Verordnung betreffend die Wahl des Studentenrates der Universität Basel
                            Verordnung betreffend die Wahl des Studentenrates  der Universität Basel  Vom 25. März 1975  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt in Ausführung  von § 28 des Universitätsgesetzes vom 14. Januar 1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  folgende Ver-  ordnung:  i. allgemeine vorschriften  Wahlberechtigung und Wählbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Jeder immatrikulierte Studierende der Universität Basel ist
                            unter  Vorbehalt  von  Abs.  2  berechtigt,  an  den  Studentenratswahlen  teilzunehmen, und in den Studentenrat wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studierenden, die von der Disziplinarkommission auf Zeit von  der  Universität  ausgeschlossen  sind,  sowie  diejenigen  Studierenden,  die für länger als ein Semester beurlaubt oder dispensiert sind, haben  weder aktives noch passives Wahlrecht.  Zusammensetzung und Amtsdauer des Studentenrates
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Jeder Fakultät stehen grundsätzlich zwei Studentenratssitze zu.
                            Hinzu kommt für je 100 an einer Fakultät immatrikulierte Studierende  ein weiterer Sitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Sozialwissenschaftliche  Abteilung  der  Philosophisch-Histori-  schen Fakultät wird wie eine Fakultät behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Studentenrat wird auf zwei Jahre gewählt.  Wahlverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Mitglieder des Studentenrates werden nach Fakultäten ge-
                            trennt auf dem Korrespondenzweg in geheimer Abstimmung gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl.  Rektor
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Der Rektor ist für die ordnungsgemässe Vorbereitung und
                            Durchführung der Wahl verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ernennt die Mitglieder des Wahlbüros (unter Vorbehalt von § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlbüro
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Dem Wahlbüro gehören ein Mitarbeiter des Kontrollbüros
                            2)  (als  Präsident), je zwei immatrikulierte Studierende der Theologischen und  der Juristischen Fakultät sowie der Sozialwissenschaftlichen Abteilung  der Philosophisch-Historischen Fakultät, je fünf immatrikulierte Stu-  dierende der übrigen Fakultäten und der Adjunkt des Rektors an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeiter des Kontrollbüros
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  wird vom Vorsteher des Polizei-  und Militärdepartementes bestimmt. Im übrigen werden die Mitglie-  der des Wahlbüros vom Rektor ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Wahlbüro organisiert im Rahmen dieser Verordnung und der  Weisungen  des  Rektors  die  Wahlen.  Es  erstellt  die  Wählerverzeich-  nisse, ermittelt die Zahl der den Fakultäten zustehenden Studenten-  ratssitze und ist für das Versenden der Wahlunterlagen, die Entgegen-  nahme der Stimmzettel und die Ermittlung der Wahlresultate besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die administrativen Arbeiten kann das Wahlbüro Hilfskräfte bei-  ziehen.  Wahlrekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Der Wahlrekurskommission gehören an:
1. ein ordentlicher Professor der Juristischen Fakultät als Vorsitzen-
                            der;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. drei immatrikulierte Studierende aus verschiedenen Fakultäten;
3. ein an der Juristischen Fakultät immatrikulierter Studierender, der
                            mindestens das Vorexamen der Juristischen Fakultät abgelegt hat,  als Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Wahlrekurskommission werden vom Rektor er-  nannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wahlrekurskommission entscheidet über die ihr gemäss dieser  Verordnung zugewiesenen Beschwerden. Betrifft eine Beschwerde ein  Kommissionsmitglied, so tritt dieses in Ausstand.  ii. vorbereitung und durchführung der wahlen  Termin
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Die Studentenratswahlen finden jeweils mindestens einen
                            Monat vor den Regenzwahlen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wählerverzeichnisse und Ermittlung der Zahl der Studentenratssitze
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Das Wahlbüro erstellt vor der Wahl nach Fakultäten getrennte
                            Wählerverzeichnisse und ermittelt die Zahl der Stimmberechtigten in  den einzelnen Fakultäten sowie die Zahl der den einzelnen Fakultäten  zustehenden Studentenratssitze. Für die Sitzermittlung bildet die Stu-  dentenstatistik des den Wahlen vorangehenden Semesters die Grund-  lage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Wahlbüro gibt die Zahl der Studentenratssitze, die den einzelnen  Fakultäten zustehen, sechs Wochen vor den Studentenratswahlen be-  kannt.  Wahlvorschläge (Listen)
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Die Wahlvorschläge müssen dem Wahlbüro spätestens vier Wo-
                            chen vor der Wahl übergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahlvorschläge für die Theologische und die Juristische Fakultät  sowie  für  die  Sozialwissenschaftliche  Abteilung  der  Philosophisch-  Historischen Fakultät müssen von mindestens fünf, diejenigen für die  übrigen  Fakultäten  von  mindestens  zehn  Wahlberechtigten  der  glei-  chen Fakultät unterzeichnet sein. Ein Wahlberechtigter darf nur einen  Wahlvorschlag unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Wahlvorschlag darf nicht mehr Namen enthalten, als die Zahl der  Studentenratsmitglieder beträgt, welche die betreffende Fakultät wäh-  len kann; dabei darf der gleiche Name nur einmal aufgeführt werden.  Bei jedem Kandidaten sind Jahrgang, Fachrichtung und Semesterzahl  an der Universität Basel anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung enthalten, die auf Fach-  richtung oder sonstige Anliegen hinweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zwei  oder  mehreren  Wahlvorschlägen  kann  bis  spätestens  eine  Woche nach dem Termin für die Eingabe der Wahlvorschläge die über-  einstimmende Erklärung der Unterzeichner beigefügt werden, dass die  Wahlvorschläge  miteinander  verbunden  sein  sollen  (verbundene  Li-  sten). Eine Gruppe miteinander verbundener Listen gilt gegenüber an-  dern Listen als eine Liste.  Wahlunterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Das Wahlbüro lässt jede Liste auf einem besondern Blatt druk-
                            ken und für jede Fakultät mit einer Ordnungsnummer versehen. Auf  den Listen sind Jahrgang, Fachrichtung und Semesterzahl an der Uni-  versität Basel der einzelnen Kandidaten sowie die von den Vorschla-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Wahlbüro stellt den Wahlberechtigten mindestens sieben Tage  vor der Wahl die Einladung zur Wahl mit den nachstehenden Wahlun-  terlagen zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Listen;
2. einen Stimmzettel, der keine Namen, aber soviele numerierte Li-
                            nien  enthält,  als  in  der  betreffenden  Fakultät  Studentenratsmit-  glieder zu wählen sind; er bildet die freie Liste;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die neutralen Stimmcouverts, die für die Aufnahme der ausge-
                            wählten Listen bestimmt sind;  füllen sind und in denen die Wähler ihre Stimmcouverts an das  Wahlbüro zurücksenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                5. eine kurze Wegleitung für die Abgabe der Stimmen.
                            Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Jeder Wähler hat soviele Stimmen zu vergeben, als in seiner Fa-
                            kultät Studentenratsmitglieder zu wählen sind, und bedient sich hiefür  einer der ihm zugestellten Listen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bedient er sich einer mit Namen bedruckten Liste, so kann er Namen  streichen, darf jedoch die Liste sonst nicht verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bedient er sich der freien Liste, so kann er in seiner Fakultät vorge-  schlagene Kandidaten einsetzen, den gleichen Namen aber nur einmal.  Freie Listen dürfen nicht mit einer Bezeichnung versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Wähler verschliesst die von ihm ausgelesene Liste in das neu-  trale Stimmcouvert und übergibt dieses in dem von ihm gemäss Vor-  druck  ausgefüllten  Zustellcouvert  spätestens  am  Wahltag  der  eidge-  nössischen Post oder direkt dem Wahlbüro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Wahlbüro überprüft anhand des Wählerverzeichnisses die Wahl-  berechtigung und hält die Stimmabgabe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Stimmzettel wird erst bei der Ermittlung des Wahlergebnisses  dem neutralen Stimmcouvert entnommen.  iii. ermittlung des wahlergebnisses  Sitzverteilung und Ermittlung der Gewählten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Das Wahlbüro ermittelt die auf die einzelnen Listen und die ein-
                            zelnen  Kandidaten  entfallenden  Stimmen.  Es  entscheidet  über  die  Gültigkeit der Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verteilung der Sitze erfolgt im Verhältnis der Zahl der von den  Stimmberechtigten  eingelegten  Listen,  wobei  die  freien  Listen  nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendung kantonalen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieser Verordnung finden
                            die im Gesetz betreffend die Wahlen und Abstimmungen vom 9. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  über die Wahl des Grossen Rates enthaltenen Vorschriften sinn-  gemäss Anwendung; das Wahlbüro entscheidet über die sinngemässe  Anwendung.  iv. bekanntgabe des wahlergebnisses  Wahlprotokoll und Wahlanzeige
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Das Wahlbüro erstattet dem Rektor nach der Ermittlung des
                            Wahlresultates schriftlich Bericht über den Wahlverlauf und die Wahl-  ergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Wahlprotokoll muss für jede Fakultät Auskunft geben über:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Zahl der Wahlberechtigten und der Wählenden;
2. die Zahl der auf jeden Kandidaten und auf jede Liste entfallenden
                            Stimmen, nach Listen geordnet;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die Verteilungsrechnung;
4. die Namen der Gewählten;
5. die Namen der Ersatzleute, nach Listen und Stimmenzahl geord-
                            net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Wahlbüro hat jedem Gewählten seine Wahl schriftlich anzuzei-  gen.  Veröffentlichung der Wahlresultate
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Der Rektor gibt den Angehörigen der Universität, der Kuratel,
                            dem Erziehungsrat und dem Erziehungsdepartement die Zusammen-  setzung des Studentenrates bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Die Stimmzettel sind vom Wahlbüro bis zur Erledigung von
                            Wahlbeschwerden  und  Konstituierung  des  Studentenrates  aufzube-  wahren und nachher zu vernichten.  v. ausscheiden und neueintritte  von studentenratsmitgliedern  Sitzverlust
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eintritt von Ersatzleuten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus dem Studen-
                            tenrat aus, so tritt an seine Stelle derjenige Kandidat, der auf der glei-  chen Liste die nächstniedrigere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Stimmenzahl erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stehen  keine  Ersatzleute  zur  Verfügung,  so  finden  für  die  betref-  fende Fakultät Nachwahlen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rektor teilt den Ersatzleuten ihren Eintritt in den Studentenrat  mit.  vi. schlussbestimmungen  Beschwerden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Zur Beschwerde wegen Verstössen gegen diese Wahlverord-
                            nung sind alle immatrikulierten Studierenden berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerden sind spätestens fünf Tage nach Feststellung von Ver-  stössen an den Vorsitzenden der Wahlrekurskommission zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wahlrekurskommission entscheidet endgültig.  Wahlkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Die Kosten, die durch die Wahl der Mitglieder des Studentenra-
                            tes entstehen, sind, soweit es sich um Verwaltungskosten handelt, von  der Universität zu tragen.  Konstituierung des Studentenrates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Die konstituierende Sitzung des Studentenrates soll innerhalb
                            drei Wochen nach dem Wahltag stattfinden.  Aufgaben des Studentenrates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Dem Studentenrat obliegt die Wahl der studentischen Regen-
                            tialen sowie der studentischen Vertreter in universitären Gremien, so-  weit in universitären Ordnungen vorgesehen ist, dass die Studierenden  ihre Vertreter selbst bestimmen.  Geschäftsordnung des Studentenrates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Die Geschäftsordnung des Studentenrates wird unter Vorbe-
                            halt der Genehmigung durch den Erziehungsrat vom Studentenrat er-