Ordnung betreffend die Technikerschule Grafische Branche Basel (TSGB)
                            Ordnung betreffend die Technikerschule Grafische Branche  Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   (TSGB)  Vom 16. Mai 1994 (Stand 1. Juli 2000)  Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929  2  )  , auf den An  -  trag der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule,  erlässt folgende Ordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  An der Allgemeinen Gewerbeschule Basel (AGS) wird im Sinne von  Art. 58 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19.  April 1978 und der vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte  -  ment erlassenen Verordnung über die Mindestvorschriften für die  Anerkennung von Technikerschulen vom 25. November 1982 eine  Technikerschule für die grafische Branche geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Technikerschule hat zum Ziel, Technikerinnen und Techniker  TS für die Druckindustrie auszubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausbildung orientiert sich an den Anforderungen, wie sie an  Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter  in Vorgesetztenfunktion  gestellt  werden. Der Einsatz der Technikerin und des Technikers TS der  Druckindustrie erfolgt in den verschiedenen Sparten der grafischen  Branche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organisation
                            1  Die TSGB ist Bestandteil der Schule für Gestaltung (SfG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung und Verwaltung der TSGB obliegt einer Leiterin oder  einem Leiter. Die Leitung TSGB ist der Direktorin oder dem Direk  -  tor der SfG direkt unterstellt.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesamtheit der Studienfächer ist in die drei Fächerblöcke Allge  -  meinbildung, Betriebswirtschaft und Technologie gegliedert. Jedem  Fächerblock steht eine Lehrkraft vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht wird durch den von der AGS-Kommission gewählten  Ausschuss für die TSGB ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern der AGS-Kommissi  -  on und zwei Fachleuten der grafischen Branche. Im Ausschuss sollen  -  nehmerinnen oder Arbeitnehmer vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  § 2 Abs. 2 geändert durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Antrag der Leiterin oder des Leiters obliegen dem Ausschuss  für die TSGB insbesondere:  4  )  5  )  a)  die Wahl von Mitgliedern sowie der Präsidentin oder des Prä  -  sidenten der Prüfungskommission,  b)  die Antragstellung zuhanden der AGS-Kommission und des  Erziehungsrates   hinsichtlich   der   «Ordnung   betreffend   die  Technikerschule Grafische Branche Basel (TSGB)»,  c)  die Antragstellung zuhanden der AGS-Kommission betref  -  fend das «Reglement über Prüfungen, Promotionen und Di  -  plomarbeiten an der TSGB»,  d)  die Antragstellung zuhanden der AGS-Kommission betref  -  fend die «Absenzen- und Disziplinarordnung der TSGB».
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufnahmebedingungen
                            1  Voraussetzungen sind:  a)  a1)  eidgenössisches   Fähigkeitszeugnis   in   einem   Beruf  der grafischen Branche mit mindestens dreijähriger  Ausbildungsdauer,  a2)  mindestens einjährige fachbezogene praktische Tä  -  tigkeit,  a3)  bestandene Aufnahmeprüfung oder  b)  b1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Maturität oder Abschlussdiplom der Diplommittel  -  schulen oder gleichwertige Schulbildung,  b2)  mindestens einjährige fachbezogene praktische Tä  -  tigkeit,  b3)  bestandene Aufnahmeprüfung oder  c)  c1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  anderer   gleichwertiger   Bildungsgang.   Über   die  Gleichwertigkeit entscheidet die Leiterin oder der  Leiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufnahmeverfahren
                            1  Die   Aufnahme   erfolgt   durch   die   Leiterin   oder   den   Leiter   der  TSGB.  8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Aufnahmeprüfung   umfasst   mindestens   die   mathematischen  Grundlagenfächer, Allgemeinbildung und ein Prüfungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung als Plät  -  ze zu vergeben sind, so erfolgt die Aufnahme entsprechend der Rang  -  folge der Prüfungsergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder  -ziffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3, Einleitungssatz, geändert durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit
1. 7. 2000).
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  § 4 lit. c1 geändert durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  § 5 Abs. 1 geändert durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung kann diese einmal wieder  -  holt werden. Die Prüfung ist in allen Fächern zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bildungsgang
                            1  Die TSGB ist eine Vollzeitschule. Die Ausbildung dauert drei Se  -  mester; die Kurse beginnen jeweilen alternierend Ende Januar oder  Mitte August.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ferien und die Semesteranfangszeiten fallen mit jenen der AGS  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Semesterzeugnisse
                            1  Die Fächer, in welchen Noten erteilt werden, sind bei Studienbeginn  zu bezeichnen. Die Leistungsbewertung erfolgt aufgrund schriftlicher  Prüfungen. Die Notenskala entspricht derjenigen der AGS. Am Ende  jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Promotion
                            1  Die Promotion oder das Ausscheiden aus der TSGB erfolgt auf  -  grund der Bestimmungen des Reglementes über Prüfungen, Promo  -  tionen und Diplomarbeiten an der TSGB, welches von der AGS-  Kommission erlassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweimaliges Nichtbestehen des gleichen Semesters hat das Aus  -  scheiden aus der TSGB zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der ordnungsgemässe Besuch des Unterrichts wird durch Testat der  Lehrkräfte bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abschlussprüfungen
                            1  In der Regel ist in allen Studienfächern, in welchen Noten erteilt  worden sind, am Schluss der Unterrichtszeit eine Abschlussprüfung  abzulegen. In Ausnahmefällen kann in jenen Studienfächern, in de  -  nen keine Abschlussprüfung durchgeführt wird, die Erfahrungsnote,  als Durchschnitt aller Semesternoten des betreffenden Faches, über  -  nommen werden. Über die Ausnahmefälle entscheidet die Leiterin  oder der Leiter.  9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchführung der Abschlussprüfungen erfolgt aufgrund des Re  -  glementes über Prüfungen, Promotionen und Diplomarbeiten an der  TSGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Diplomarbeit
                            1  Im letzten Semester ist eine Diplomarbeit zu schreiben. Das Thema  wird am Ende des zweiten Semesters bekanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  § 9 Abs. 1 geändert durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 TS-Diplom
                            1  Wer die Abschlussprüfungen und die Diplomarbeit gemäss dem Re  -  glement über Prüfungen, Promotionen und Diplomarbeiten an der  TSGB bestanden hat, erhält das eidgenössisch anerkannte Diplom  «Technikerin oder Techniker TS der Druckindustrie». Die erfolgrei  -  chen   Absolventinnen   und   Absolventen   dürfen   die   Bezeichnung  «Technikerin oder Techniker TS» öffentlich führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            10  )  Rekurse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen der Leiterin oder des Leiters, der Prüfungsorga  -  ne und der Konferenz der Lehrkräfte der TSGB kann an die Direkto  -  rin oder den Direktor der Schule für Gestaltung rekurriert werden.  Rekurse sind innert 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügung anzu  -  melden; innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet ist die  Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Be  -  gründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Schlussbestimmungen
                            1  Durch diese Ordnung wird die Ordnung betreffend die Techniker  -  schule für die graphische Branche vom 20. Juni 1984 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  § 12 geändert durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Wirksam seit 7. 7. 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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