Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
                            über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung  über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung  öffentlich-rechtlicher Ansprüche  öffentlich-rechtlicher Ansprüche  vom 28. Oktober 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Rechtshilfe  Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitige Rechtshilfe zur  Vollstreckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld-  oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie  der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der  definitiven Rechtsöffnung gewährt.  Vollstreckbare Entscheide  Vollstreckbare Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen  (eingeschlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und  Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie  erlassen wurden, im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11.  April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   einem gerichtlichen Urteil  gleichgestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anforderungen an das Verfahren  Anforderungen an das Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung  öffentlich-rechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte:  a)   der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äussern,  eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem  andern, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden Rechtsmittel  Gebrauch zu machen;  b)   der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung  zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   mittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.  Nachweis der Vollstreckbarkeit  Nachweis der Vollstreckbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Dem Rechtsöffnungsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   sind vorzulegen:  a)   eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw.  ein Auszug aus dem Steuerregister;  b)   eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige  Rechtsmittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde,  dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist;  c)   eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderungen  an das Verfahren nach Art. 3 erfüllt sind;  d)   die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der  Verfügung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen  nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über  Schuldbetreibung und Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   ergibt.  Prüfung von Amtes wegen  Prüfung von Amtes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Der Rechtsöffnungsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   prüft von Amtes wegen, ob die  Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach den Art. 2 und 3 gegeben sind.  Einreden des Betriebenen  Einreden des Betriebenen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu:  a)   der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder  gestundet wurde;  b)   dass die Schuld verjährt ist;  c)   dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem  Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates zu  erklären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgenden  Kalenderjahres rechtswirksam.  Inkrafttreten  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner  Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   schen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der  Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidgenössischen Gesetzessammlung.  Übergangsbestimmung  Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen  Verhältnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom 18. Februar 1911  betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung  öffentlich-rechtlicher Ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   und des Konkordates vom 29. Juni 1945  betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung  von Armenunterstützungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            546, und Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe  zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971,  SR   281.22. Von den Konferenzen der kantonalen Justiz- und  Polizeidirektoren, der kantonalen Finanzdirektoren und der kantonalen  Fürsorgedirektoren beschlossen am 15./16. April 1970, 13. Oktober 1970 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. Oktober 1971; vom Bundesrat genehmigt am 20. Dezember 1971; Beitritt  des Kantons St.Gallen durch GRB vom 8. Mai 1974, sGS 971.3; in Vollzug  ab 1. Juli 1974. Das Konkordat ist für alle Kantone und Halbkantone  verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889,  SR   281.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Art. 28 EG zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs, sGS 971.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Kanton St.Gallen der Bezirksgerichtspräsident; Art. 48 Ziff. 7 und Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 ZP, sGS 961.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889,  SR   281.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Im Kanton St.Gallen der Bezirksgerichtspräsident; Art. 48 Ziff. 7 und Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 ZP, sGS 961.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            614, und BS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            335, und BS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84.