Grossratsbeschluss betreffend Ratifikation der Teilrevision des Konkordats betreffend das Schweizerische Landwirtschaftliche Technikum vom 30. Juni 1964 --> 428.500
                            Grossratsbeschluss betreffend Ratifikation der Teilrevision  des Konkordats betreffend das Schweizerische  Landwirtschaftliche Technikum vom 30. Juni 1964  Vom 8. Januar 1992  Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Basel-Stadt,  auf  Antrag  des  Regie-  rungsrates, ratifiziert die vom Konkordatsrat am 4. Oktober 1990 be-  schlossene Teilrevision des Konkordats betreffend das Schweizerische  Landwirtschaftliche Technikum vom 30. Juni 1964.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Konkordat betreffend die  Schweizerische Ingenieurschule für Landwirtschaft  Abgeschlossen in Zürich am 30. Juni 1964  Vom Bundesrat genehmigt am 1. September 1964  Datum des Inkrafttretens: 24. September 1964  Neuveröffentlichung: Stand am 4. Oktober 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In der Absicht, eine Schweizerische Ingenieurschule für Landwirt-  schaft (im folgenden Ingenieurschule für Landwirtschaft genannt) zur  Aus-   und   Weiterbildung   landwirtschaftlicher   Kader   der   tertiären  Schulstufe zu betreiben, beschliessen die Kantone das folgende Kon-  kordat:  Verpflichtung der Kantone  Art. 1.  Die Kantone verpflichten sich, gestützt auf die nachstehenden  Bestimmungen,  zur  Gründung  einer  Ingenieurschule  für  Landwirt-  schaft und zu deren Unterhalt auf unbestimmte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ingenieurschule für Landwirtschaft hat ihren Sitz in Zollikofen /  Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck und allgemeine Grundsätze  Art. 2.  Die Ingenieurschule für Landwirtschaft hat folgenden Zweck:  a) die Ausbildung von Ingenieuren, die in Land- und Milchwirtschaft  höhere Funktionen, sowohl im nationalen wie im internationalen  Bereich ausüben können, soweit dafür kein Universitätsabschluss  nötig ist;  b) die Fort- und Weiterbildung der Kader;  c) Mitarbeit  bei  Projekten  für  angewandte  land-  und  milchwirt-  schaftliche Forschung, Entwicklung und Technologietransfer, die  einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung des Ausbildungszweckes  nach lit. a und b leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ingenieurschule  für  Landwirtschaft  wird  für  den  allgemeinen  und, soweit möglich, besonders bei genügender Teilnehmerzahl, auch  für den speziellen Teil zweisprachig (deutsch und französisch) geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die finanzielle Belastung der Schüler durch das Studium soll im Rah-  men des Möglichen, insbesondere durch ein fakultatives Internat, ge-  mildert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Plätze an der Ingenieurschule für Landwirtschaft werden nach  einem Schlüssel (Anhang I) aufgrund der landwirtschaftlichen Bevöl-  kerung und der landwirtschaftlichen Nutzfläche ohne Wald und Alp-  weiden  auf  die  Kantone  verteilt.  Die  Schlüsselzahlen  sind  alle  zehn  Jahre auf der Basis der neuesten Zahlen zu revidieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zahl der ausländischen Schüler soll normalerweise nicht über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10% der vorhandenen Plätze hinausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeich-  nung Ingenieur HTL, Land- oder Milchwirtschaft (oder eine andere  vom  Eidgenössischen  Volkswirtschaftsdepartement  festgelegte  Be-  zeichnung), zu führen.  Sonderverpflichtungen des Sitzkantons  Art. 3.  Unter Vorbehalt der Annahme durch das Volk verpflichtet sich  der Kanton Bern als Sitzkanton der Ingenieurschule für Landwirtschaft:  a) einen Grundbeitrag von 2,5 Millionen Franken an die Bau- und  Einrichtungskosten zu leisten;  b) eine Landparzelle von 400 a in der «Meielen», Gemeinde Zollik-  ofen,  unentgeltlich  für  die  Errichtung  der  Ingenieurschule  für  Landwirtschaft und ihrer Nebengebäude zur Verfügung zu stellen.  Die betreffende Parzelle, die Eigentum des Kantons Bern bleibt,  wird auf 99 Jahre mit einem Baurecht zugunsten der Ingenieur-  schule für Landwirtschaft belastet;  c) der Ingenieurschule für Landwirtschaft eine Landparzelle von 83 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e) der Ingenieurschule für Landwirtschaft gegen Entschädigung das  Vieh, die Maschinen sowie die Laboratorien und weitere Lokalitä-  ten der Molkereischule und der landwirtschaftlichen Schule Rütti  zur  Verfügung  zu  stellen,  soweit  dadurch  der  Unterrichtsablauf  der Schulen nicht gestört wird. Die Benützung erfolgt im gegensei-  tigen Einvernehmen der Direktoren;  f) befahrbare und geteerte Zufahrtswege bis an die Grenze des Ge-  ländes der Ingenieurschule für Landwirtschaft zu erstellen und für  den Anschluss an die Wasserversorgung, an das Strom- und Tele-  phonnetz  sowie  ab  dieser  Grenze  für  die  Abwasserkanalisation  besorgt zu sein;  g) die  Ingenieurschule  für  Landwirtschaft  von  allen  Kantons-  und  Gemeindesteuern zu befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dagegen  verfügt  der  Gutsbetrieb  der  landwirtschaftlichen  Schule  Rütti unentgeltlich (nach Vereinbarung mit dem Direktor der Institu-  tion) über die Ernte der unter lit. b und c bezeichneten Parzellen oder  über die Fläche, die von der Ingenieurschule für Landwirtschaft nicht  benutzt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Zusammenarbeit mit der in Art. 10 genannten Verwaltung über-  nimmt der Kanton Bern die Funktion und die Verantwortung als Bau-  herr auf Rechnung der Konkordatsmitglieder.  Erstellungskosten und ihre Deckung  Art. 4.  Die Kosten für die Erstellung, den Ausbau und die Einrich-  tungen der Ingenieurschule für Landwirtschaft von insgesamt 8,5 Mil-  lionen Franken werden wie folgt verteilt:  Franken  Eidgenossenschaft  ..................................   3  Millionen  Kanton Bern (Grundbeitrag)  .......................   2,5  Millionen  Kantone gemäss Verteilungsschlüssel  ...............   3  Millionen  Total    8,5 Millionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der diesem Konkordat beigefügte Verteilungsschlüssel (Anhang II)  richtet sich nach:  a) der landwirtschaftlichen Bevölkerung von 1950;  b) der landwirtschaftlich genutzten Fläche im Jahre 1955 (ohne Wald  und Alpweiden);  c) dem Index der Finanzkraft der Kantone im Jahre 1961.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine allfällige Erhöhung der Erstellungskosten wird den Kantonen  nach  dem  gleichen  Schlüssel  (Abs.  2)  belastet.  Ein  allfälliger  Über-  schuss wird gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Anteil der Kantone, die dem Konkordat nicht beitreten, wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulerweiterung für «Internationale Landwirtschaft»  Art. 4  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Es wird eine neue Fachrichtung «Internationale Landwirt-  schaft» eingeführt. Die daraus entstehenden Kosten von voraussicht-  lich 7,98 Millionen Franken (Baukosten-Index August 1990) für Bau-  ten und Einrichtungen werden wie folgt gedeckt:  –  Eidgenossenschaft: mindestens 35% der anrechenbaren Kosten.  –  Kantone: Rest gemäss Verteilungsschlüssel (Anhang III).  Die Deckung der Betriebskosten erfolgt gemäss Art. 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der im Abs. 1 erwähnte Verteilungsschlüssel berücksichtigt:  –  die Wohnbevölkerung 1988 mit doppeltem Gewicht;  –  die landwirtschaftlich genutzte Fläche 1985 (ohne Wald und Alpwei-  den) mit einfachem Gewicht;  –  den Index der Finanzkraft 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine teuerungsbedingte Erhöhung der Erstellungskosten wird nach  Abzug des Bundesbeitrages den Kantonen nach dem gleichen Schlüs-  sel (Abs. 1) belastet.  Jährliche Kosten und ihre Deckung  Art. 5.  Die jährlichen Kosten umfassen die Aufwendungen für den  Betrieb der Ingenieurschule für Landwirtschaft sowie die Rückstellun-  gen gemäss Art. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die jährlichen Kosten werden wie folgt gedeckt:  a) Schulgeld und Pension;  b) Beiträge des Bundes und der Kantone;  c) Einnahmen aus Spezialkursen, Konferenzen und weiteren Veran-  staltungen;  d) Aktivsaldo des Vorjahres;  e) allfällige weitere Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur teilweisen Deckung der jährlichen Kosten der Ingenieurschule  für Landwirtschaft verpflichten sich die Kantone zu einem Beitrag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1500 Franken je Platz und Jahr. Dieser Beitrag ist von der tatsächlichen  Schülerzahl unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Nettojahreskosten, d. h. die Kosten nach Abzug der vorerwähn-  ten Einnahmen, werden im Verhältnis zur Schülerzahl (ausgedrückt in  Schülertagen der Kurse, welche eine Dauer von mehr als sechs Tagen  aufweisen) auf die Kantone verteilt. Massgebend ist der Wohnsitzkan-  ton der Schüler (Art. 26 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausländische Schüler bezahlen eine zusätzliche Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückstellungen und Fonds  Art. 6.  Vom Zeitpunkt an, in welchem das Konkordat in Kraft tritt,  werden in einem Fonds folgende Rückstellungen vorgenommen:  a) Rückstellung für den Unterhalt der Immobilien  Sie wird durch eine jährliche Einlage von 1% des Grundwertes der  gesamten Baukosten gespiesen, welche als Bestandteil der nach Art. 5  aufgeteilten Kosten erhoben wird, sowie durch allfällige weitere Mittel.  b) Rückstellung für die Erneuerung der Einrichtungen  Diese Rückstellung ist für die Erneuerung der Einrichtungen, beson-  ders des Maschinenparkes, und die Verbesserung der Installationen be-  stimmt. Sie wird wie folgt gespiesen:  –  durch eine jährliche Einlage von 7% des Grundwertes des Maschi-  nenkapitals und des Schulmaterials, welche als Bestandteil der nach  Art. 5 aufgeteilten jährlichen Kosten erhoben wird;  –  durch  Schenkungen,  Legate  und  andere  Unterstützungsbeiträge,  welche  nicht  an  eine  ausdrückliche  Zweckbestimmung  gebunden  sind;  –  durch allfällige weitere Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konkordatsrat kann weitere Rückstellungen und Fonds schaf-  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die unter Abs. 1 lit. a und b erwähnten Grundwerte richten sich nach  dem Stand der Bau- und Maschinenkosten. Der Index des Jahres 1961  wird als Basis genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kapitalien werden in mündelsicheren schweizerischen Wertpa-  pieren angelegt. Ihre Erträgnisse werden den Reserven zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Konkordatsrat  ist  befugt,  die  Ansätze  je  nach  der  Höhe  der  Rückstellungen zu ändern.  c) Stipendienfonds  Aufgehoben.  Besondere Fälle  Art. 7.  Die Schüler aus Kantonen, die nicht am Konkordat beteiligt  sind, bezahlen folgende Entschädigung:  a) den Anteil an die Netto-Jahreskosten gemäss Art. 5 Abs. 4;  b) einen Grundbeitrag, dessen Höhe durch ein internes Reglement  festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die dem Konkordat nicht angeschlossenen Kantone werden eingela-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organe  Art. 8.  Die Organe des Kondordates sind:  a) der Konkordatsrat;  b) die Verwaltung;  c) die Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig, ausge-  nommen, wenn ein Vertreter das 68. Altersjahr im Zeitpunkt der Wahl  überschritten hat.  Der Konkordatsrat  Art. 9.  Der Konkordatsrat setzt sich wie folgt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  angeschlossene Kantone, je  ......................   1  Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Eidgenossenschaft  ...............................   2  Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ETH Zürich, Abteilung Landwirtschaft  ..........   1  Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Schweizerischer  Verband  der  Ingenieur-Agrono-  men und der Lebensmittelingenieure  .............   2  Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Schweizerischer   Verband   der   Agro-Ingenieure  HTL   ............................................   2  Mitglieder  Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bezeichnen. Die Mitglieder  und ihre Stellvertreter werden durch die Instanzen bestimmt, welche  sie delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Befugnisse des Konkordatsrates sind:  Ernennung  des  Präsidenten,  des  Vizepräsidenten  und  des  Sekretärs  des Konkordatsrates;  Ernennung der Mitglieder der Verwaltung;  alle  zwei  Jahre  Ernennung  eines  Mitgliedes  der  Geschäftsprüfungs-  kommission und eines Stellvertreters, welche die Kantone vertreten;  Genehmigung der Lehrpläne sowie des Arbeitsprogrammes und des  Voranschlages der Ingenieurschule für Landwirtschaft;  Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Rechnung der Ingeni-  eur- schule für Landwirtschaft;  Erlass der internen Reglemente und der Besoldungsordnung,  Behandlung der übrigen Geschäfte, die Gegenstand einer ordnungsge-  mässen Traktandenliste bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Konkordatsrat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentli-  chen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder  oder auf Gesuch der Verwaltung hin zu ausserordentlichen Sitzungen.  Beschlüsse werden nach einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder  gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verwaltung  Art. 10.  Die Verwaltung setzt sich wie folgt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Eidgenossenschaft  ...............................   1  Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sitzkanton  ......................................   1  Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  andere  Kantone,  wovon  ein  westschweizerischer  oder das Tessin  ..................................   2  Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Schweizerischer  Verband  der  Ingenieur-Agrono-  men und der Lebensmittelingenieure  .............   1  Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Schweizerischer   Verband   der   Agro-Ingenieure  HTL   ............................................   1  Mitglied  Die Mitglieder der Verwaltung brauchen dem Konkordatsrat nicht an-  zugehören. Die Verwaltung konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der Direktor nimmt in der Regel an den Sitzungen der Verwaltung  teil. Er hat beratende Stimme und Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Ein Vertreter der Lehrerkonferenz mit beratender Stimme kann zu  den Sitzungen eingeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Befugnisse der Verwaltung sind:  –  Ernennung  des  Direktors,  des  Vizedirektors,  der  Professoren,  der  Assistenten  und  des  Personals  der  Ingenieurschule  für  Landwirt-  schaft, Aufstellen der Pflichtenhefte und Festlegung der Besoldun-  gen im Rahmen der Reglemente;  –  Vertretung der Schule gegen aussen;  –  Verwaltung der Spezialfonds;  –  Entscheidung  über  budgetierte  Ausgaben,  welche  10 000  Franken  übersteigen;  –  Entscheidung über nichtbudgetierte Ausgaben bis zu 4000 Franken  unter Vorbehalt der Deckung;  –  Überwachung der Kurse und des Betriebes der Institution;  –  Vorbereitung der Sitzungen des Konkordatsrates;  –  letztinstanzliche Entscheidung bei Differenzen zwischen dem Perso-  nal der Ingenieurschule für Landwirtschaft;  –  Erledigung weiterer Aufgaben gemäss den internen Reglementen.  Die Geschäftsprüfungskommission  Art. 11.  Die Kommission hat folgende Befugnisse:  –  Prüfung der Rechnung;  –  Prüfung, ob die Geschäftsführung im Sinne der Beschlüsse des Kon-  kordatsrates oder der Verwaltung vollzogen wird;  –  Berichterstattung an den Konkordatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beziehungen der verschiedenen Organisationen  zur Ingenieurschule für Landwirtschaft  Art. 12.  Die Beziehungen zwischen der Ingenieurschule für Land-  wirtschaft und den verschiedenen Organisationen, welche dort Kurse  und Konferenzen durchführen werden, bilden Gegenstand eines durch  die Verwaltung und die verantwortlichen Organe der betreffenden Or-  ganisation genehmigten Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Leistungen  der  Ingenieurschule  für  Landwirtschaft  sind  nach  zum voraus festzulegenden Bedingungen zu vergüten. Grundsätzlich  ist die Ingenieurschule für Landwirtschaft zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltung bestimmt, ob Kurse, Versammlungen und Veranstal-  tungen verschiedener Art an der Ingenieurschule für Landwirtschaft  stattfinden können, und setzt die diesbezüglichen Bedingungen fest.  Interkantonale Lehrmittelzentrale für den landwirtschaftlichen  Unterricht  Art. 13.  Die Ingenieurschule für Landwirtschaft stellt der Zentrale in  ihren Gebäuden die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfü-  gung.  Sie  wird  durch  den  Schweizerischen  Verband  der  Ingenieur-  Agronomen und der Lebensmittel-Ingenieure verwaltet.  Pädagogisches Seminar  Art. 14.  Aufgehoben.  Internationale Kurse  Art. 15.  Die Ingenieurschule für Landwirtschaft kann für internatio-  nale Kurse herangezogen werden, welche der Bund durchführt oder  deren Patronat er übernimmt.  Einzahlung der Kantonsbeiträge  Art. 16.  Die am Konkordat beteiligten Kantone verpflichten sich ein-  zuzahlen:  a) ihren Anteil an die Erstellungskosten (Art. 4) nach rechtsgültigem  Beitritt;  b) den aufgrund der reservierten Plätze berechneten Beitrag (Art. 5  Abs. 3) je zu Beginn des Jahres;  c) den Anteil an die jährlichen Kosten (Art. 5 Abs. 4) zu 40% im Au-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitritt und Kündigung  Art. 17.  Kantone, die nach dem Inkrafttreten des Konkordats aufge-  nommen werden wollen, müssen ihren Anteil laut Verteilungsschlüs-  sel, nach Abzug der Hälfte ihrer Beiträge an die Erstellungskosten ge-  mäss Art. 7 Abs. 2 einzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone haben das Recht, ihre  Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Ende  eines Schuljahres zu kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zu-  rückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufnahmegesuche und Kündigungen sind an den Bundesrat zu rich-  ten, der sie an die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirekto-  ren, an den Konkordatsrat und an die angeschlossenen Kantone wei-  terleitet.  Inkraftsetzung  Art. 18.  Das Konkordat tritt nach seiner Genehmigung durch den  Bundesrat und der Veröffentlichung in der Eidgenössischen Gesetzes-  sammlung in Kraft. Es wird als rechtsgültig betrachtet, sobald die Bei-  träge der Kantone an die Erstellungskosten die Summe von 4 Millionen  Franken erreichen.  Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone Zürich, Bern,  Luzern  (seit  24.  September  1964);  Uri  (seit  12.  November  1966);  Schwyz, Unterwalden ob dem Wald (seit 24. September 1964); Unter-  walden nid dem Wald (seit 11. Januar 1973); Glarus (seit 22. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1967);  Zug,  Freiburg,  Solothurn,  Basel-Stadt,  Basel-Landschaft  (seit
                        
                        
                    
                    
                    
                24. September 1964); Schaffhausen (seit 17. Dezember 1965); Appen-
                            zell A.Rh. (seit 2. Dezember 1971); Appenzell I.Rh. (seit 13. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1981);  St.  Gallen,  Graubünden,  Aargau  (seit  24.  September  1964);  Thurgau, Tessin (seit 2. Juli 1965); Waadt (seit 24. September 1964);  Wallis (seit 2. Juli 1965); Neuenburg (seit 24. September 1964); Genf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Fürstentum  Liechtenstein  kann  dem  Konkordat  mit  gleichen  Rechten und Pflichten wie die Kantone beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang I  Verteilungsschlüssel für die reservierten Plätze  an der Ingenieurschule für Landwirtschaft  Kanton  Landw.  Landw.  Verteilung  Jährliche  Bevölkerung  Nutzfläche  der Plätze  Pauschal-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980  1980  1990  entschä-  digung  ZH  20 023  78 054  8  12 000  BE  63 588  196 265  23  34 500  LU  30 565  80 994  11  16 500  UR  3 068  7 125  1  1 500  SZ  8 525  25 975  3  4 500  OW  3 666  8 593  1  1 500  NW  2 755  6 665  1  1 500  GL  1 897  7 631  1  1 500  ZG  3 398  11 641  1  1 500  FR  19 635  78 772  8  12 000  SO  7 041  33 173  3  4 500  BS  105  526  1  1 500  BL  4 335  19 555  2  3 000  SH  2 895  14 211  1  1 500  AR  3 682  12 694  1  1 500  AI  2 815  7 432  1  1 500  SG  23 707  77 499  9  13 500  GR  12 153  58 396  6  9 000  AG  17 389  64 905  7  10 500  TG  15 772  53 865  6  9 000  TI  4 177  14 440  2  3 000  VD  23 142  110 621  11  16 500  VS  13 732  35 248  5  7 500  NE  4 816  33 224  3  4 500  GE  2 115  12 508  1  1 500  JU  5 584  36 049  3  4 500  FL  1  1 500  Total  300 580  1 086 060  121  181 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang II  Verteilungsschlüssel (in 1000 Franken)  für die Finanzierung der Ingenieurschule für Landwirtschaft im Kosten-  betrag von 8,5 Millionen Franken  A    ....................................................................  3000  B  .....................................................................  2500  ZH   ...................................................................  435  BE   ...................................................................  622  LU   ...................................................................  174  UR  ...................................................................  15  SZ  ....................................................................  38  OW   ..................................................................  9  NW   ..................................................................  26  GL   ...................................................................  27  ZG   ...................................................................  40  FR   ...................................................................  127  SO   ...................................................................  107  BS    ...................................................................  10  BL   ...................................................................  76  SH   ...................................................................  40  AR  ...................................................................  30  AI  ....................................................................  7  SG   ...................................................................  181  GR  ...................................................................  90  AG  ...................................................................  229  TG   ...................................................................  117  TI   ....................................................................  52  VD  ...................................................................  301  VS   ...................................................................  84  NE   ...................................................................  92  GE   ...................................................................  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8499  A Anteil des Bundes  B Anteil des Sitzkantons (Bern)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang III  Verteilungsschlüssel für die Investitionskosten  der Fachrichtung Internationale Landwirtschaft  Eidgenossenschaft:  Fr. 2 450 000.–  Kantone:  Fr. 5 530 000.–  Kanton  Wohn-  Landw.  Finanz-  Anteile  bevölkerung  Nutzfläche  kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988  1985  1990  (doppeltes  (einfaches  Gewicht)  Gewicht)  ZH  1 141 494  7 686 621  151  852 500  BE  932 577  19 672 285  71  815 000  LU  311 761  8 057 722  67  294 000  UR  33 544  712 800  30  27 000  SZ  106 409  2 586 506  79  100 000  OW  27 896  871 008  49  27 500  NW  31 619  656 763  90  28 500  GL  36 953  759 718  90  33 000  ZG  83 419  1 163 203  202  80 500  FR  200 166  7 731 458  62  227 500  SO  221 464  3 318 071  84  176 000  BS  190 854  51 418  171  123 000  BL  228 151  1 948 760  102  162 500  SH  70 317  1 422 674  100  64 000  AR  50 328  1 268 735  69  47 000  AI  13 333  772 495  51  19 000  SG  410 773  7 637 693  87  353 500  GR  167 904  5 844 202  67  182 500  AG  484 308  6 422 120  96  380 000  TG  198 371  5 351 937  93  201 000  TI  280 630  1 398 573  76  173 000  VD  565 181  10 855 458  90  495 000  VS  239 048  3 438 551  44  172 500  NE  157 436  3 252 527  54  131 500  GE  371 356  1 190 271  152  252 500  JU  64 681  3 562 307  37  85 500  FL  28 181  346 400  200  26 000  Total  6 648 154  107 980 276  93,64*  5 530 000  * Gewogenes Mittel