Regierungsratsverordnung über die Beschäftigung von Schülern der Volksschule in Handels-, Gewerbe- und Industriebetrieben
                            1  GS 23.361, SGS 822.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR 822.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 - 1.1.1990  Vom 12. April 1983  GS 28.304  Der   Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 13 Absatz 3 der  Verordnung    vom  14.  November  1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    zum  eidgenössischen  Arbeitsgesetz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Bewilligung
                            Industrie-,  Gewerbe-  und  Handelsbetrieben  wird  bewilligt,  Schüler  der  Volks-  schule   (3. Realklassen, Berufswahlklassen, Werkjahr, 3. und 4. Sekundarklas-  sen),    die  das  15.  Altersjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  höchstens  während  2  Wochen    als  Berufspraktikanten  für  die  Absolvierung  einer  Schnupperlehre  zu  beschäftigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bedingungen
                            1    Die  Vorschriften  des  eidgenössischen  Arbeitsgesetzes  (ArG)  vom  13.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   und der bundesrätlichen Allgemeinen Verordnung vom 14. Januar 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sind   zu beachten. Es wird insbesondere auf die Bestimmungen des Artikels 29  Absatz   2 ArG sowie der Artikel 54, 55 und 60 Absatz 2 der Allgemeinen Verord-  nung aufmerksam gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Berufspraktika der Berufswahlklassen und des Werkjahres finden während der  ordentlichen Schulzeit   statt. Berufspraktika einzelner Schüler der 3. Real- sowie  der    3.  und  4.  Sekundarklassen  fallen  in  der  Regel  in  die  Schulferien.  In  Aus-  nah  mefällen  können  Berufspraktika  während  der  Schulzeit  bis  zur  Dauer  von  höchstens zwei Wochen durch das Rektorat bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Plazierung, Betreuung
                            1   Für die Schüler der Berufswahlklassen und des   Werkjahres ist die Schnupper-  lehre ein integrierender   Bestandteil des Unterrichtsprogrammes. Die Plazierung  der   Schüler erfolgt durch den Klassenlehrer. Die Schüler werden während der  Schnupperlehre durch den Klassenlehrer oder durch einen Fachlehrer betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Heute: Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  GS 27.169, SGS 640
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  GS 27.245, SGS 641
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  GS 24.19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Meinungsverschiedenheiten
                            1   Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsinhaber und Schüler sind durch  den verantwortlichen Klassenlehrer bzw. durch die Eltern zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bietet der Betrieb zu schwerwiegenden Beanstandungen Anlass, ist Anzeige an  das    Amt  für  Gewerbe,  Handel  und  Industrie  1    zu  erstatten,  das  die  geeigneten  Massnahmen trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Versicherungsschutz
                            1   Schüler der Volksschule (Realschule, Berufswahlklasse, Werkjahr, Sekundar-  schule)  sind  gemäss  §  71  Absätze  1  und  2  des  Schulgesetzes  vom  26.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   während der Dauer eines Berufspraktikums gegen die Folgen von Unfällen  versichert,   soweit diese nicht von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt  oder    betriebseigenen  Versicherungen  erfasst  werden.  Ebenso  versichert  der  Kanton   die gesetzliche Haftpflicht des Kantons und der Einwohnergemeinde als  Schulträger    sowie  die  gesetzliche  Haftpflicht  der  Schüler  während  der  Berufs-  praktika.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Unfälle von Kindern, deren Eltern gemäss § 25 der Verordnung vom 3. De-  zember    1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    zum  Schulgesetz  eine  Verzichterklärung  für  die  obligatorische  Schülerunfallversicherung    unterzeichnet  und  damit  bestätigt  haben,  dass  eine  gleichwertige    private  Unfallversicherung  besteht,  kann  die  Schule  keinesfalls  haftbar gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wenn die Plazierung gemäss § 3 Absatz 2 durch die Eltern erfolgt, haben diese  für den ausreichenden Versicherungsschutz besorgt zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schlussbestimmungen
                            1   Der Regierungsratsbeschluss vom 14. Januar 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   betreffend die Beschäfti-  gung   von Absolventen der Berufswahlklassen in Handels-, Gewerbe- und Indu-  striebetrieben wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Verordnung tritt am 18. April 1983 in Kraft.