Vereinbarung über die Pastoration und die Steuerpflicht der auf dem Gebiet des Hofes Raach wohnhaften Katholiken
                            Vereinbarung  über die Pastoration und die Steuerpflicht der auf dem Gebiet des  Hofes Raach wohnhaften Katholiken  vom 16. November 1983 (Stand 16. Januar 1984)  Der   Katholische   Konfessionsteil   des   Kantons   St.Gallen   und   die   Katholische  Landeskirche des Kantons Thurgau  vereinbaren  gestützt auf Art.  24 und 39 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des  Kantons St.Gallen vom 18.  September 1979  1   (VKK) und §  30  Abs.  1 des Gesetzes  über die Organisation der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 1.  Juli 1968 (KOG):  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die im Gebiet des Hofes Raach wohnhaften Katholiken werden durch die Seel  -  sorger der Kirchgemeinde Steinebrunn pastoriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Katholiken werden als vollberechtigte Glieder der Kirchgemeinde Steine  -  brunn anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stehen in den Rechten und Pflichten der thurgauischen Kirchbürger gemäss  der für die Kirchgemeinden und die Katholische Landeskirche des Kantons Thur  -  gau geltenden Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  173.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Kirchgemeindeversammlung Häggenschwil genehmigt am 25. März 1983; von der  Kirchgemeindeversammlung Steinebrunn genehmigt am 25. Mai 1983; vom Katholischen  Kollegium des Kantons St.Gallen genehmigt am 8. November 1983; vom Regierungsrat des  Kantons St.Gallen genehmigt am 10. Januar 1984; vom Regierungsrat des Kantons Thurgau  genehmigt am 16. Januar 1984.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuern werden von den Katholiken auf dem Gebiet des Hofes Raach nach  st.gallischem Recht  3    erhoben. Die von der Kirchgemeinde Steinebrunn festzule  -  gende Höhe der Steuer entspricht in der Regel dem Steuerfuss der Kirchgemeinde  Häggenschwil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kirchen- und Zentralsteuerbetreffnis wird jährlich der Kirchgemeinde Stei  -  nebrunn überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungs  -  frist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres, erstmals auf Ende 1992, aufge  -  löst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Auflösung des Vertrages bestehen für die Katholiken des Hofes Raach  keinerlei Rechtsansprüche gegenüber dem Grundeigentum und dem übrigen Ver  -  mögen der Kirchgemeinde Steinebrunn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung bedarf:  a)  der Zustimmung durch die Bürgerschaften der Katholischen Kirchgemeinden  Häggenschwil und Steinebrunn;  b)  der Genehmigung durch das Katholische Kollegium gemäss Art.  24  Abs.  2  VKK;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  c)  der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons St.Gallen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 des Konfessionengesetzes; 5
                            d)  der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Thurgau gemäss  §  56  Abs.  1 Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  9   der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen, sGS  173.5  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 202 ff. StG, sGS 811.1 ; Art. 10 und 11 des Finanzdekretes, sGS 173.51 .
                            4  sGS  173.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  4   KonfG, sGS  171.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  19–3  16.11.1983  16.01.1984  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.1983  16.01.1984  Erlass  Grunderlass  19–3