Gesetz über das Büro und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen
                            Gesetz über das Büro und die Kommission für die  Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen  vom 06.11.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2004)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  1  )  gestützt auf Artikel 8 Abs. 3 der Bundesverfassung;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 19.  August 2003;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziel
                            1  Der Staat sorgt dafür, dass der Grundsatz der Gleichstellung von Frau und  Mann angewendet wird, setzt sich für die Beseitigung jeglicher Form rechtli  -  cher und tatsächlicher Diskriminierung ein und betreibt eine auf die Interes  -  sen der Familie ausgerichtete Politik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organe – Im Allgemeinen
                            1  Um diese Ziele zu erreichen, werden insbesondere folgende Organe ge  -  schaffen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familien  -  fragen (das Büro), dessen Mitglieder vom Staatsrat angestellt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine kantonale Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann  und   für   Familienfragen   (die   Kommission),   deren   Mitglieder   vom  Staatsrat ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Büro   und   die   Kommission   sind   der   zuständigen   Direktion  2  )  administrativ zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organe – Büro
                            1  Das   Büro   hat   Beratungs-,   Auskunfts-,   Informations-,   Förderungs-,  Vollzugs-, Koordinations- und Kontrollaufgaben zur Verwirklichung der Zie  -  le nach Artikel  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Erlass bis 31.12.2009 unter 122.24.3 eingeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es berät und informiert Behörden und Private über alle Fragen der  Gleichstellung von Frau und Mann und der Familienpolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es gibt Empfehlungen ab und erstellt oder verlangt Gutachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es prüft die Erlasse und die Massnahmen des Staates auf ihre Überein  -  stimmung mit dem Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es erarbeitet und koordiniert zusammen mit den interessierten Kreisen  Programme und Kampagnen zur Förderung der Gleichstellung von Frau  und Mann sowie einer Politik im Interesse der Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Es erstellt eine Dokumentation über die Gleichstellung von Frau und  Mann und die Familienfragen und sorgt für ihre geeignete Verbreitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Es arbeitet mit den Büros der anderen Kantone und des Bundes zusam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Es arbeitet eng mit der Kommission zusammen und führt deren Sekre  -  tariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Es erstellt jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht zuhanden des Grossen Ra  -  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Büro kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bei allen Dienststellen  der kantonalen Verwaltung die notwendigen Auskünfte einholen und Einsicht  in die Unterlagen der betreffenden Dossiers nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Arbeitsverhältnis des Personals richtet sich nach der Gesetzgebung über  das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organe – Kommission
                            1  Die Kommission berät das Büro und unterstützt es in seiner Arbeit. Sie ist  Bindeglied zwischen dem Büro und den interessierten Vereinigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich aus 11–15 Mitgliedern zusammen, die insbesondere die ver  -  schiedenen Organisationen vertreten, die sich für die Gleichstellung von Frau  und Mann und für die Familie einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Finanzierung
                            1  Das Büro und die Kommission verfügen über einen Budgetrahmen, dessen  Umfang jährlich bei der Genehmigung des Voranschlags des Staats festgelegt  wird. Der Budgetrahmen berücksichtigt die Entwicklung der Löhne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schlussbestimmung
                            1  Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Februar 2004 (StRB 06.01.2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.11.2003  Erlass  Grunderlass  01.02.2004  2003_151  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  06.11.2003  01.02.2004  2003_151