Epidemiendekret
                            1  Fassung vom am 7. September 1992 (GS 31.121), in Kraft seit 1. Januar 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 818.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR 818.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aufgehoben am 7. September 1992 (GS 31.121), mit Wirkung ab 1. Januar 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 - 1.1.1993  Vom 3. Juni 1983  GS 28.499  Der   Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 18 Ziffer 4 der Staats-  verfassung, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            Diese   Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epide-  miengesetz),   des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   betreffend   Massnahmen  gegen   die Tuberkulose sowie des VIII. Abschnittes des Gesundheitsgesetzes in  der Fassung vom 23. Juni 1983.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vollzug
                            1   Die Sanitätsdirektion, der Kantonsarzt und die Gemeinden sind mit dem Vollzug  beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...  4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sanitätsdirektion
                            Die   Sanitätsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundeserlasse und  der   kantonalen Erlasse aus und erfüllt alle Aufgaben, die nach dieser Verordnung  nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kantonsarzt
                            1   Der Kantonsarzt verfügt die ärztliche Überwachung, die Absonderung, die An-  staltseinweisung und die Verpflichtung   zu Untersuchungen und Entnahmen von  Untersuchungsmaterial   gemäss den Artikeln 15,16 und 17 des Epidemiengeset-  zes.    Vorbehalten  bleiben  die  Bestimmungen  über  Zwangsabsonderungen  ge-  mäss Gesundheitsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufgehoben am 7. September 1992 (GS 31.121), mit Wirkung ab 1. Januar 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgehoben am 7. September 1992 (GS 31.121), mit Wirkung ab 1. Januar 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fassung vom am 7. September 1992 (GS 31.121), in Kraft seit 1. Januar 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 2
§ 6 3 Gemeinden
                            Die Gemeinden unterstützen die Behörden bei der Durchführung der zur Epide-  mienbekämpfung   angeordneten Massnahmen. Insbesondere stellen sie auch bei  grösseren   Aktionen (Impfungen) die notwendigen Lokale und das Hilfspersonal  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Koordination
                            1    Für  die  Sanierung  einer  durch  Tiere  oder  Lebensmittel  übertragenen  Infek-  tionskrankhe  it  handeln  der  Kantonsarzt  und  der  Kantonstierarzt  und/oder  der  Kantonschemiker gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie bilden unter dem Vorsitz des Kantonsarztes eine Arbeitsgruppe, die nach  Bedarf   zusammentritt und die erforderlichen Massnahmen koordiniert. Es können  weitere Sachverständige zugezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Absonderungs- und Pflegeeinrichtungen
                            1   Bei Bedarf bezeichnet die Sanitätsdirektion Gebäulichkeiten, in welchen Kon-  taktpersonen   und Kontaktverdächtige untergebracht und betreut werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantonsspitäler treffen auf Weisung der Sanitätsdirektion die erforderlichen  Massnahmen   zur Absonderung und Pflege von Personen, die an einer übertrag-  baren   Krankheit erkrankt sind oder Krankheitserscheinungen aufweisen, welche  Verdacht auf eine übertragbare Krankheit erwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Massnahmekosten
                            Erweist sich eine Kontaktperson oder eine auf Kontakt oder Ausscheidung ver-  dächtigte   Person als nicht ansteckend, so übernimmt der Kanton die Kosten der  von ihm gemäss den   Artikeln 15,16 und 17 des Epidemiengesetzes angeordne-  ten   Massnahmen. Vorbehalten bleibt die Erhebung eines Verpflegungskosten-  anteils beim Betroffenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verbot bestimmter Tätigkeiten oder Berufe
                            Die   Sanitätsdirektion ist auf Antrag des Kantonsarztes befugt, den in Artikel 15  Absatz   2 des Epidemiengesetzes genannten Personen nötigenfalls die Ausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 - 1.1.1993
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Erwerbsausfall
                            Gesunden   Personen, die infolge von Anordnungen des Kantonsarztes ihre Arbeit  länger    als  2  Tage  unterbrechen  müssen  und  dadurch  einen  Erwerbsausfall  erleiden,   kann die Sanitätsdirektion auf Gesuch hin eine Entschädigung bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80%   des Ausfalles, jedoch höchstens 120 Fr. pro Tag, ausrichten. Der Regie-  rungsrat kann diesen Betrag einem veränderten Geldwert anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Schirmbildaufnahmen
                            1   Die Liga organisiert im Einvernehmen mit der Sanitätsdirektion die freiwilligen  Schirmbildaktionen für die Bevölkerung und einzelne Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten der freiwilligen Schirmbildaktionen für die Bevölkerung werden je zu  einem Drittel vom Kanton, von der Gemeinde und von der Liga getragen. Den  Betrieben hat die Liga die Kosten mindestens zu zwei Dritteln in Rechnung zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Desinfektion und Entwesung
                            1   Der Kantonsarzt ordnet die erforderlichen Desinfektionen und Entwesungen an,  soweit   sie nicht der behandelnde Arzt unter Benachrichtigung des Kantonsarztes  veranlasst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Tuberkulose wird die Desinfektion auf Anordnung des Kantonsarztes durch  die Liga veranlasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gemeinden melden ihre Desinfektoren der Sanitätsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Bedarf kann der Kantonsarzt private Desinfektoren sowie Desinfektoren der  Gemeinden    für  Desinfektionen  und  Entwesungen  ausserhalb  ihrer  Gemeinde  aufbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Wohnungshygiene
                            1   Die Sanitätsdirektion kann das Bewohnen der Räume, die der Verbreitung der  Tuberkulose   Vorschub leisten, untersagen oder die notwendigen Massnahmen  vorschreiben, die vor einer weiteren Benützung zu treffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Baupolizeiamt trifft zuhanden der Sanitätsdirektion die erforderlichen Ab-  klärungen und stellt Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Hygiene in den öffentlichen Schwimmbädern
                            1   Das Kantonale Laboratorium orientiert die Eigentümer öffentlicher Schwimm-  bäder    periodisch  über  die  Anforderungen,  die  an  die  hygienische  Qualität  des  Schwimmbadwassers gestellt werden müssen.   Es orientiert sich dabei an allge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 18.17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  GS 13.485
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  GS 18.42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  GS 22.490
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Am 1. März 1984 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Am 19. Januar 1984 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  Kontrollen  und  allfälligen  Beanstandungen  gelten  dieselben  Verfahrens-  vorschriften wie bei der Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstän-  den;   die Kosten werden belastet. Insbesondere kann nach Rücksprache mit dem  Kantonsarzt    die  sofortige  Schliessung  eines  öffentlichen  Schwimmbades  an-  geordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Vollziehungsverordnung vom 29. Mai 1933  1   zum Bundesgesetz betref-  fend Massnahmen gegen die Tuberkulose,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Vollziehungsverordnung vom 21. März 1888  2   zum Bundesgesetz vom 2.  Juli 1886 betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das   Reglement vom 26. Januar 1934  3   über das Meldewesen in bezug auf  ansteckungsfähige Fälle von Tuberkulose,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der   Regierungsratsbeschluss vom 27. August 1963  4   über den Leichentrans-  port.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Inkrafttreten
                            Der   Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   dieser Verordnung. Sie bedarf der  Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   durch den Bundesrat.