Beschluss über die Kostenbeteiligung der in Sonderheimen untergebrachten Personen
                            Beschluss über die Kostenbeteiligung der in Sonderheimen  untergebrachten Personen  vom 19.12.2000 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf den Artikel 10 Bst. e des Gesetzes vom 20.  Mai 1986 für Hilfe an  Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare;  in Erwägung:  Der Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 19.  Juni 1959 über die Invalidenver  -  sicherung bestimmt, dass bei der Berechnung der Subventionen der IV für die  Sonderschulung invalider Minderjähriger einem angemessenen Kostenbeitrag  der Eltern Rechnung getragen werden muss, wenn das Kind nicht zu Hause  verpflegt werden kann und ausserhalb der Familie untergebracht werden  muss.  In Anwendung von Artikel 373 des Strafgesetzbuches bestimmt der Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 Abs. 1 des Gesetzes vom 27.  November 1973 über die Jugendstrafrechts  -  pflege, dass die Vollzugskosten (Schularrest, Haft, Einweisung, besondere  Behandlung) von der minderjährigen Person und ihren Eltern, subsidiär vom  Staat getragen werden.  Mit Beschluss vom 21.  Dezember 1993 legte der Staatsrat die Kostenbeteili  -  gung der in Sonderheimen untergebrachten Personen fest. Es ist angebracht,  die Höhe der Beteiligung heraufzusetzen, da die Institutionen neue Leistun  -  gen entwickelt haben; ferner sind die Beträge dem Landesindex der Konsu  -  mentenpreise anzupassen.  Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die gesetzlichen Vertreter beteiligen sich an den Kosten der Unterbringung  Minderjähriger in Sonderheimen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Minderjährige, die in vom Kanton anerkannten Sonderschulen unterge  -  bracht sind, beträgt die Beteiligung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  17.50 Franken pro Nacht für interne Pensionärinnen und Pensionäre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  9.50 Franken pro Mahlzeit für externe Schülerinnen und Schüler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  18 Franken pro Tag und 17.50 Franken pro Nacht für invalide Minder  -  jährige, die dem Heim für Kurzaufenthalte am Wochenende oder wäh  -  rend der Ferien anvertraut werden, und für Minderjährige, die in Fällen  höherer Gewalt notfallmässig für eine befristete Zeit aufgenommen  werden. Ab der 5.  aufeinanderfolgenden Nacht beträgt der Preis 15  Franken pro Nacht und 12 Franken pro Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Minderjährige, die durch eine zivilrechtliche oder strafrechtliche Mass  -  nahme untergebracht werden, und Minderjährige, deren Unterbringung vor  -  sorglich erfolgt, beläuft sich der Beitrag je Präsenztag auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  22.50 Franken für interne Pensionärinnen und Pensionäre im Vor  -  schulalter oder im schulpflichtigen Alter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  32 Franken für interne Pensionärinnen und Pensionäre ab dem Monat,  der der obligatorischen Schulzeit folgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  15 Franken für Kinder und Jugendliche, die dauerhaft in einem Tages  -  heim untergebracht sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  13 Franken pro Intervention bei externer Betreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einnahme einer der drei Hauptmahlzeiten im Heim gilt als Präsenz-  oder Betreuungstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) kann bei Minder  -  jährigen, die durch erzieherische Massnahme untergebracht werden, den Bei  -  trag um 5 Franken je Tag und Pensionärin bzw. Pensionär herabsetzen, wenn  mehrere Minderjährige aus der gleichen Familie im Heim untergebracht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 163a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 bleibt vorbehalten.
Art. 2
                            1  Erwachsene Behinderte beteiligen sich an den Kosten ihres Aufenthalts in  Heimen oder geschützten Wohnungen, an den Kosten der Mahlzeiten und der  Betreuung in Werkstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ändert der Ergänzungsleistungsanspruch wegen einer Abwesenheit, so wird  der Kostenbeitrag für den Aufenthalt im Heim oder in der geschützten Woh  -  nung aufgrund der Mittel bestimmt, die im neuen Ergänzungsleistungsent  -  scheid aufgeführt sind und von denen monatlich 600 Franken für persönliche  Auslagen sowie die Hilfe an die Zahlung der Krankenversicherungsprämien  abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Bestimmung der täglichen Kostenbeteiligung werden die Beträge  nach Artikel 2 Abs. 2 pro Jahr zusammengezählt und durch 365 Tage geteilt  (366 Tage für Schaltjahre). Der sich ergebende Quotient wird auf den nächs  -  ten halben Franken aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen ohne Anspruch auf Ergänzungsleistung und Personen, die ihren  Anspruch auf diese Leistung nicht geltend machen, bezahlen die von der Di  -  rektion festgesetzte Tagestaxe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Beitrag, der der Pensionärin oder dem Pensionär oder dem gesetzlichen  Vertreter verrechnet wird, wird vom Heim berechnet und je Präsenztag in  Rechnung gestellt. Bei Abwesenheit beläuft sich der Beitrag auf 80  % des je  Präsenztag verrechneten Preises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Einnahme einer der drei Hauptmahlzeiten im Heim gilt als Präsenz-  oder Betreuungstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Kostenbeteiligung der Pensionärinnen und Pensionäre, die weder eine  IV/AHV-Rente   noch   eine   Ergänzungsleistung   beziehen   können,   beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  Franken je Präsenztag und 80 Franken je Absenztag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Kostenbeteiligung der in Tagesheimen betreuten Personen beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  36 Franken je Präsenztag für Personen ohne Hilflosenentschädigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  39.50 Franken je Tag für Personen mit einer Entschädigung wegen  Hilflosigkeit leichteren Grades;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  44.50 Franken je Tag für Personen mit einer Entschädigung wegen  Hilflosigkeit mittleren Grades;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  49.50 Franken je Tag für Personen mit einer Entschädigung wegen  Hilflosigkeit schweren Grades.  Den Personen, die Mahlzeiten im Tagesheim einnehmen, wird zusätzlich ein  Beitrag von 8.50 Franken je Mahlzeit verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Vorübergehend aufgenommene Personen zahlen die von der Direktion fest  -  gesetzte Tagestaxe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Behinderte Personen, die in Werkstätten arbeiten und dort das Mittag- und  Abendessen einnehmen, zahlen einen Beitrag von 8.50 Franken je Mahlzeit  und die tatsächlichen Transportkosten nach Abzug jeder Subvention.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die in den Artikeln 2 und 3 genannten Personen teilen den Institutionen alle  Informationen über ihre Einkünfte mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Alkohol- und drogenabhängige Personen, die im Hinblick auf ihre soziale  und berufliche Wiedereingliederung in Institutionen untergebracht werden,  beteiligen sich mit 35 Franken je Präsenztag an den Kosten ihrer Betreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absenzen werden während drei Tagen zum gleichen Tarif in Rechnung ge  -  stellt; ab dem vierten Tag und sofern der Platz freigehalten wird, wird die Be  -  teiligung während höchstens 30 Tagen mit 25 Franken je Tag in Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Der Beschluss vom 21.  Dezember 1993 über die Kostenbeteiligung der in  Sonderheimen untergebrachten Personen (SGF 834.1.26) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Januar 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2000  Erlass  Grunderlass  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 870 / d 853
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 1  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.12.2002  Art. 2  geändert  01.01.2003  2003_006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2008  Art. 1  geändert  01.01.2008  2008_089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.11.2011  Art. 3  geändert  01.01.2012  2011_125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2013  Art. 1  geändert  01.01.2014  2013_067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 1  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2015  Art. 1  geändert  01.01.2016  2015_067  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  19.12.2000  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 870 / d 853