Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene
                            Reglement über die Maturitätsprüfungen an der  Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für  Erwachsene  vom 5. Dezember 1995 (Stand 1. Februar 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zulassung
                            1  Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Schule ab dem sechsten Semester regulär be  -  sucht hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zulassung zu den Prüfungen kann verweigert werden, wenn die zulässige Ab  -  senzenzahl im Prüfungssemester überschritten worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organisation
                            1  Die Prüfung steht unter der Leitung der Rektorin oder des Rektors. Diese bestim  -  men die Prüfungsdaten und legen die Prüfungsdauer in den einzelnen Fächern fest.  Sie bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung wird in der Regel von Lehrkräften abgenommen, welche die Studie  -  renden in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Prüfungskommission
                            1  Die Aufsichtskommission ernennt auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors die  Expertinnen und Experten. Diese überwachen die mündlichen Prüfungen und wirken  bei der Notengebung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die prüfenden Lehrkräfte bilden zusammen mit den Expertinnen und Experten die  Prüfungskommission.  Den Vorsitz führt die Rektorin oder der Rektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungskommission hält die Prüfungsergebnisse fest und entscheidet über das  Bestehen der Maturität. Sie kann unter Würdigung aller Umstände eine einzelne Ma  -  turitätsnote verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Maturitätsfächer
                            1  Maturitätsfächer sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Deutsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Französisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Englisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Biologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Chemie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Physik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Geschichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Geographie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Bildnerisches Gestalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Schwerpunktfach oder -fächergruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Ergänzungsfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Maturaarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Maturaarbeit
                            1  Die Maturaarbeit wird von einer Lehrkraft in den Fächern Deutsch, Französisch,  Englisch, Mathematik, dem Schwerpunktfach oder dem Ergänzungsfach betreut und  auf Grund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Präsen  -  tation benotet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Prüfungsfächer
                            1  Eine Prüfung wird in den folgenden Fächern durchgeführt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Deutsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Französisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Englisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Schwerpunktfach oder -fächergruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Fächern 1 bis 4 wird schriftlich und mündlich geprüft, ebenfalls in den  Schwerpunktfächern Latein, Italienisch sowie Wirtschaft und Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  der  Schwerpunktfächergruppe   Physik/Anwendungen   der   Mathematik  wird  in  beiden Einzelfächern schriftlich geprüft. Zusätzlich wird eine mündliche Prüfung in  Physik abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der  Schwerpunktfächergruppe   Biologie/Chemie  wird  in beiden Einzelfächern  schriftlich geprüft. Zusätzlich wird eine mündliche Prüfung in Biologie abgenom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Prüfungsdauer
                            1  Die schriftlichen Prüfungen dauern in jedem Fach mindestens zwei, höchstens aber  vier Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mündlichen Prüfungen dauern pro Fach und Studierende oder Studierenden je  eine Viertelstunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Prüfungsnote
                            1  Alle Prüfungen werden mit ganzen oder halben Noten bewertet. Die Prüfungsnoten  werden als arithmetisches Mittel aus der schriftlichen und mündlichen Note, in den  Fächergruppen aus den zwei schriftlichen und der mündlichen Note errechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Erfahrungsnote
                            1  Die Erfahrungsnote ist das arithmetische Mittel der beiden letzten Zeugnisnoten. In  den Fächergruppen werden die einzelnen Fächer gleichgewichtet berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlen in einem Fach die Grundlagen für die Erfahrungsnote, so kann sie durch  eine Prüfung ermittelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Maturitätsnote
                            1  In den Prüfungsfächern wird die Maturitätsnote aus dem auf halbe Noten gerunde  -  ten arithmetischen Mittel von Erfahrungsnote und Prüfungsnote gebildet, in den üb  -  rigen Fächern ist die auf halbe Noten gerundete Erfahrungsnote auch Maturitätsnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwischenrundungen bei Erfahrungs- und Prüfungsnoten sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Bestehen der Prüfung
                            1  Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser  ist als die Summe aller Notenabweichungen nach oben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Wiederholung der Prüfung
                            1  Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann das letzte Schuljahr und die Prüfung  einmal wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten die Erfahrungsnoten aus dem Repetitionsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgebrochene Prüfungen zählen als nicht bestandene Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studierende, welche in das Abschlusssemester promoviert worden sind und sich bis  zum Semesterbeginn nicht abgemeldet haben, gelten für die Maturitätsprüfungen als  angemeldet. Rückzüge dieser Anmeldungen zählen als nicht bestandene Maturitäts  -  prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Maturitätszeugnis
                            1  Form und Inhalt des Maturitätszeugnisses richten sich nach Art.  20 des Maturitäts-  Anerkennungsreglementes (MAR).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Rechtsmittel
                            1  Entscheide der Prüfungskonferenz über das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung  können innert einer Frist von 20 Tagen mit Rekurs bei der Aufsichtskommission  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * Übergangsbestimmungen
                            1  Die   Maturitätsprüfung   wird   erstmals   im   Sommer   2011   nach   dem   neuen   Recht  durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  05.12.1995  01.02.1997  Erstfassung  ABl. 27/1996