            Räume und Dienstleistungen des Schlachthofes kostendeckende Ab-  geltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton ist bemüht, die für die Gebühren massgebenden Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Der Kanton fakturiert die Pauschalgebühren, die Energie- und
                            Wasserkosten sowie eventuelle Nebengebühren der Betriebs AG. Die  Aufschlüsselung der vom Kanton verrechneten Kosten erfolgt gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 2 sowie für die Nebengebühren. Die Betriebs AG verpflichtet
                            sich zur fristgerechten Bezahlung der Rechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Art der Aufschlüsselung der ihr verrechneten Gebühren auf ihre  Aktionäre und auf die mit ihnen verbundenen Benützer sowie auf all-  fällige Drittbenützer bleibt vorbehältlich der Abs. 3 und 4 hiernach der  Betriebs AG überlassen. Die Betriebs AG ist jedoch verpflichtet, ihre  Gebührenregelung so zu treffen, dass diese für den Teil der Gebühren,  welcher öffentliche Gebühren beinhaltet, den Anforderungen des öf-  fentlichen Gebührenrechtes entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gebühren  für  Seuchenschlachtungen  werden  zwischen  der  Schlachthofdirektion und der Betriebs AG von Fall zu Fall festgelegt,  dürfen das Doppelte der für die Aktionäre der Betriebs AG geltenden  Ansätze, ohne entsprechenden Kostennachweis, jedoch nicht überstei-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird der Kanton wegen der Gebühren der Betriebs AG ins Recht ge-  fasst, so trägt die Betriebs AG alle damit für den Kanton verbundenen  Prozess- und Anwaltskosten. Die allfällige Bestellung eines Anwaltes  erfolgt im Einvernehmen zwischen Kanton und Betriebs AG.  VII. Räumliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Die Räumlichkeiten, über welche die Betriebs AG verfügen
                            kann, werden in Plänen festgelegt. Diese bilden Bestandteil dieses Ver-  trages (Anhang II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  ). Soweit diese Räume von der Betriebs AG selbst  nicht benötigt werden, ist sie berechtigt, die Räume unter Beachtung  hygienischer Voraussetzungen und im Einvernehmen mit der Schlacht-  hofdirektion zu vermieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle übrigen Räume werden durch die Schlachthofdirektion verwal-  tet und allenfalls vermietet.  VIII. Rechnungskontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Der Kanton ist berechtigt, in die Betriebsrechnung und die Be-
                            lege  der  Betriebs  AG  Einsicht  zu  nehmen,  um  die  gesetzlich  vorge-  schriebene Aufsicht über die Statistik ausüben zu können. Anderer-  seits ist die Betriebs AG berechtigt, in die Schlachthofrechnung (exklu-  sive Lohnbuchhaltung) in angemessener Weise Einsicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            X. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Für die Übergangszeit, das heisst längstens bis 31. August 1990,
                            werden für die personellen und die damit in Zusammenhang stehenden  finanziellen  Probleme  sowie  für  andere  Probleme  von  zeitlich  be-  schränkter Dauer im Anhang III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Sonderregelungen getroffen.  XI. Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Folgende Anhänge bilden Vertragsbestandteile.
                            11)  I. Inventar gemäss § 7.  II. Räumliche Aufteilung der Zuständigkeit gemäs  s § 4 Abs. 2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            III. Ausführungsbestimmungen  und  Sonderregelungen  während  der  Übergangszeit gemäss § 18.  IV. Schreiben Sanitätsdepartement an IG vom 11. April 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Vereinbarung von Änderungen und Ergänzungen der Anhänge  II und III ist seitens des Kantons das Sanitätsdepartement zuständig.  XII. Vertragsanpassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Geltungs-
                            dauer  des  Vertrages  auf  Begehren  einer  Partei  Verhandlungen  über  Vertragsanpassungen aufzunehmen, wenn solche aufgrund geänderter  Verhältnisse oder neuer Erkenntnisse der antragstellenden Vertrags-  partei wichtig erscheinen.  XIII. Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Dieser Vertrag beginnt am 1. Januar 1986 und wird auf unbe-
                            stimmte  Zeit  abgeschlossen.  Er  kann  mit  einer  Kündigungsfrist  von  drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals  Ende 1990 per 31. Dezember 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton  verpflichtet  sich,  wenn  er  dieses  Vertragsverhältnis  selbst kündigt, die Betriebseinrichtungen der Betriebs AG, im Rahmen  der Bestimmungen über die Finanzkompetenzen, zum Schätzungswert  zu übernehmen, sofern diese Betriebseinrichtungen für die Weiterfüh-  rung eines Schlachtbetriebes im Schlachthof Basel benützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ermittlung des Schätzungswertes erfolgt durch ein Dreierkolle-  gium von Sachverständigen. Das Sanitätsdepartement und die Betriebs  AG bestimmen je einen Sachverständigen. Dessen Obmann wird vom  Vorsitzenden  Präsidenten  des  Appellationsgerichtes  Basel-Stadt  er-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            XIV. Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch ein dreigliedri-
                            ges Schiedsgericht entschieden. Das Sanitätsdepartement und die Be-  triebs AG bestimmen je ein Mitglied des Schiedsgerichtes. Dessen Ob-  mann wird vom Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichtes  Basel-Stadt ernannt.  XV. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Die Betriebs AG verpflichtet sich, während der Geltungsdauer
                            dieses  Vertrages  in  ihren  Gesellschaftsstatuten  die  Vertretung  des  Schlachthofdirektors im Verwaltungsrat zu gewährleisten.  Zweifach gefertigt und unterzeichnet. Beilagen gemäss § 19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Basel, den 30. Dezember 1985  Namens der SBA Schlachtbetrieb Basel AG  Präsident des Verwaltungsrates: H. R. Winiger  Mitglied des Verwaltungsrates: H. Schulthess  Basel, den 19. Dezember 1985  Namens des Kantons Basel-Stadt  Sanitätsdepartement  Der Vorsteher: Dr. R. Gysin  Der Betriebswirtschafter: R. Völker