Verordnung über die Einsichtnahme in die Steuerregister
                            Verordnung über die Einsichtnahme in die Steuerregister  vom 18.06.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2002)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf den Artikel 140 des Gesetzes vom 6.  Juni 2000 über die direkten  Kantonssteuern (DStG);  in Erwägung:  Nach der erwähnten Gesetzesbestimmung liegen die Register der ordentli  -  chen Steuern, die den Steuerbetrag des Einkommens und des Vermögens der  natürlichen Personen enthalten, in den Gemeinden auf, wo sie zu den vom  Staatsrat festzusetzenden Bedingungen eingesehen werden können. Seit dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2001 sind die natürlichen Personen der einjährigen Postnumerando  -  besteuerung mit Gegenwartsbemessung statt der zweijährigen Praenumerand  -  obesteuerung mit Vergangenheitsbemessung unterstellt. Dies hat zur Folge,  dass die Veranlagungen eines Steuerjahres im Verlaufe der beiden folgenden  Jahre vorgenommen werden.  Daher kann die Einsichtnahme frühestens während dem zweiten Jahre nach  Ende des Steuerjahres stattfinden. So können beispielsweise die Steuerregis  -  ter des Jahres 2001 im Jahre 2003 eingesehen werden.  Um eine einheitliche Praxis der Gemeinden bei der Einsichtnahme in die  Steuerregister sicherzustellen, legt der Staatsrat die Bedingungen dieser Ein  -  sichtnahme und die zu erhebende Gebühr fest.  Auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Register der ordentlichen Kantonssteuern der natürlichen Personen lie  -  gen jedes Jahr von Anfang September bis Ende Oktober in den Gemeindebü  -  ros auf, wo sie von jeder Person, die im Kanton einkommens- und vermö  -  genssteuerpflichtig ist, eingesehen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerregister der juristischen Personen können nicht eingesehen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Eingesehen werden können im laufenden Jahr jeweils die Steuerregister des  zwei Jahre zurückliegenden Steuerjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Register der Kantonssteuer enthalten die Namen, Vornamen und Adres  -  sen sowie den Steuerbetrag des Einkommens und Vermögens aller steuer  -  pflichtigen Personen der Gemeinde, deren Veranlagung endgültig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Will eine Person das Steuerregister einer steuerpflichtigen Person einsehen,  deren Veranlagung provisorisch ist oder noch nicht vorgenommen wurde, so  informiert die Gemeinde die Person, die Einsicht nehmen will, sobald die  Veranlagung endgültig ist, damit sie Einsicht nehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Auf schriftlichem oder telefonischem Weg kann keine Einsicht gewährt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Die steuerpflichtigen Personen, die die Register der kantonalen Einkom  -  mens- und Vermögenssteuer einsehen, müssen zuerst ihre Unterschrift und  die Steuerkapitel, die sie einsehen wollen, in ein öffentliches Kontrollbuch  eintragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede steuerpflichtige Person kann im Verlaufe des Monats November von  den Namen, Vornamen und Adressen der Personen, die ihr persönliches Steu  -  erkapitel eingesehen haben, Kenntnis nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Für jede Einsichtnahme in die Register der kantonalen Einkommens- und  Vermögenssteuer oder das Kontrollbuch muss eine Gebühr von 8  Franken  pro Steuerkapitel entrichtet werden. Diese Gebühr fällt der Gemeinde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juli 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2002  Erlass  Grunderlass  01.07.2002  2002_068  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  18.06.2002  01.07.2002  2002_068