Magisterordnung (MagO) der Juristischen Fakultät
                            Magisterordnung (MagO) der Juristischen Fakultät  Vom 23. April 1992  Vom Erziehungsrat genehmigt am 21. August 1992  Die Juristische Fakultät der Universität Basel erlässt, gestützt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 2 des Universitätsgesetzes vom 14. Januar 1937
                            1)  , folgende  Ordnung:  i. verliehener grad
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Die Juristische Fakultät verleiht den Grad eines Legum Magister
                            ii. magisterstudium  Ziel und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Das Magisterstudium ist ein Zusatzstudium an der Juristischen
                            Fakultät der Universität Basel. Es dient der vertieften wissenschaftli-  chen Arbeit in einem Schwerpunktgebiet und ist vor allem für Inhaber  und Inhaberinnen ausländischer Studienabschlüsse bestimmt.  Zulassungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Voraussetzung für die Zulassung zum Magisterstudium ist der
                            qualifizierte Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums im In-  oder Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Antrag auf Immatrikulation gibt der oder die Magisterstu-  dierende den gewünschten Schwerpunkt bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  die  Immatrikulation  ist  der  Nachweis  ausreichender  Deutsch-  kenntnisse erforderlich.  Tutor
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Dem oder der Magisterstudierenden wird ein habilitiertes Mit-
                            glied der Fakultät als Tutor oder Tutorin zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienzeit, Studieninhalt und Studienumfang
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Das Magisterstudium dauert zwei Semester.
                            2  Während des Magisterstudiums sind Lehrveranstaltungen von insge-  samt mindestens 20 Wochenstunden zu besuchen. Der oder die Magi-  sterstudierende nimmt dabei an den ordentlichen Veranstaltungen der  Juristischen Fakultät teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   einzelnen   Lehrveranstaltungen   werden   entsprechend   dem  Schwerpunktgebiet des oder der Magisterstudierenden im Einverneh-  men mit dem Tutor oder der Tutorin ausgewählt.  iii. magisterprüfung  Zulassungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Die Zulassung zur Magisterprüfung setzt ein Magisterstudium
                            von zwei aufeinanderfolgenden Semestern an der Juristischen Fakultät  der Universität Basel voraus.  Prüfungsaufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Magisterarbeit und
                            einem Kolloquium.  Magisterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Die Magisterarbeit hat die Fähigkeit zu wissenschaftlicher Ar-
                            beit auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Thema der Arbeit wählt der oder die Magisterstudierende im  Einvernehmen mit dem Tutor oder der Tutorin. Dieser oder diese über-  nimmt die Betreuung und Bewertung der Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Magisterarbeit ist spätestens zwei Monate nach Vorlesungsende  des zweiten Studiensemesters einzureichen.  Kolloquium
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. In einem Kolloquium sind einerseits vertiefte Kenntnisse auf
                            dem Gebiet der Magisterarbeit und andererseits in einer vom oder von  der Magisterstudierenden belegten Lehrveranstaltung nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fakultät bestimmt hierfür ein Kollegium, dem der Tutor oder die  Tutorin sowie ein weiterer Dozent oder eine weitere Dozentin angehö-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestehen; Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn der Kandidat oder die
                            Kandidatin sowohl in der schriftlichen Magisterarbeit als auch in bei-  den mündlichen Prüfungen hinreichende Leistungen erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Magisterprüfung kann nicht wiederholt werden.  Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Nach bestandener Magisterprüfung erfolgt die Promotion zum
                            Legum Magister oder zur Legum Magistra (LL. M. Basel).  iv. allgemeine bestimmungen  Prüfungssprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Die Magisterarbeit ist grundsätzlich in Deutsch anzufertigen.
                            Die Sprache des Kolloquiums ist Deutsch.  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Die Gebühren sind in der Verordnung
                            2)  betreffend die Erhe-  bung von Gebühren an der Universität Basel vom 4. August 1980 fest-  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Examensgebühren sind die Bestimmungen für das Lizentia-  tenexamen/Diplomexamen entsprechend anwendbar.  Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Die Fakultät erlässt zur vorliegenden Magisterordnung Ausfüh-
                            rungsbestimmungen,  insbesondere  zur  Frage  des  qualifizierten  Stu-  dienabschlusses,   der   Zahl   der   Studienplätze   und   der   wählbaren  Schwerpunkte,  der  Möglichkeit  der  Fristerstreckung  in  besonderen  Fällen sowie der Verurkundung und Veröffentlichung der Promotion.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Diese Ordnung ist zu veröffentlichen. Sie wird am Tage ihrer
                            Publikation wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)