Kantonsratsbeschluss über die Umgestaltung der Anstalt Bitzi in eine Massnahmenanstalt
                            Kantonsratsbeschluss  über die Umgestaltung der Anstalt Bitzi in eine  Massnahmenanstalt  vom 3. April 2003 (Stand 3. April 2003)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 13.  August 2002 Kenntnis genommen  und  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projekt und Kostenvoranschlag von Fr.  22  930  000.– für die Umgestaltung der  Anstalt Bitzi in eine Massnahmenanstalt werden genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Kosten wird nach Abzug des zu erwartenden Bundesbeitrags  von Fr.  7  019  800.– ein Kredit von Fr.  15  910 200.–, davon Fr.  1  600  000.– werter  -  haltende Aufwendungen, gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2004 innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jahren abgeschrieben.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht voraus  -  sehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Kantonsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Kantonsrat erlassen am 18. Februar 2003; nach unbenützter Referendumsfrist rechts  -  gültig geworden am 3. April 2003; in Vollzug ab 3. April 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wird ermächtigt, Änderungen am Projekt zu beschliessen, soweit  diese aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das  Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Art.  7  RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  38–64  03.04.2003  03.04.2003  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.04.2003  03.04.2003  Erlass  Grunderlass  38–64