Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über den Finanzbedarf bei Familiennachzügen von Personen aus Drittstaaten (618.120)

CH - GR

Verordnung über den Finanzbedarf bei Familiennachzügen von Personen aus Drittstaaten (618.120)

Verordnung über den Finanzbedarf bei Familiennachzügen von Personen aus Drittstaaten

Verordnung über den Finanzbedarf bei Familiennachzügen von Personen aus Drittstaaten * Vom 29. Mai 2007 (Stand 1. August 2009) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) * von der Regierung erlassen am 29. Mai 2007

Art. 1 * Gegenstand

1 Für die Bemessung der ausreichenden finanziellen Mittel im Rahmen des Famili - ennachzuges gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän - der 2 ) werden die nachfolgenden Bestimmungen erlassen.

Art. 2 Massgeblicher Lebensbedarf

1 Zur Berechnung des für den Unterhalt einer Familie erforderlichen Lebensbedarfs im Rahmen des Familiennachzugs werden folgende Kosten berücksichtigt: a) Grundbedarf für den Lebensunterhalt; b) Ergänzungsbedarf für den Lebensunterhalt; c) Mietkosten; d) Kranken- und Unfallversicherung sowie weitere Versicherungen; e) Finanzielle Verpflichtungen gegenüber Dritten; f) Lohngestehungskosten; g) Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder.

Art. 3 * Grundbedarf

1 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt einer Familie wird nach der Anzahl Fa - milienmitglieder errechnet und beträgt für: a) 1 Person Fr. 1013.– b) 2 Personen Fr. 1550.– c) 3 Personen Fr. 1884.– d) 4 Personen Fr. 2167.–
1) BR 110.100
2) SR 142.20
e) 5 Personen Fr. 2450.– f) pro weitere Person Fr. 284.–

Art. 4 * Ergänzungsbedarf

1 Zur Bestreitung der über den Grundbedarf hinaus anfallenden Kosten wird gemes - sen an der Anzahl Familienmitglieder ein Ergänzungsbedarf festgelegt für: a) 1 Person Fr. 241.– b) 2 Personen Fr. 452.– c) 3 Personen Fr. 609.– d) 4 Personen Fr. 767.– e) 5 Personen Fr. 873.– f) pro weitere Person Fr. 105.–

Art. 5 Festlegung der Mietkosten

1 Bei der Berechnung des Lebensbedarfs ist der tatsächliche Mietzins einer der Haushaltsgrösse der Familie entsprechenden Wohnung einzubeziehen.
2 Enthält der Mietvertrag einen offensichtlich untersetzten Mietzins, wird ein der Grösse des Mietobjektes entsprechender ortsüblicher Mietzins festgelegt.

Art. 6 Kranken- und Unfallversicherung

1 Bei der Berechnung des Lebensbedarfs sind die Prämien der Kranken- und Unfall - versicherung einzubeziehen.
2 Massgeblich für die Berechnung der Krankenkassenprämien sind die monatlichen Prämien der obligatorischen Grundversicherung zuzüglich 1/12 der mit den Ver - sicherungsunternehmen vereinbarten Jahresfranchise. Nachgewiesene Prämienver - billigungen werden in Abzug gebracht.
3 Bei der Unfallversicherung werden die tatsächlich geschuldeten Prämien berück - sichtigt.

Art. 7 Finanzielle Verpflichtungen

1 Als finanzielle Verpflichtungen gegenüber Dritten gelten alle Leistungen, für wel - che die Familie aufkommen muss und auf deren Zahlung nicht einseitig verzichtet werden kann, wie Alimente, Schuld- und Darlehenszinsen, Steuerschulden, Abzah - lungs- und Leasingraten.

Art. 8 Lohngestehungskosten

1 Als Lohngestehungskosten werden pro erwerbstätige Person pauschal 250 Franken bei Vollzeitbeschäftigung angerechnet.
2 Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich diese Pauschale entsprechend.

Art. 9 Kosten für Fremdbetreuung der Kinder

1 Für die Kosten der Fremdbetreuung der Kinder werden die tatsächlichen Kosten berücksichtigt, mindestens jedoch eine Pauschale von 250 Franken.

Art. 10 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

1 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Juni 2007 in Kraft.
2 Gesuche um Bewilligung des Familiennachzugs, welche erstinstanzlich noch nicht entschieden sind, werden nach diesen Ausführungsbestimmungen beurteilt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
29.05.2007 01.06.2007 Erlass Erstfassung -
24.03.2008 01.04.2009 Art. 3 totalrevidiert -
24.03.2008 01.04.2009 Art. 4 totalrevidiert -
30.06.2009 01.08.2009 Erlasstitel geändert -
30.06.2009 01.08.2009 Ingress geändert -
30.06.2009 01.08.2009 Art. 1 totalrevidiert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 29.05.2007 01.06.2007 Erstfassung - Erlasstitel 30.06.2009 01.08.2009 geändert - Ingress 30.06.2009 01.08.2009 geändert -

Art. 1 30.06.2009 01.08.2009 totalrevidiert -

Art. 3 24.03.2008 01.04.2009 totalrevidiert -

Art. 4 24.03.2008 01.04.2009 totalrevidiert -

Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht