Richtlinien für die Gewährung von Finanzierungshilfen im Sinne von § 15 des Gesetzes über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung
                            Richtlinien für die Gewährung von Finanzierungshilfen im  Sinne von §  15 des Gesetzes über Massnahmen gegen die  Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom 8. Juni 1993 (Stand 8. Juni 1993)  Erlassen vom Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Voraussetzungen
                            1  Finanzierungshilfen werden gewährt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Arbeitslosigkeit im Kanton saison- und extremwertbereinigt drei Prozent  und mehr erreicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  durch die vollständige oder teilweise Schliessung der betreffenden Unterneh  -  mung unter Berücksichtigung des Arbeitskräftebedarfs anderer Betriebe min  -  destens 70 Beschäftigte zusätzlich arbeitslos würden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Standortgemeinde durch eigene Beiträge, Forderungsverzichte oder andere  Leistungen die Erhaltung der Unternehmung unterstützt. Diese Leistungen be  -  messen sich nach der Finanzkraft der Gemeinde und sollen mindestens einen  Zehntel der kantonalen Finanzierungshilfen ausmachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finanzierungshilfen können an natürliche Personen oder solidarisch haftende Grup  -  pen natürlicher Personen gewährt werden, wenn die bedrohte Unternehmung keine  eigene Rechtspersönlichkeit hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Finanzierungshilfen werden verweigert, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  sie zu Wettbewerbsverzerrungen im Sinne objektiver Benachteiligungen thur  -  gauischer Konkurrenzunternehmungen führen würden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die betroffene Unternehmung die Mitwirkung bei der Behandlung des Gesu  -  ches verweigert, insbesondere wenn sie keine Einsicht in die notwendigen Ak  -  ten und in den Betrieb selbst gewährt oder die kreditgebende Bank nicht vom  Bankgeheimnis entbindet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die betroffene Unternehmung ihren gesetzlichen Beitragsverpflichtungen nicht  regelmässig nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gesuche und deren Prüfung
                            1  Begründung und Dokumentation der Gesuche richten sich nach der vom Amt für  Wirtschaft, Energie und Verkehr erstellten Wegleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  837.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einstellung oder starke Einschränkung des Betriebes gelten dann als unmittel  -  bar drohend, wenn diese Massnahmen von der Unternehmensleitung und den kredit  -  gebenden Banken als unvermeidlich bezeichnet und begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gesuchsteller hat durch geeignete Abklärungen nachzuweisen, dass die dro  -  henden Entlassungen nicht durch andere Arbeitgeber aufgefangen werden können;  er hat diese Abklärungen durch das kantonale Arbeitsamt bestätigen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Prüfung   der   längerfristigen   Lebensfähigkeit   der   Unternehmung   erfolgt   auf  -  grund:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der personellen Voraussetzungen für eine fachkundige und erfolgreiche Unter  -  nehmensführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Unternehmensziele und -strategien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Produkt- und Marktanalyse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  der Bilanz und Erfolgsrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  des Finanzierungsplanes für die nächsten drei Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  der Risikobewertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zur Beurteilung der längerfristigen Lebensfähigkeit der Unternehmung wird min  -  destens ein neutrales Gutachten eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Von den kreditgebenden Banken wird eine Beurteilung der Unternehmung, insbe  -  sondere ihrer Finanzlage, Kreditwürdigkeit und Zukunftsaussichten eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Arten der Finanzierungshilfen
                            1  Finanzierungshilfen werden in der Regel als Bürgschaften gewährt.  Die Voraussetzungen von §  21 VAlG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   gelten sinngemäss.  Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslo  -  sigkeit und zur Standortförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zinskostenbeiträge werden gewährt, wenn die Unternehmung vor allem aufgrund  der   Zinsbelastung   durch   Fremdmittel   bedroht   ist.   Die   Voraussetzungen   von   §  22  VAlG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Darlehen werden nur gewährt, wenn einzig mit dieser Finanzierungshilfe die voll  -  ständige oder teilweise Schliessung der Unternehmung verhindert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Finanzierungshilfen   können   mit   Bedingungen   und   Auflagen   verbunden   werden.  Insbesondere können sie von Bürgschaften beziehungsweise Rückbürgschaften der  Eigentümer oder der leitenden Angestellten abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: §  14 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die  Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASV; RB  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: §  15 MASV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  08.06.1993  08.06.1993  Erstfassung  ABl. 23/1993