Beschluss über das Vorgehen beim Bezug von Forderungen des Staates
                            Beschluss über das Vorgehen beim Bezug von Forderungen  des Staates  vom 04.03.1998 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  in Erwägung:  Die im Rahmen der Erstellung des «Leitschemas über den Fluss der Gelder  im   Staat   Freiburg»   durchgeführten   Studien   haben   gezeigt,   dass   in   der  Kantonsverwaltung für die Rechnungstellung und das Inkasso unterschiedli  -  che Verfahren angewendet werden.  Es hat sich als erforderlich erwiesen, diese Lücke zu füllen und genaue und  möglichst einheitliche Regeln aufzustellen, um eine Informatisierung dieser  Verfahren zu ermöglichen, die auf eine Rationalisierung und die Einsetzung  eines   effizienteren   Verwaltungssystems   abzielt,   wobei   allerdings   die   beste  -  hende Aufgabenverteilung erhalten bleibt.  Auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Beschluss legt das Vorgehen beim Bezug der Beträge von Rechnun  -  gen fest, die von den Direktionen, den Dienststellen sowie den Anstalten des  Staates mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit ausgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die diesbezüglichen besonderen Bestimmungen des kantonalen Rechts blei  -  ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Fälligkeit
                            1  Die übliche Zahlungsfrist für Rechnungen beträgt dreissig Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den Rechnungen steht unter der Rubrik «Fälligkeit» die Zahlungsfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verzugszins
                            1  Für   Rechnungen,   die   nicht   innerhalb   der   Zahlungsfrist   beglichen   werden,  wird ab dem Fälligkeitstermin ein Verzugszins berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zinssatz entspricht dem in Anwendung von Artikel 149 Abs. 3 des Ge  -  setzes vom 7. Juli 1972 über die Kantonssteuern festgesetzten Satz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Mahnung
                            1  Für   Rechnungen,   die   nicht   innerhalb   der   Zahlungsfrist   beglichen   werden,  verschickt die Inkassostelle eine Mahnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mahnung setzt eine zusätzliche Zahlungsfrist von zwanzig Tagen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zahlungsaufforderung und Betreibung
                            1  Wird die Rechnung nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist be  -  zahlt,   so   stellt   die   Inkassostelle   dem   Schuldner   eine   Zahlungsaufforderung  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zahlungsfrist nach einer Zahlungsaufforderung beträgt zehn Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Rechnung nicht innerhalb der in der Zahlungsaufforderung gesetz  -  ten Frist bezahlt, so wird die Betreibung eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkassospesen
                            1  Die durch die Mahnung und Zahlungsaufforderung verursachten Kosten ge  -  hen zu Lasten des Schuldners.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inkassospesen und die Verzugszinsen werden zusammen auf einer sepa  -  raten Rechnung eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zahlungsvereinbarung
                            1  Sollte die Zahlung innerhalb der vorgesehenen Frist für den Schuldner mit  einer   besonderen   Härte   verbunden   sein,   so   kann   die   Inkassostelle   auf   ein  schriftliches und begründetes Gesuch hin eine Stundung oder Ratenzahlung  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verzugszins bleibt geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten, so wird das Mahnverfah  -  ren gegen den Schuldner eingeleitet oder wieder aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung und Veröffentlichung
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.   April 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inkassostellen müssen die Einzelheiten für den Vollzug des Beschlusses  innerhalb einer Frist von einem Jahr festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Geset  -  zessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.1998  Erlass  Grunderlass  01.04.1998  BL/AGS 1998 f 147 / d 146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 1  geändert  01.01.2003  2003_029  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  04.03.1998  01.04.1998  BL/AGS 1998 f 147 / d 146