Gesetz über steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven
                            Gesetz  über steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven  vom 3. November 1988 (Stand 1. Dezember 1988)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 12. Januar 1988  1   Kenntnis genom  -  men und  erlässt als Gesetz:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Bilden Unternehmen Arbeitsbeschaffungsreserven nach dem Bundesgesetz über  die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven  3    (im folgenden Bun  -  desgesetz genannt), so gewähren ihnen Staat und Gemeinden Steuervergünstigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ergänzendes Recht
                            1  Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gilt das Bundesge  -  setz.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Berechtigte Unternehmen
                            1  Zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven sind Unternehmen mit wenigstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Arbeitnehmern berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann im Interesse regional ausgeglichener Reservenbildung im  Kanton Unternehmen mit weniger Arbeitnehmern zur Bildung von Arbeitsbe  -  schaffungsreserven berechtigen, soweit das Bundesgesetz  5   dies zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1988, 277.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt GsA. Vom Grossen Rat erlassen am 28. September 1988; nach unbenützter Refe  -  rendumsfrist rechtsgültig geworden am 3. November 1988; in Vollzug ab der Veranlagung für  das Steuerjahr 1989 (natürliche Personen)/ab 1. Dezember 1988 (juristische Personen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  BBl 1986 I, 61.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  BBl 1986 I, 61.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  BBl 1986 I, 61.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Einlage und Höchstbestand
                            1  Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15 Prozent der Berechnungsgrundlage  nach dem Bundesgesetz  6  . Erreicht dieser Anteil nicht Fr.  10  000.–, so darf das Un  -  ternehmen die Einlage nicht vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitsbeschaffungsreserven dürfen den Höchstbestand nach dem Bundesgesetz  7  nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Steuervergünstigung
                            1  Bei den direkten Steuern gelten die jährlichen Einlagen als geschäftsmässig be  -  gründete Aufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichge  -  stellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Nachträgliche Besteuerung
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Staat und Gemeinden besteuern aufgelöste Arbeitsbeschaffungsreserven, wenn  das Unternehmen:  a)  die   ordnungsgemässe   Durchführung   der   Arbeitsbeschaffungsmassnahmen  nicht nachweist;  b)  den Betrieb einstellt;  c)  den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Veranlagung
                            1  Aufgelöste Arbeitsbeschaffungsreserven unterliegen einer getrennt vom übrigen  Einkommen oder Ertrag berechneten Jahressteuer zum Höchstsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäfts  -  jahren sowie die Abrechnung von Abzügen und Freibeträgen sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anspruch auf die Jahressteuer entsteht im Zeitpunkt, in dem die Arbeitsbe  -  schaffungsreserven   aufgelöst,   der   Betrieb   eingestellt   oder   der   Sitz   oder   eine  Betriebsstätte ins Ausland verlegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  BBl 1986 I, 61.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  BBl 1986 I, 61.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verfahren
                            1  Das Verfahren zur Festsetzung der Steuervergünstigung und zur nachträglichen  Besteuerung richtet sich nach dem Steuergesetz.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Strafbestimmungen
                            1  Die Vorschriften des Steuergesetzes über die Steuerstrafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    werden sachgemäss  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Bundesgesetzes  10   und dieses Geset  -  zes erforderlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Reserven nach bisherigem Recht
                            1  Für Arbeitsbeschaffungsmassnahmen sind vorerst die nach bisherigem Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das   Gesetz   über   die   Bildung   von   Arbeitsbeschaffungsreserven   der   privaten  Wirtschaft vom 6. Juli 1952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   wird aufgehoben. Vorbehalten bleibt dessen Anwen  -  dung   auf   Verwendung   und   Auflösung   der   nach   bisherigem   Recht   gebildeten  Arbeitsbeschaffungsreserven.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vollzugsbeginn
                            a) für natürliche Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz wird für natürliche Personen ab der Veranlagung für das Steuerjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitsbeschaffungsreserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das  Kalenderjahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Vgl. Art.  125   ff. StG, sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  BBl 1986 I, 61.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Vgl. BG über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven  der privaten  Wirtschaft  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Oktober 1951, SR 823.32, und G über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der  privaten Wirtschaft, sGS  811.4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  sGS  811.4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) für juristische Personen
                            1  Der Regierungsrat bestimmt, ab welchem Zeitpunkt dieses Gesetz für juristische  Personen angewendet wird.  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erklären:  13  Das Gesetz über steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven ist am 3.  Novem  -  ber 1988 rechtsgültig geworden, nachdem innert der Referendumsfrist vom 4.  Ok  -  tober 1988 bis 2.  November 1988 kein Begehren um Anordnung einer Volksab  -  stimmung gestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Das Gesetz wird angewendet:  a) für natürliche Personen ab der Veranlagung für das Steuerjahr 1989;  b) für juristische Personen ab 1. Dezember 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  ABl 1988, 2586.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Referendumsvorlage siehe ABl 1988, 2311.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  23–86  03.11.1988  01.12.1988  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.1988  01.12.1988  Erlass  Grunderlass  23–86