Vorschriften betreffend die Beschriftung der Behälter und Packungen von Hausspeziali... (340.150)
Vorschriften betreffend die Beschriftung der Behälter und Packungen von Hausspeziali... (340.150)
Vorschriften betreffend die Beschriftung der Behälter und Packungen von Hausspezialitäten der Kategorie I (gemäss IKS-Regulativ)
Vorschriften betreffend die Beschriftung der Behälter und Packungen von Hausspezialitäten der Kategorie I (gemäss IKS-Regulativ) Vom 7. Mai 1980 Das Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Gesundheitsamtes und gestützt auf die Verordnung über den Ver- kehr mit Heilmitteln vom 27. Dezember 1960
1) , erlässt folgende Vor- schriften über die Beschriftung der Behälter und Packungen von Haus- spezialitäten der Kategorie I: I. Allgemeine Bestimmungen
1 Um die Identifikation einer Hausspezialität jederzeit zu ermöglichen und die für eine korrekte Handhabung notwendige Information ge- währleisten zu können, sind auf dem für die Abgabe an den Verbrau- cher bestimmten Behälter und auf der äusseren Packung der Hausspe- zialitäten anzugeben:
1. die Bezeichnung (Marke, Phantasiename oder spezifische Sachbe-
zeichnung), nötigenfalls mit Angabe der Dosierung, Mengenan- gabe des Inhalts der Einzelpackung;
2. die Indikation, soweit diese nicht aus der spezifischen Sachbe-
zeichnung entnommen werden kann (wie z. B. Schlafmittel);
3. die Wirkstoffe nach Art und Menge, wobei allgemein anerkannte,
identifizierbare Bezeichnungen verwendet werden müssen (wie z. B. Ph. H. VI, Ph. Eur., DCI);
4. Name und Anschrift des verantwortlichen Herstellers;
5. Chargennummer;
6. medizinisch unerlässliche Angaben für die Anwendung (Ge-
brauchsanweisung, Warnhinweise gemäss Bestimmungen IKS, Vorsichtsmassnahmen);
7. Preis der Einzelpackung;
8. bei Hausspezialitäten mit beschränkter Haltbarkeit das offene
Verfalldatum und, soweit notwendig, Anweisung für die Aufbe- wahrung.
2 Besteht eine äussere Packung, kann mit Bewilligung des Gesund- heitsamtes ausnahmsweise darauf verzichtet werden, die Angaben ge- mäss Ziff. 3, 4, 6 und 8 dieser Vorschriften auf dem inneren Behälter an- zugeben, wenn es sich erweist, dass entsprechende Angaben aus techni- schen Gründen nicht möglich sind.
II. Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Bis zum 31. Dezember 1981 sind sämtliche Behälter und Packun-
gen der Hausspezialitäten in bezug auf die Beschriftung diesen Vorschriften anzupassen.
2. Diese Vorschriften sind zu publizieren; sie treten am 15. Mai 1980
in Wirksamkeit.