Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Zürich über den Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse eines im anderen Kanton gelegenen Hauptsitzes
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen St.Gallen und Zürich über den Anschluss  von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse  eines im anderen Kanton gelegenen Hauptsitzes  vom 1. Oktober 1969 (Stand 1. November 1969)  Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Zü  -  rich  vereinbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die in einem Vertragskanton gelegenen Filialen und Betriebsstätten einer Firma  mit Hauptsitz im andern Kanton können der für den Hauptsitz zuständigen Fami  -  lienausgleichskasse angeschlossen werden, sofern  a)  die Firma dies wünscht; und  b)  die für den Hauptsitz zuständige Familienausgleichskasse damit einverstanden  ist; und  c)  den Arbeitnehmern der Filialen und Betriebsstätten mindestens die Leistun  -  gen gemäss der Gesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   des Standortes der Filialen und Betriebsstätten  ausgerichtet werden; und  d)  keine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen einer andern beteiligten Fa  -  milienausgleichskasse aus diesem Anschluss resultiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anschluss kann auch rückwirkend vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuständig für die Anschlussbewilligung ist derjenige Vertragskanton, in welchem  die Filiale oder Betriebsstätte gelegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Art.  45   KZG, sGS  371.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 6, 408. In Vollzug ab 1. November 1969.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Kanton St.Gallen siehe KZG, sGS  371.1  ; KZV, sGS  371.11  ; R der kantonalen Famili  -  enausgleichskasse, sGS  371.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung zum Anschluss wird im Kanton St.Gallen durch das kantonale  Departement des Innern und im Kanton Zürich durch die kantonale Direktion der  Fürsorge erteilt, unter entsprechender Mitteilung an das zuständige Departement  des andern Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Anschluss kann auf Veranlassung der betreffenden Firma jederzeit mit einer  Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten auf das Ende eines Kalendermo  -  nates aufgehoben werden. Die Bewilligung zur Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  erfolgt durch das in Art.  2 erwähnte kantonale Departement, unter Mitteilung an  das zuständige Departement des andern Vertragskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertragskantone können jederzeit mit einer Kündigungsfrist von mindestens  sechs Monaten auf das Ende eines Kalendermonates von dieser Vereinbarung zu  -  rücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Kündigungsfrist werden die während der Vertragsdauer vollzo  -  genen Anschlüsse hinfällig, falls die Vertragskantone nicht generell oder in einzel  -  nen Fällen, im Einverständnis mit den betreffenden Firmen, eine andere Regelung  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird mit 1.  Oktober 1969 datiert und tritt nach der beidersei  -  tigen Unterzeichnung am 1.  November 1969 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  6, 408  01.10.1969  01.11.1969  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.10.1969  01.11.1969  Erlass  Grunderlass  6, 408