Regierungsbeschluss über die Abgabe für den Lastenausgleich unter den Familienausgleichskassen für das Jahr 1995
                            Regierungsbeschluss  über die Abgabe für den Lastenausgleich unter den  Familienausgleichskassen für das Jahr 1995  vom 25. Juni 1996 (Stand 1. Januar 1995)  Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen  erlassen  in Anwendung von Art.  22  bis  Abs.  2 erstem Satz und Art.  22  quater   des Kinderzula  -  gengesetzes vom 20.  Juni 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Beschluss:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Durchführung des Lastenausgleichs unter den Familienausgleichskassen für  das Jahr 1995 wird eine Ausgleichsabgabe von 0,0944774 Prozent der nach den  Vorschriften der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung  3    bei  -  tragspflichtigen Lohnsumme erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsbeschluss über die Abgabe für den Lastenausgleich unter den Fa  -  milienausgleichskassen für das Jahr 1994 vom 4.  Juli 1995  4   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss wird auf das Rechnungsjahr 1995 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  371.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. Januar 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 6 ff. der eidgV über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31.  Oktober 1947,  SR  831.101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  nGS 30–82 (sGS 371.17).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  31–84  25.06.1996  01.01.1995  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.1996  01.01.1995  Erlass  Grunderlass  31–84