Verordnung betreffend die Benützung des Musikzimmers im Blauen Haus
                            Verordnung betreffend die Benützung des Musikzimmers  im Blauen Haus  Vom 30. Juni 1944  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt verordnet, was folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1.
                            1)  Das Musikzimmer des Blauen Hauses wird für kulturelle Ver-  anstaltungen, insbesondere für Vorträge und für Kammermusik, zur  Verfügung   gestellt.   Gewerbsmässige   Veranstaltungen   sind   ausge-  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Über die Zulassung entscheidet das Justizdepartement.
§3.
                            2)  Für die Benützung des Musikzimmers und seiner Einrichtungen  sind folgende Gebühren zu entrichten:  Saalgebühr, einschliesslich Beleuchtung und Reinigung  ....  Fr.  100.–  Heizung  ..................................................  Fr.  20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dauert die Benützung länger als zwei Stunden, so kann ein Zuschlag  bis zu Fr. 40.– erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren können in besonders begründeten Fällen ermässigt  oder erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die Gebühren sind spätestens vor Beginn der Veranstaltung dem
                            Abwart zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die Garderobe wird vom Abwart bedient und überwacht. Eine
                            Haftung für Garderobebenützung wird nicht übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Kinematographische Vorführungen, Experimental- und Projek-
                            tionsvorträge werden nicht zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rauchen im Saal und im Vorraum ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Während der Bürozeit des Justizdepartements und der Vor-
                            mundschaftsbehörde wird das Musikzimmer nicht zur Benützung ab-  gegeben. In besonderen Fällen kann eine Ausnahme zugelassen wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Anfragen über die Benützung des Musikzimmers sind an das Se-
                            kretariat des Justizdepartements zu richten. Bei der Anmeldung ist an-  zugeben, ob ein Eintrittsgeld erhoben wird und in welcher Höhe.