Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Dekret  über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und  Finanzen (DAF)  Vom 5. Juni 2012 (Stand 30. Dezember 2021)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  die  §§ 9  Abs.  4,  11 Abs.  4  und 5, 15  Abs.  2,  16  Abs.  1, 20  Abs.  1, 26  Abs.  3, 35 Abs.  3, 36 Abs. 1, 43 Abs. 2 und 48 des Gesetzes über die wirkungsorien-  tierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Rechnungslegung
1.1. Allgemeines
§ 1 Grundgliederung
                            1  Erfolgs  -  und Investitionsrechnung gliedern sich  nach Steuerungsebenen, Steuergrös-  sen, Arten und Funktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Artengliederung  für  die  Erfolgsrechnung  und  Investitionsrechnung  sowie  die  Gliederung der Bilanz werden im Kontenrahmen festgelegt, wobei der Kontenrahmen  des harmonisierten Rechnungsmodell  s für die Kantone und Gemeinden als Richtlinie  gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  legt  die  Kontogruppen  des  Kontenrahmens  durch  Verordnung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Bilanz
§ 2 Gliederung
                            1  Die  Bilanz  gliedert  sich  auf  der  Aktivseite  in  Finanz  -  und  Verwaltungsvermögen  und auf der  Passivseite in Fremdkapital und Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  612.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Finanzvermögen  gliedert  sich  mindestens  in  flüssige  Mittel  und  kurzfristige  Geldanlagen, Forderungen, kurzfristige Finanzanlagen, aktive Rechnungsabgrenzun-  gen, Vorräte und angefangene Arbeiten, langfrist  ige Finanzanlagen, Sachanlagen des  Finanzvermögens sowie Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Verwaltungsvermögen  gliedert  sich  mindestens  in  Sachanlagen  Verwaltungs-  vermögen, Darlehen und Beteiligungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Fremdkapital gliedert sich mind  estens in laufende Verbindlichkeiten, kurzfris-  tige  Finanzverbindlichkeiten,  passive  Rechnungsabgrenzung,  kurzfristige  Rückstel-  lungen, langfristige Finanzverbindlichkeiten, langfristige Rückstellungen sowie Ver-  bindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Eigenkapital gliedert sich mindestens in Verpflichtungen beziehungsweise Vor-  schüsse  gegenüber  Spezialfinanzierungen,  Rücklagen  aus  den  Globalbudgets,  Aus-  gleichsreserve,  übriges  Eigenkapital  sowie  Bilanzüberschuss  respektive  Bilanzfehl-  betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Spezi  alfinanzierungen werden im Eigenkapital als Verpflichtungen respektive Vor-  schüsse geführt, wenn der Kanton die Rechtsgrundlage selber ändern kann oder die  Rechtsgrundlage  auf  übergeordnetem  Recht  basiert,  aber  einen  erheblichen  Gestal-  tungsspielraum  offen  l  ässt.  In  den  übrigen  Fällen  werden  Verbindlichkeiten  gegen-  über Spezialfinanzierungen im Fremdkapital und die Forderungen gegenüber Spezi-  alfinanzierungen im Finanzvermögen geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bilanzierung
                            1  Vermögenswerte im Finanzvermögen  werden bilanziert, wenn  sie einen künftigen  wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige  Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen betriebswirtschaftliche  n Nut-  zen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verpflichtungen  werden  bilanziert,  wenn  sie  auf  einem  Ereignis  vor  dem  Bilanz-  stichtag gründen, ihre Erfüllung zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert ver-  lässlich ermittelt werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rückstellungen  sind bestehende  Verpflichtungen, bei  denen  der Zeitpunkt  der  Er-  füllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Immaterielle Anlagen werden nicht aktiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verwaltungsvermögen ohne Abschre ibungen
                            1  Nicht abgeschrieben werden folgende Anlagekategorien:  a)  Grundstücke inklusive Wald,  b)  Sachanlagen im Bau,  c)  Darlehen und Beteiligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verwaltungsvermögen mit Abschreibungen
                            1  Über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden folgende Anlageka  tegorien:  Anlagekategorie  Nutzungsdauer  Gebäude  35 Jahre  Installationen, Einbauten, Mieterausbau-  ten bei Gebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jahre  Maschinen, Fahrzeuge  8 Jahre  übrige Mobilien  5 Jahre  Informatik  3 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Werte werden abzüglich der erhaltenen  Investitionsbeiträge ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abschreibungen erfolgen jährlich und werden linear nach der jeweiligen Nut-  zungsdauer der betreffenden Anlagekategorie vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abschreibung beginnt bei Nutzungsbeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verwaltungsvermögen mit Direktabs chreibungen
                            1  Per Ende Jahr werden folgende Anlagekategorien vollständig abgeschrieben:  a)  Wasserbauten,  b)  erteilte Investitionsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Per Ende Jahr werden ebenso alle Investitionen von Spezialfinanzierungen vollstän-  dig abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Erfolgsrechnung
§ 7 Erfolgsrechnung
                            1  Das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung setzt sich zusammen aus dem operativen  und  dem  ausserordentlichen  Ergebnis.  Es  verändert  den  Bilanzüberschuss  bezie-  hungsweise den Bilanzfehlbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonale  Steuern  werden  mit  der  Rechnungsstellung  nach  dem  Sollprinzip  ver-  bucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Ausgleich  einer  Spezialfinanzierung  wird  als  Einlage  respektive  Entnahme  in  Spezialfinanzierungen verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Investitionsrechnung
§ 8 Investitionsrechnung
                            1  Vorhaben mit mehrjähriger betriebs  wirtschaftlicher Nutzungsdauer, die das Verwal-  tungsvermögen betreffen, stellen eine Investition dar, wenn der Aufwand die Wesent-  lichkeitsgrenze überschreitet. Dieser Aufwand und der damit zusammenhängende Er-  trag werden in der Investitionsrechnung geführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Projektstellen  werden  ebenfalls  als  Investitionen  geführt,  wenn  der  entsprechende  Verpflichtungskredit über die Investitionsrechnung abgewickelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Investitionsaufwand  und  Investitionsertrag  werden  gemäss  den  §§  4  und  5  in  die  Bilanz überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Darlehen und Beteiligungen gelten nicht als Investitionen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5. Ausserordentlichkeit
§ 9 Ausserordentlichkeit
                            1  Ausserordentlicher  Aufwand  und  Ertrag  sowie  ausserordentlicher  Investitionsauf-  wand und Investitionsertrag betreffen die Folgen von Grossereig  nissen, mit denen in  keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und die sich der Einflussnahme und  der Kontrolle des Kantons entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Folgende  Geschäftsereignisse  werden  ebenfalls  als  ausserordentlicher  Aufwand  und Ertrag verbucht:  *  a)  Abtragung  des Bilanzfehlbetrags,  b)  Abschreibung des Fehlbetrags der Finanzierungsrechnung aus den Vorjahren,  c)  Einlagen in das und Entnahmen aus dem Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abschreibungen  auf  ausserordentlichen  Investitionen  werden  in  der  Kontogruppe  Abschreibungen  Sachanlagen Verwaltungsvermögen geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat legt den ausserordentlichen Aufwand und Ertrag sowie den ausser-  ordentlichen Investitionsaufwand und Investitionsertrag gemäss Absatz 1 mit absolu-  ter Mehrheit aller Mitglieder fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1.6. Finanzieru ngsrechnung
§ 10 Finanzierungsrechnung
                            1  Die Finanzierungsrechnung stellt die Nettoinvestitionen der Selbstfinanzierung ge-  genüber. Die Selbstfinanzierung ergibt sich aus dem Gesamtergebnis der Erfolgsrech-  nung und den Abschreibungen der Sachanlagen des Ver  waltungsvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  für  die  Schuldenbremse  gemäss  §  20  GAF  massgebliche  Saldo  der  Finanzie-  rungsrechnung  errechnet  sich  ohne  ausserordentlichen  Aufwand  und  Ertrag  sowie  ohne  ausserordentlichen  Investitionsaufwand  und  Investitionsertrag  gemäss  §  9  Abs.  1.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Immobilienvorhaben ab Fr. 20 Mio. werden anstelle der Nettoinvestitionen de-  ren  jährliche  Abschreibungen  für  den  massgeblichen  Saldo  der  Finanzierungsrech-  nung berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Entlastung  der  Finanzierungsrechnung  infolge  der  Anwendung  von  Absatz  3,  ohne Grundstückkäufe, beträgt maximal Fr. 40 Mio.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Steuerung
2.1. Steuergrössen
§ 11 Abgrenzung der Steuergrössen innerhalb der Erfolgsrechnung
                            1  Im Globalbudget werden sämtliche Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung ab-  gewickelt, die nich  t Teil des leistungsunabhängigen Aufwands und Ertrags sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungsunabhängiger Aufwand und Ertrag fällt grundsätzlich unabhängig von der  erbrachten Leistung an. Er ist durch den Kanton nicht direkt steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Übertragungen und Rücklagen
                            1  Übertr  agungen können maximal im Umfang des bewilligten Budgets des Vorjahrs  nach Abzug der beanspruchten Mittel vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In folgenden Aufgabenbereichen können aus zweckgebundenen Ertragsüberschüs-  sen im Globalbudget Rücklagen gebildet werden:  a)  *  Mi  gration und Integration: Integrationsbeitrag Bund,  b)  *  Arbeitssicherheit und arbeitsmarktliche Integration: Vollzug der Arbeitslosen-  versicherung,  b  bis  )  *  Betreuung Asylsuchende: Nothilfepauschale Bund,  c)  Gesundheitsschutz: Alkoholzehntel und Spielsuchtbe  kämpfung,  d)  Verbraucherschutz: Tierseuchenbekämpfung,  e)  Wald, Jagd und Fischerei: Waldrodung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In folgenden Aufgabenbereichen können aus zweckgebundenen nicht beanspruchten  Budgetmitteln  des  Globalbudgets  Rücklagen  gebildet  werden,  sofern  sie  nicht  Teil  eines Verpflichtungskredits sind:  a)  Hochschulen: Ausbildungsbeiträge,  b)  Immobilien: baulicher Unterhalt,  c)  *  Landwirtschaft: Darlehen Landwirtschaft,  d)  *  Volksschule: Ressourcierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Darstellung von Verpflichtungskrediten in den Steuergrössen
                            1  Verpflichtungskredite oder Teile von Verpflichtungskrediten sind pro Steuergrösse  gesondert auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verpflichtungskredite sind ab einer Kreditkompetenzsumme von 5 Millionen Fran-  ken einzeln auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Budget und Nachtragskredite
§ 14 Wesentliche Veränderungen im Budget
                            1  Wesentliche Veränderungen des Budgets im Vergleich zum Budget des Vorjahres  sind im Aufgabenbereichsplan zu kommentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Veränderung einer finanziellen Steuergrösse ist wesentlich, wenn sie mindes-  tens 5 % beträ  gt. Veränderungen ab 2 Millionen Franken sind immer wesentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zielanpassung und Nachtragskredit
                            1  Anträge  auf  Nachtragskredite  oder  Anpassungen  aufgabenseitiger  Steuergrössen  sind dem Grossen Rat als Sammelvorlage im Frühjahr und Herbst zu  unterbreiten. In  dringenden Fällen oder als Bestandteil einer separaten Vorlage kann die Antragstel-  lung ausserhalb der Sammelvorlage erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachtragskredite sind möglichst zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Jahresbericht mit Jahresrechnung
§ 16 Wesentliche Abweichun gen zum Budget
                            1  Wesentliche Abweichungen zum Budget sind im Aufgabenbereichsbericht zu kom-  mentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Abweichung zu einer finanziellen Steuergrösse ist wesentlich, wenn sie min-  destens 5 % beträgt. Abweichungen ab 2 Millionen Franken sind immer wesen  tlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Eigenkapitalnachweis
                            1  Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Veränderungen der Positionen des Eigenkapitals  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Geldflussrechnung
                            1  Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über Herkunft und Verwendung der Geldmit-  tel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geldflussrechnung st  ellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit, aus Investi-  tionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Saldo zeigt die Veränderung der flüssigen Mittel und kurzfristigen Geldanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Anhang der Jahresrechnung
                            1  Der Anhang der Jah  resrechnung enthält:  a)  Darstellung des Rechnungsmodells sowie die gewählten Optionen und Abwei-  chungen  zum  harmonisierten  Rechnungslegungsmodell  für  die  Kantone  und  Gemeinden,  b)  Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur  Bi  lanzierung und Bewertung (insbesondere Abschreibungsmethoden und Ab-  schreibungssätze),  c)  Rückstellungsspiegel,  d)  Beteiligungsspiegel,  e)  Gewährleistungsspiegel mit Eventualverpflichtungen und Eventualguthaben,  f)  Sachanlagespiegel gemäss den Positionen de  r Bilanz,  g)  Verwendung der Mittel des Swisslos  -  Fonds und Swisslos  -  Sportfonds,  h)  zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens  -  und Ertragslage,  der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verpflichtungskredit
§ 2 0 Inhalt von Kreditvorlagen
                            1  Eine Kreditvorlage muss folgende Angaben enthalten:  a)  Umschreibung und Begründung des Vorhabens, das mit dem Verpflichtungs-  kredit genehmigt werden soll,  b)  Rechtsgrundlagen, auf die das Vorhaben abgestützt ist,  c)  Darstellung  und Beurteilung von Varianten,  d)  Zusammenstellung aller einmaligen und wiederkehrenden Aufwände sowie all-  fälliger Erträge,  e)  Berechnung der Kreditkompetenzsumme und Bezeichnung der zuständigen In-  stanz inklusive Ausführungen zur Referendumspflicht,  f)  An  gaben über den zu erwartenden Folgeaufwand,  g)  Führung der Aufwände und Erträge im  Globalbudget und in der Investitions-  rechnung,  h)  Aussagen über das Kosten  -  Nutzen  -  Verhältnis,  i)  Vergleich der geplanten Aufwände und Erträge mit dem Aufgaben  -  und Finanz-  plan  ,  j)  Angaben über das weitere Vorgehen mit Zeitplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Führung der Verpflichtungskredite in der Erfolgsrechnung und in der In-
                            vestitionsrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Globalbudget respektive in  der Investitionsrechnung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wiederkehrender  Aufwand  eines  Verpflichtungskredits  wird  im  Globalbudget  ge-  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Berechnung und Inhalt von Verpflichtungskrediten
                            1  Einmaliger Aufwand ist immer in den Verpflichtungskredit einzurechnen für:  a)  Pr  ojektstellen,  b)  Arbeitsleistung ordentlicher Stellen, wenn für die Dauer des Vorhabens mehr  als eine halbe Vollzeitstelle eingesetzt wird,  c)  befristet abgeschlossene Mietverträge,  d)  Vorbereitungsaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neuer wiederkehrender Aufwand ist immer in den  Verpflichtungskredit einzurech-  nen für:  a)  unbefristet abgeschlossene Mietverträge,  b)  Leasingverbindlichkeiten,  c)  im Betrieb anfallende Lizenzen,  d)  Aufwand, der anstelle von einmaligen Aufwänden getätigt wird,  e)  dauerhafte  Einführung  von  vorgängig  erfol  gten  Pilotvorhaben  für  neue  oder  veränderte staatliche Leistungsangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der nach Abschluss eines Vorhabens entstehende Folgeaufwand, der zum Zeitpunkt  der  Bewilligung  keine  unmittelbare  Verpflichtung  auslöst,  wird  nicht  in  einen Ver-  pflichtungskredit ei  ngerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Rahmen der Angebotsbestellungen im öffentlichen Verkehr sind Verpflichtungs-  kredite nur anzufordern für den wiederkehrenden Aufwand, der in einem unmittelba-  ren direkten Zusammenhang mit einem Infrastrukturvorhaben steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Anpassungskla useln
                            1  Wenn ein Kreditbeschluss eine indexierte Anpassungsklausel insbesondere für die  Teuerung enthält, ist für entsprechenden Mehraufwand des Vorhabens kein Zusatz-  kredit erforderlich. Bei einem Rückgang des massgeblichen Indexes reduziert sich die  bewil  ligte Kreditsumme entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  regelt  den  Umfang  und  die  Arten  von  Anpassungsklauseln  ab-  schliessend durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Form und Zeitpunkt von Kreditvorlagen
                            1  Verpflichtungskredite  ab  einer  Kreditkompetenzsumme  von  5  Millionen  Franken  sowie Zusatzkredite, die zusammen mit dem bereits bewilligten Verpflichtungskredit  die Kreditkompetenzsumme von 5,5 Millionen Franken überschreiten, sind dem Gros-  sen Rat als Einzelvorlage zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übrige Verpflichtungs  -  und Zusatzkredite  in der Kompetenz des Grossen Rats sind  zusammen mit den Sammelvorlagen für Nachtragskredite jeweils im Frühjahr und im  Herbst zu beantragen. In dringenden Fällen oder als Bestandteil einer separaten Vor-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Kreditkontrolle und Kreditabrechnung
                            1  Die  mit  dem  Vorhaben  beauftragte  Instanz  überwacht  die  Verwendung  der  Ver-  pflichtungskredite selbständig und rechnet sie ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verpflichtungskrediten, die ausschliesslich aus wiederkehrendem Auf  wand be-  stehen, wird die Kreditabrechnung nach dem ersten vollständigen Betriebsjahr erstellt.  Verpflichtungskredite, die aus einmaligem und wiederkehrendem Aufwand bestehen,  werden mit dem einmaligen Aufwand des Verpflichtungskredits abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Gen ehmigung der Schlussabrechnung von Verpflichtungskrediten
                            1  Die  Schlussabrechnungen  der  vom  Grossen  Rat  mit  Einzelvorlage  beschlossenen  Verpflichtungskredite  werden  von  der  Finanzkontrolle  geprüft  und  von  der  für  den  Vollzug eines Aufgabenbereichs beauftra  gten Instanz genehmigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für den Vollzug eines Aufgabenbereichs zuständigen Instanzen genehmigen die  Schlussabrechnungen  der  übrigen  Verpflichtungskredite.  Die  Genehmigung  ist  der  Finanzkontrolle anzuzeigen. Sämtliche Unterlagen sind für eine nachtr  ägliche Kon-  trolle ein Jahr lang zur Verfügung zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Verwaltung von Vermögen und Finanzverbindlichkeiten
§ 27 Grundsätze und Zuständigkeiten
                            1  Flüssige Mittel, kurzfristige Geldanlagen, Finanzanlagen und Finanzverbindlichkei-  ten  werden  zentral  verwa  ltet.  Die  für  die  Verwaltung  zuständige  Instanz  kann  aus-  nahmsweise eine dezentrale Verwaltung der flüssigen Mittel bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vermögenswerte des Finanzvermögens sind zu marktgerechten Bedingungen unter  Berücksichtigung der Sicherheit zu bewirtschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens werden grundsätzlich durch die Steu-  erungsinstanzen  verwaltet,  die  sie  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  effektiv  benutzen.  Ausgenommen sind die zentral zu verwaltenden Liegenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat legt die Zustän  digkeiten durch Verordnung fest und regelt in ei-  ner Weisung die Art der Verwaltung der flüssigen Mittel, Guthaben und Anlagen; er  kann beim Verwaltungsvermögen durch Verordnung Ausnahmen von den Grundsät-  zen gemäss Absatz 3 vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vermögensbestandteile  des  Verwaltungsvermögens,  die  für  öffentliche  Aufgaben  nicht mehr benötigt werden, fallen ins Finanzvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  werden  im  Finanzvermögen  zum  Verkehrswert  bewertet.  Bewertungsdifferen-  zen we  rden in der Erfolgsrechnung verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewertungsdifferenzen sind in den Aufgabenbereichen respektive Spezialfinan-  zierungen zu verbuchen, in denen die Vermögenswerte geschaffen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Geltendmachung von Guthaben
                            1  Die  Steuerungsinstanzen  stelle  n  die  dem  Staat  zustehenden  Forderungen  aus  er-  brachten Leistungen, Gebühren und Entgelten vollständig und in der Regel spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tage nach Erbringung der Leistung beziehungsweise Rechtskraft des Entscheids  oder der Verfügung in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Versiche rung von Vermögenswerten und Risiken
                            1  Der Regierungsrat regelt in einer Weisung die risikogerechte Versicherung von Ver-  mögenswerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Inventarführung
                            1  Zuständig für die Inventarführung ist diejenige Steuerungsinstanz, die den Vermö-  genswert benutzt o  der der er zur Verwaltung zugewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt den Inhalt der Inventare, Art und Zeitpunkt der Erfassung  der Vermögenswerte sowie deren Bewertung durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Fonds, Legate, Stiftungen
                            1  Fonds, Legate und Stiftungen aus pri  vaten Mitteln sind in der Bilanz auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Fonds, Legate und Stiftungen regelt der Regierungsrat die Verfügungskompe-  tenz nach dem Willen der Donatorinnen und Donatoren durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Spezialfinanzierungen Swisslos - Fonds und Swisslos - Sportfonds
                            1  Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Mittel des Swisslos  -  Fonds  und des Swisslos  -  Sportfonds. Er legt darüber im Anhang der Jahresrechnung Rechen-  schaft ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Vergabe - und Ausgabenkompetenz *
                            1  Vergaben und Ausgaben  von mehr als 1 Million Franken bewilligt der Regierungs-  rat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Veräusserung von Vermögenswerten
                            1  Veräusserungen erfolgen zum Verkehrswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig  für  die  Veräusserung  ist  grundsätzlich  diejenige  Steuerungsinstanz,  die  den  Vermögenswert  überwiege  nd  benutzt;  ausnahmsweise  ist  diejenige  Instanz  zu-  ständig, die den Vermögenswert zentral verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erforderte  der  Erwerb  oder  die  Schaffung  des  Vermögenswerts  einen  Verpflich-  tungskredit gemäss § 24 GAF, ist die Veräusserung derjenigen Instanz zur Bewill  i-  gung  zu  unterbreiten,  die  den  Verpflichtungskredit  bewilligt  hat.  Wird  nur  ein  Teil  des  Vermögenswerts  veräussert,  ist  die  Bewilligung  derjenigen  Instanz  einzuholen,  die zuständig gewesen wäre, wenn nur dieser Teil beschafft worden wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Führungsunters tützung
§ 36 Management - Informations - System
                            1  Das Management  -  Informations  -  System (MIS) unterstützt die Erstellung des Aufga-  ben  -  und  Finanzplans  sowie  des  Jahresberichts  mit  Jahresrechnung  auf  den  Steue-  rungsebenen Aufgabenbereich und Leistungsgruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  macht den Mitgliedern des Grossen Rats sowie der Finanzkontrolle die verbind-  lich gesetzten Daten gemäss Absatz 1 mittels folgender Funktionalitäten zugänglich:  a)  Pläne des Aufgaben  -  und Finanzplans,  b)  Berichte des Jahresberichts mit Jahresrechnung,  c)  Ze  itreihen (als Zahlen und Grafiken),  d)  Vergleiche (Versionen, Vorjahre),  e)  Filter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Sicht  -  und Mutationsrechte sowie deren Zuweisung auf  Verwaltungsebene durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Interne Verrechnungen
                            1  Interne Verrechnungen  sind in der Erfolgsrechnung vorzunehmen, wenn  *  a)  beim  Leistungsbezug  eines  Aufgabenbereichs  Wahlfreiheit  besteht  bezüglich  Menge, Qualität oder Preis der Leistung;  b)  die Leistung eine Spezialfinanzierung betrifft;  c)  die Leistung beziehungsweise der Auf  wand gegenüber Dritten in Rechnung ge-  stellt oder ausgewiesen werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die intern zu verrechnenden Leistungen sowie die Grunds-  ätze der Bewertung dieser Leistungen durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Interne Verrechnungen  werden jährlich  von  d  en  beauftragten  Steuerungsinstanzen  gemäss  §  9  Abs.  2  GAF  festgelegt.  Der  Regierungsrat  entscheidet  bei  Differenzen  zwischen  den  ihm  zugewiesenen Aufgabenbereichen  und der  Grosse  Rat  bei  Diffe-  renzen zwischen den beauftragten Steuerungsinstanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Übergan gs - und Schlussbestimmungen
§ 38 Neubewertung
                            1  Das Finanzvermögen wird zum Verkehrswert neu bewertet. Bewertungsänderungen  werden der Neubewertungsreserve im Eigenkapital zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sachanlagen des Verwaltungsvermögens werden gemäss den §§ 3  –  5 neu  bewer-  tet.  Bewertungsdifferenzen  werden  der  Aufwertungsreserve  im  Eigenkapital  gutge-  schrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rechnungsabgrenzungen und Rückstellungen werden neu bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Aufwertungs - und Neubewertungsreserve
                            1  Die Aufwertungsreserve sowie die Neubewertungsreser  ve werden im ersten Jahres-  bericht  gemäss  den  Bestimmungen  dieses  Dekrets  separat  ausgewiesen  und  im  fol-  genden Jahresbericht dem übrigen Eigenkapital zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Rücklagen
                            1  Die nach bisherigem Recht gebildeten Rücklagen aus Globalbudgets sind bis zum  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Dekrets  aufzulösen.  Davon  ausgenommen  sind  Rücklagen  aus  dem  Globalbudget  des  Aufgabenbereichs  Verkehrszulassung  für  VIACAR.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Überführung
                            1  Das letzte nach dem bisherigen Recht erstellte Budget sowie die letzte nac  h bisheri-  gem Recht erstellte Jahresrechnung werden beim Übergang zur neuen Rechnungsle-  gung in den neuen Kontenplan überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Publikation und Inkraftsetzung
                            1  Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt den  Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 3 und 4 sind befristet bis 31. Dezember 2023. *
                            Aarau, 5. Juni 2012  Präsidentin des Grossen Rats  S  CHOLL  -  D  EBRUNNER  Protokollführer  S  CHMID  Inkrafttreten: 1. August 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  I  nkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                03.12.2013 01.08.2013 § 2 Abs. 3 geändert 2014/1 - 03
03.12.2013 01.08.2013 § 8 Abs. 4 eingefügt 2014/1 - 03
03.12.2013 01.08.2013 § 37 Abs. 1 geändert 2014/1 - 03
24.11.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1 geändert 2015/6 - 28
24.11.2015 01.01.2016 § 9 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2015/6  -  28
                        
                        
                    
                    
                    
                24.11.2015 01.01.2016 § 9 Abs. 3 geändert 2015/6 - 28
24.11.2015 01.01.2016 § 10 Abs. 2 geändert 2015/6 - 28
24.11.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. a) geändert 2015/6 - 28
24.11.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. b) geändert 2015/6 - 28
24.11.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. b
                            bis  )  eingefügt  2015/6  -  28
                        
                        
                    
                    
                    
                24.11.2015 01.01.2016 § 26 Abs. 1 geändert 2015/6 - 28
24.11.2015 01.01.2016 § 34 Titel geändert 2015/6 - 28
24.11.2015 01.01.2016 § 34 Abs. 1 geändert 2015/6 - 28
22.11.2016 01.01.2017 Anhang 01 Inhalt geändert 2016/7 - 49
07.01.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 3, lit. c) geändert 2020/9 - 04
07.01.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2020/9 - 04
16.06.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 3 eingefügt 2020/15 - 03
16.06.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 4 eingefügt 2020/15 - 03
16.06.2020 01.01.2021 § 42 Abs. 3 eingefügt 2020/15 - 03
30.11.2021 30.12.2021 Anhang 01 Inhalt geändert 2021/18 - 23
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 03.12.2013 01.08.2013 geändert 2014/1 - 03
§ 8 Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 28
§ 8 Abs. 4 03.12.2013 01.08.2013 eingefügt 2014/1 - 03
§ 9 Abs. 1
                            bis  24.11.2015  01.01.2016  eingefügt  2015/6  -  28
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 3 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 28
§ 10 Abs. 2 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 28
§ 10 Abs. 3 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 03
§ 10 Abs. 4 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 03
§ 12 Abs. 2, lit. a) 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 28
§ 12 Abs. 2, lit. b) 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 28
§ 12 Abs. 2, lit. b
                            bis  )  24.11.2015  01.01.2016  eingefügt  2015/6  -  28
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 3, lit. c) 07.01.2020 01.08.2020 geändert 2020/9 - 04
§ 12 Abs. 3, lit. d) 07.01.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/9 - 04
§ 26 Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 28
§ 34 24.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6 - 28
§ 34 Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 28
§ 37 Abs. 1 03.12.2013 01.08.2013 geändert 2014/1 - 03
§ 42 Abs. 3 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 03
                            Anhang 01  22.11.2016  01.01.2017  Inhalt geändert  2016/7  -  49  Anhang 01  30.11.2021  30.12.2021  Inhalt geändert  2021/18  -  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1  1  (Stand 30. Dezember 2021)  Festlegung und Zuweisung der Aufgabenbereiche  (§ 9 Abs. 4  GAF)  Aufgabenbereich  (Ordnungsnummer und Bezeichnung)  Beauftragte  Instanz  Zuständige  Kommission  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            010  Grosser  Rat  Büro des Grossen Rats  AVW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710  Rechtsprechung  Justiz  leitung  JUS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            810  Finanzaufsicht  Finanzkontrolle  KAPF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            820  Öffentlichkeitsprinzip und  Datenschutz  Beauftragte Person  für Öffentlichkeit  und Datenschutz  AVW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  Zentrale Dienstleistungen und  kantonale  Projekte  Regierungsrat  AVW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120  Zentrale Stabsleistungen  Regierungsrat  AVW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210  Polizeiliche Sicherheit  Regierungsrat  SIK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215  Verkehrszulassung  Regierungsrat  SIK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  5  Migration  und Integration  Regierungsrat  SIK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230  Arbeitssicherheit und  arbeitsmarktliche Integration  Regierungsrat  VWA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235  Register und  Personenstand  Regierungsrat  VWA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240  Gemeindeaufsicht und  Finanzausgleich  Regierungsrat  AVW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            245  Standortförderung  Regierungsrat  VWA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  Strafverfolgung  Regierungsrat  SIK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            255  Straf  -  und Massnahmenvollzug  Regierungsrat  SIK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            310  Volksschule  Regierungsrat  BKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            315  Sonderschulung, Heime und  Werkstätten  Regierungsrat  BKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            320  Berufsbildung und Mittelschule  Regierungsrat  BKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            325  Hochschulen  Regierungsrat  BKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            335  Sport  Regierungsrat  BKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            340  Kultur  Regierungsrat  BKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410  Finanzen  Regierungsrat  KAPF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang  zum  Dekret  über  die  wirkungsorientierte  Steuerung  von  Aufgaben  und  Finanzen  (DAF) vom 5. Juni 2012 (SAR  612.310  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgabenbereich  (Ordnungsnummer und Bezeichnung)  Beauftragte  Instanz  Zuständige  Kommission  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415  Statistik  Regierungsrat  KAPF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            420  Personal  Regierungsrat  AVW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            425  Steuern  Regierungsrat  VWA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            430  Immobilien  Regierungsrat  AVW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            435  Informatik  Regierungsrat  AVW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            440  Landwirtschaft  Regierungsrat  VWA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            510  Soziale Sicherheit  Regierungsrat  GSW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            515  Betreuung Asylsuchende  Regierungsrat  GSW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            520  Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            533  Verbraucherschutz  Regierungsrat  GSW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            535  Gesundheit  Regierungsrat  GSW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            540  Militär und Bevölkerungsschutz  Regierungsrat  SIK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            545  Sozialversicherungen  Regierungsrat  GSW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            605  Baubewilligung und Recht  Regierungsrat  UBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            610  Raumentwicklung  Regierungsrat  UBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615  Energie  Regierungsrat  UBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            620  Umweltschutz  Regierungsrat  UBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            625  Umweltentwicklung  Regierungsrat  UBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            630  Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            635  Verkehrsangebot  Regierungsrat  UBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640  Verkehrsinfrastruktur  Regierungsrat  UBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            645  Wald, Jagd und Fischerei  Regierungsrat  UBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Grossrätliche Kommissionen  KAPF  Aufgabenplanung und Finanzen  BKS  Bildung, Kultur und Sport  GSW  Gesundheit un  d Sozialwesen  JUS  Justiz  SIK  Öffentliche Sicherheit  UBV  Umwelt, Bau, Verke  hr, Energie und Raumordnung  AVW  Allgemeine Verwaltung  VWA  Volkswirtschaft und Abgaben  GPK  Geschäftsprüfungskommission