Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über den Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse einer im anderen Kanton gelegenen Hauptniederlassung
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über den  Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die  Familienausgleichskasse einer im anderen Kanton gelegenen  Hauptniederlassung  vom 21. März 1964 (Stand 1. April 1964)  Das Departement des Innern des Kantons St.Gallen und das Volkswirtschaftsde  -  partement des Kantons Thurgau  vereinbaren:  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die in einem Vertragskanton gelegenen Filialen und Betriebsstätten einer Firma  mit Hauptniederlassung im anderen Kanton können der Familienausgleichskasse  der Hauptniederlassung angeschlossen werden, sofern die Firma dies wünscht und  die Familienausgleichskasse damit einverstanden ist, und den Arbeitnehmern der  Filialen und Betriebsstätten mindestens die Leistungen gemäss der Gesetzgebung  2  des Standortes der Filialen und Betriebsstätten ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anschluss kann auch rückwirkend vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausgenommen bleiben die Fälle, da eine andere beteiligte Familienausgleichs  -  kasse wegen erheblicher Beeinträchtigung ihrer Interessen mit der neuen Ordnung  nicht einverstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligung des Anschlusses obliegt im Kanton St.Gallen dem Departement  des Innern und im Kanton Thurgau dem Volkswirtschaftsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertragskantone können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs  Monaten von dieser Vereinbarung zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS 3, 67. Vom Regierungsrat genehmigt am 24. März 1964. In Vollzug ab 1. April 1964.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Kanton St.Gallen siehe KZG, sGS  371.1  ; KZV, sGS  371.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bereits gewährte Anschlüsse werden von der Auflösung der Vereinbarung nicht  betroffen, sofern die Vertragskantone nicht eine andere Regelung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung gelangt ab 1.  April 1964 zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  3, 67  21.03.1964  01.04.1964  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.1964  01.04.1964  Erlass  Grunderlass  3, 67