Monitoring Gesetzessammlung

Reglement der Konferenz der Generalsekretäre (122.0.31)

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Reglement der Konferenz der Generalsekretäre (122.0.31)

Reglement der Konferenz der Generalsekretäre

Reglement der Konferenz der Generalsekretäre vom 11.12.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003) Der Staatsrat des Kantons Freiburg auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:

Art. 1

1 Es wird eine Konferenz der Generalsekretäre (die Konferenz) geschaffen mit dem Auftrag, als beratendes Organ des Staatsrates die Fragen zu prüfen, die die ganze Kantonsverwaltung betreffen.
2 Die Konferenz nimmt, insbesondere im Hinblick auf die Planung, die Koor - dination und die Realisierung, Stellung zu Vorhaben und Fragen im Zusam - menhang mit:
a) der Organisation und den Verfahren der Verwaltung;
b) dem Personal, der Finanzverwaltung, der Informatik und der Ausrüs - tung;
c) der Information und den Veröffentlichungen;
d) den Geschäften, die sämtliche Direktionen betreffen.
3 Der Staatsrat kann sie beauftragen, weitere Fragen zu prüfen.

Art. 2

1 Die Konferenz besteht aus dem Staatskanzler als ihrem Präsidenten und den Generalsekretären der Direktionen des Staatsrates.
2 Sie tagt in der Regel einmal im Monat. Jedes Mitglied kann die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.
3 Die Staatskanzlei führt das Sekretariat.
4 Die Protokolle der Sitzungen werden den Mitgliedern des Staatsrates zuge - stellt.

Art. 3

1 Der Staatsrat und seine Mitglieder sowie die Konferenzmitglieder können die Konferenz mit einem Geschäft befassen.
2 Die zentralen Dienste der Kantonsverwaltung können die Konferenz über den Direktionsvorsteher, dem sie unterstehen, ebenfalls mit Geschäften be - fassen.

Art. 4

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.12.1990 Erlass Grunderlass 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 588 / d 598
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.12.1990 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 588 / d 598

Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

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