Beschluss über das Steuerinventar im Todesfall
                            Beschluss über das Steuerinventar im Todesfall  vom 20.03.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 195 ff. des Gesetzes vom 6.  Juni 2000 über die direk  -  ten Kantonssteuern (DStG);  in Erwägung:  Nach den Artikeln 195 ff. DStG wird nach dem Tod einer steuerpflichtigen  Person für die Besteuerung des Nachlasses ein Inventar aufgenommen. Die  -  ses Inventar dient dazu, das Nachlassvermögen festzustellen, um das Steuer  -  dossier der verstorbenen steuerpflichtigen Person abzuschliessen.  Die Artikel 195 ff. DStG sind gleichlautend wie die Artikel 154 ff. des Bun  -  desgesetzes vom 14.  Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG).  Am 16.  November 1994 hat der Bundesrat eine Verordnung über die Errich  -  tung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) erlassen.  Diese Bestimmungen sollen für beide Inventaraufnahmen gelten; deshalb ist  es notwendig, die Bestimmungen für den Vollzug des DBG sinngemäss auf  die direkte Kantonssteuer anzuwenden.  Auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Alle Bestimmungen, die für die Errichtung des Nachlassinventars für die di  -  rekte Bundesteuer gelten, gelten sinngemäss für die direkte Kantonssteuer  und die Erbschaftssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1a
                            1  Ein Steuerinventar wird nur dann erstellt, wenn die Umstände vermuten las  -  sen, dass die verstorbene Person über ein Nettovermögen vor Sozialabzügen  von mehr als 15'000 Franken verfügte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Für die direkte Bundessteuer, die direkte Kantonssteuer und die Erbschafts  -  steuer wird ein einziges Inventar erstellt. Es dient als Sicherungsinventar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Erbschaften, die ausschliesslich in gerader Linie und/oder zwischen  Ehegatten oder eingetragenen Partnern erfolgen, dient die letzte Steuerveran  -  lagung der verstorbenen Person als Steuerinventar im Todesfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei den übrigen Erbschaften erstellt die Friedensrichterin oder der Friedens  -  richter das Steuerinventar zulasten der Erbschaft; sie oder er kann diese Auf  -  gabe in komplexen Fällen an eine Notarin oder einen Notar delegieren. Die  von der Friedensrichterin oder vom Friedensrichter erhobene Gebühr wird  nach Artikel 27 des Justizreglements vom 30. November 2010 festgesetzt.  Der Notariatstarif wird vom Staatsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Der Beschluss vom 5.  Januar 1995 über das Steuerinventar im Todesfall  (SGF 631.38) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt,  der rückwirkend auf den 1.  Januar 2001 in Kraft gesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Ge  -  setzessammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2001  Erlass  Grunderlass  01.01.2001  BL/AGS 2001 f 104 / d 104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 1  geändert  01.01.2013  2012_122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 2  geändert  01.01.2013  2012_122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2015  Art. 1a  eingefügt  01.01.2016  2015_091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2015  Art. 2  geändert  01.01.2016  2015_091  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  20.03.2001  01.01.2001  BL/AGS 2001 f 104 / d 104