Reglement für den Fachbereich Visuelle Kommunikation
                            Reglement für den Fachbereich Visuelle Kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  2  )  Vom 15. November 1988 (Stand 2. April 1989)  Die Aufsichtskommission der Allgemeinen Gewerbeschule Basel  erlässt, gestützt auf § 11 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Allge  -  meine Gewerbeschule vom 20. September 1962  3  )   sowie § 5 der Ord  -  nung betreffend die Höhere Schule für Gestaltung vom 27. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1982,  4  )   folgendes Reglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Allgemeines
                            1  Die Weiterbildungsklasse des Fachbereiches Visuelle Kommunikati  -  on wird von ausgebildeten Graphikern, Angehörigen verwandter Ge  -  stalterberufe und anderer Berufe bei genügender Vorbildung besucht  (siehe Zulassungsbedingungen) und dauert sechs Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Studenten soll ermöglicht werden, auf einer beruflich gehobe  -  nen Stufe praktisches und theoretisches Studium zu betreiben. Das  Schwergewicht liegt in der gestalterischen Arbeit. Fächerübergreifen  -  de Aufgaben, an welchen mehrere Kurse beteiligt sind, können in ei  -  ner freien und praxisnahen Atmosphäre entwickelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Weiterbildung setzt sich zum Ziel: bestehende berufliche Grund  -  lagen zu vertiefen oder zu ergänzen und die Entfaltung der Persön  -  lichkeit zu fördern, neue technische und gestalterische Einsichten zu  vermitteln, Wissen und Können dem Stand der Zeit anzugleichen und  Spezialgebiete zu pflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfolgreiche   Absolventen   erhalten   ein   eidgenössisch   anerkanntes  Diplom «Visueller Gestalter HFG».
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zulassungsbedingungen
                            1  Zur Zulassung berechtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Eine mit dem eidgenössischen (oder einem entsprechenden
                            ausländischen) Fähigkeitsausweis abgeschlossene Berufsaus  -  bildung als Graphiker.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen vi -
                            suellgestalterischen Beruf bei zusätzlich:  a)  mindestens zweijähriger entwerferischer Tätigkeit in  einem Bereich der Graphik; oder  b)  mindestens zweijähriger erfolgreicher gestalterischer  Schulung; oder  c)  mindestens  einjähriger  entwerferischer Tätigkeit  in  einem Bereich der Graphik und mindestens einjähri  -  ger erfolgreicher gestalterischer Schulung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Erziehungsrat genehmigt am 15. 3. 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Massgebend für den Studiengang «Visuelle Kommunikation» ist ab Studien  -  jahr 1999/2000 auch der Fachhochschulvertrag vom 17. 12./26. 11. 1996 (SG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG  421.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SG  421.800  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine Gewerbeschule
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die Maturität bei
                            einer   zusätzlichen   erfolgreichen   Ausbildung   der   gestalteri  -  schen Grundlagen von mindestens vier Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zulassungsberechtigung muss in jedem Fall durch die Präsenta  -  tion von selbständig gestalteten Arbeiten nachgewiesen und/oder mit  den entsprechenden Ausweisen belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufnahme
                            1  Die   Aufnahmekommission,   bestehend   aus   der   Fachklassenleitung  und Lehrern der Höheren Schule für Gestaltung, Fachbereich Visuel  -  le  Kommunikation,   beantragt  aufgrund   der ihr  unterbreiteten  Un  -  terlagen die Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfüllen mehr Kandidaten die Zulassungsbedingungen als Plätze zu  vergeben sind, so erfolgt die Aufnahme durch die Rangfolge der Er  -  gebnisse einer Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Aufnahme entscheidet aufgrund der Anträge die Direkti  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Promotionsordnung
                            1  Die Leistung der Studierenden ist einmal pro Semester im Testatheft  von den Lehrern fächerweise zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beurteilt werden die Leistungen in den verschiedenen Fächern des  abgelaufenen Schuljahres im Hinblick auf die handwerklich-techni  -  sche,   formal-gestalterische   und   konzeptionell-entwerferische   Quali  -  tät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Promotion in das 5. Semester (Diplomjahr) muss eine umfas  -  sende Dokumentation aller wesentlichen Arbeiten aus den zwei vor  -  angegangenen Ausbildungsjahren vorgelegt und persönlich erläutert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Falls an einer erfolgreichen Fortsetzung der Ausbildung gezweifelt  werden   muss,   befindet   eine   Lehrerkonferenz   vor   dem   Ende   des  Schuljahres über die zu treffenden Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Über die Promotion entscheidet auf Antrag der Lehrerkonferenz die  Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der nicht promovierte Student hat Anrecht auf eine schriftliche Be  -  gründung. Es steht ihm frei, das betreffende Schuljahr einmal zu wie  -  derholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Zweimaliges Nichtbestehen des gleichen Schuljahres hat den Aus  -  schluss des betreffenden Studenten zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Allgemeine Bestimmungen zur Diplomprüfung
                            1  Durch die Diplomarbeit soll festgestellt werden, ob die gestalteri  -  schen und intellektuellen Fähigkeiten des Kandidaten so weit entwi  -  innerhalb der visuellen Kommunikation eigenhändig zu lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kandidat soll unter Beweis stellen, dass er auch unkonventio  -  nelle, neu in Erscheinung tretende Aufgaben wahrzunehmen und zu  bearbeiten in der Lage ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Prüfungsvorschriften
                            1  Die detaillierten Prüfungsvorschriften müssen von der zuständigen  Prüfungskommision und von der Direktion genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die detaillierten Prüfungsvorschriften legen insbesondere fest: Ter  -  mine, Organisation und Durchführung der Prüfung, Personelles, Um  -  fang, Form und Inhalt der Projektarbeit, der theoretischen Fachprü  -  fung und der Prüfung der Fächer des allgemeinbildenden Unterrichts  sowie die Art der Bewertung der Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Prüfungskommission
                            1  Die Prüfungskommission wird von der Schulleitung vorgeschlagen  und von der Kommission der AGS eingesetzt. Sie nimmt die Diplom  -  prüfung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr gehören an: Die Fachklassenleitung, Vertreter des Lehrerkollegi  -  ums und Fachkräfte der Visuellen Kommunikation, welche nicht an  der Höheren Schule für Gestaltung Basel im gleichen Fachbereich un  -  terrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst. Als Präsident wird  in der Regel einer der Vertreter aus der Berufspraxis bestimmt. Die  Prüfungsleitung obliegt dem Fachklassenleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:  a)  Genehmigen der detaillierten Prüfungsvorschriften, der Prü  -  fungsthemen und der Arbeitsdispositionen der Kandidaten,  b)  Beurteilung der Prüfungsarbeiten,  c)  Entscheid über den Erfolg des Diploms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Prüfungskommission   kann   auswärtige   Fachexperten   beratend  beiziehen. Sie kann einzelne Mitglieder mit besonderen Funktionen  betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inhalt der Diplomprüfung
                            1  Die Prüfung besteht aus einer Diplom-Projektarbeit und Diplom-  Fachprojekten sowie aus mündlichen oder schriftlichen Prüfungen in  Fachtheorie und Allgemeinbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diplom-Projektarbeit  a)  Die   Arbeit   besteht   aus   einem   selbständig   erarbeiteten  Projekt über ein selbstgewähltes Thema in einem wesentli  -  chen Gebiet der visuellen Kommunikation.  b)  Das   Thema   muss   von   der   Prüfungskommission   genehmigt  werden,  c)  durch   den  Kandidaten  mündlich  präsentiert  und  mit  einer  schriftlichen Einführung erläutert werden,  d)  die gestalterischen Fähigkeiten des Kandidaten als zentralen  Teil der Arbeit sichtbar werden lassen,  e)  seine   Gedanken   und   Überlegungen   zu   den   einzelnen  Arbeitsvorgängen aufzeigen,  f)  eine   zum   Thema   gehörende,   umfassende   Dokumentation  beinhalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Allgemeine Gewerbeschule  g)  Aufschluss geben über die Fähigkeit, eine visuelle Situation  zu erkennen, zu erforschen und zu analysieren sowie daraus  die entsprechenden Schlüsse zu ziehen,  h)  seine handwerklichen und praktischen Fähigkeiten beanspru  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diplom-Fachprojekte:  Diese   Arbeiten  wachsen  aus  dem   vorange  -  gangenen Unterricht und ergänzen spezifisch ausgerichtete Diplom-  Projektarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fachtheorie und Allgemeinbildung  a)  Eine mündliche oder eine schriftliche Prüfung im Bereich der  in der Ausbildung vermittelten Stoffgebiete,  b)  entsprechende   Leistungen   innerhalb   der   Projektarbeiten  können anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Beurteilung der Diplomarbeit
                            1  Die   Bewertungskriterien  sowie  die   Art   der  Notengebung   werden  von der Prüfungskommission in den detaillierten Prüfungsvorschrif  -  ten festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Diplomarbeit gilt als bestanden, wenn die Projektarbeit sowie  die Theorie- und Allgemeinbildungs-Prüfungen als genügend bewer  -  tet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der erfolgreiche Kandidat erhält ein Diplom und ein Diplomzeug  -  nis, das über die Bewertung seiner Leistungen Auskunft gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird das Diplom nicht erteilt, können Projektarbeit und Prüfungen  während einer nächsten oder späteren Diplomperiode einmal wieder  -  holt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Termin einer allfälligen Wiederholung der Diplomprüfung muss  einen Monat vorher mit der Direktion abgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Austritt
                            1  Tritt ein Kandidat vor Abschluss der Weiterbildung aus oder hat er  die Diplomprüfung nicht bestanden, so erhält er eine schriftliche Be  -  stätigung, aus der Art und Dauer der absolvierten Ausbildung hervor  -  gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Rechtsmittel
                            1  Für Rekurse gilt § 10 der Ordnung betreffend die Höhere Schule für  Gestaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Schlussbestimmungen
                            1  Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Wirksam seit 2. 4. 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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