Regierungsbeschluss über den Vollzug von Art. 77 Abs. 2 und Art. 87bis des Baugesetzes
                            Regierungsbeschluss  über den Vollzug von Art. 77 Abs. 2 und Art. 87bis des  Baugesetzes  vom 25. Juni 1996 (Stand 30. Oktober 2007)  Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen  erlassen  in Anwendung von Art.  142 des Baugesetzes vom 6.  Juni 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Beschluss:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 *
                            Zuständige Stelle des Kantons  a) nach Art.  77  Abs.  2 des Baugesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist die zuständige Stelle des  Kantons für die Zustimmung zu Baubewilligungen, durch die eine Abweichung  von den Vorschriften des Baugesetzes bewilligt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 *
                            b) nach Art.  87  bis   des Baugesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist bei allen Bauvorhaben  ausserhalb der Bauzonen die zuständige Stelle des Kantons für den Entscheid, ob  diese zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Regierungsbeschluss über die Bezeichnung der zuständigen Stelle des Staates  für die Genehmigung von Baubewilligungen nach Art.  77  Abs.  2 des Baugesetzes  vom 15.  Januar 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  731.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 31–88. Im Amtsblatt veröffentlicht am 8. Juli 1996, ABl 1996, 1563; in Vollzug ab 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nGS 31–48 (sGS 731.10).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vollzugsbeginn
                            1  Dieser Beschluss wird ab 1.  Juli 1996 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  31-88  25.06.1996  01.07.1996
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 2 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.1996  01.07.1996  Erlass  Grunderlass  31-88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 1  geändert  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 2  geändert  42–101