Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schaffhausen über den Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse einer im anderen Kanton gelegenen Hauptniederlassung
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen St.Gallen und Schaffhausen über den  Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die  Familienausgleichskasse einer im anderen Kanton gelegenen  Hauptniederlassung  vom 16. Oktober 1968 (Stand 1. Januar 1969)  Das Departement  des Innern  des Kantons  St.Gallen und  der Regierungsrat  des  Kantons Schaffhausen  vereinbaren  1  :  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die in einem Vertragskanton gelegenen Filialen und Betriebsstätten einer Firma  mit Hauptniederlassung im anderen Kanton können der Familienausgleichskasse  der Hauptniederlassung angeschlossen werden, sofern die Firma dies wünscht und  die Familienausgleichskasse damit einverstanden ist und den Arbeitnehmern der  Filialen und Betriebsstätten mindestens die Leistungen gemäss der Gesetzgebung  3  des Standortes der Filialen und der Betriebsstätten ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anschluss kann auch rückwirkend vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausgenommen  bleiben  die Fälle,  da eine andere beteiligte Familienausgleichs  -  kasse wegen erheblicher Beeinträchtigung ihrer Interessen mit der neuen Ordnung  nicht einverstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligung des Anschlusses obliegt im Kanton St.Gallen dem Departement  des Innern und im Kanton Schaffhausen der Gewerbedirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Art.  45   KZG, sGS  371.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 5, 475. Vom Regierungsrat genehmigt am 29. Oktober 1968; in Vollzug ab 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Kanton St.Gallen siehe KZG, sGS  371.1  ; KZV, sGS  371.11  ; R der kantonalen Famili  -  enausgleichskasse, sGS  371.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertragskantone können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs  Monaten von dieser Vereinbarung zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bereits gewährte Anschlüsse werden von der Auflösung der Vereinbarung nicht  betroffen, sofern die Vertragskantone nicht eine andere Regelung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung gelangt ab 1.  Januar 1969 zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  5, 475  16.10.1968  01.01.1969  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.1968  01.01.1969  Erlass  Grunderlass  5, 475