Tarif der Gebühren und Honorare der Kommission für Grundstückerwerb
                            Tarif der Gebühren und Honorare der Kommission für  Grundstückerwerb  vom 16.09.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 8 des Reglements vom 28.  Dezember 1984 betreffend die  Kommission für Grundstückerwerb;  in Erwägung:  Der Artikel 8 des erwähnten Reglements ermächtigt die Kommission für  Grundstückerwerb, für die Ausführung von Aufträgen, die ihr der Bund, die  Gemeinden, die Pfarreien oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften  oder Institutionen erteilen, Gebühren und Honorare zu erheben.  Für die Erfüllung gewisser Aufgaben der Kommission für Grundstückerwerb  müssen manchmal Experten beauftragt werden.  Es ist angezeigt, die Einnahmen der Kommission für Grundstückerwerb den  Kosten anzupassen.  Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die von der Kommission für Grundstückerwerb erhobenen Gebühren um  -  fassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gebühren in der Höhe von 100 Franken für die Eröffnung eines  Dossiers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die den Kommissionsmitgliedern ausgerichteten Entschädigungen, die  sich nach Zeitaufwand berechnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die übrigen Auslagen, insbesondere die Kosten für Expertisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigungen werden gemäss der Verordnung über die Entschädi  -  gung der Mitglieder der Kommissionen des Staates festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Gebühren sowie die Entschädigungen für Reiseauslagen können ge  -  kürzt oder erlassen werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Zahlung mit einer zu grossen Härte verbunden wäre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  andere besondere Gründe dies rechtfertigen, insbesondere wenn das Ge  -  such hauptsächlich in einem öffentlichen Interesse gestellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Honorare, die im Rahmen eines der Kommission für Grundstückerwerb  erteilten   Auftrags   erhoben   werden,   belaufen   sich   auf   100   Franken   pro  Arbeitsstunde des Sekretärs. Die Arbeiten zur Eröffnung eines Dossiers sind  davon ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Honorare werden alle zwei Jahre der Entwicklung der Lebenskosten  angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Der Tarif vom 14.  Januar 1992 der Gebühren und Honorare der Kommissi  -  on für Grundstückerwerb (SGF 122.93.16) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Dieser Tarif tritt am 1.  Oktober 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.1996  Erlass  Grunderlass  01.10.1996  BL/AGS 1996 f 409 / d 413
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2010  Art. 1  geändert  01.01.2012  2010_127  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  16.09.1996  01.10.1996  BL/AGS 1996 f 409 / d 413