Reglement über das Trinkwasser
                            Reglement über das Trinkwasser (TWR)  vom 18.12.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.09.2014)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 9.  Oktober 1992 über Lebensmittel und  Gebrauchsgegenstände und die dazugehörigen Ausführungsverordnungen;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 8.  Oktober 1982 über die wirtschaftliche  Landesversorgung;  gestützt auf die Bundesverordnung vom 20.  November 1991 über die Sicher  -  stellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen;  gestützt auf das Gesetz vom 6.  Oktober 2011 über das Trinkwasser (TWG);  gestützt auf das Gesetz vom 13.  Juni 2007 über die Lebensmittelsicherheit  (LMSG);  auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Definition
                            1  Trinkwasser ist ein Lebensmittel im Sinne der Bundesgesetzgebung. Es  muss den Anforderungen dieser Gesetzgebung entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Weisungen
                            1  Wenn das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantons  -  chemikerin oder Kantonschemiker (das Amt) die in diesem Reglement vorge  -  sehenen Weisungen ausarbeitet, so stimmt es sich mit den übrigen betroffe  -  nen Organen ab und arbeitet mit ihnen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kantonalplanung (Sachplan Trinkwasserinfrastrukturen, STWI)
                            (Art. 7 TWG) – Koordination der vorhandenen Trinkwasserinfra  -  strukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt kann Weisungen erlassen, um eine vernünftige und rationelle Nut  -  zung   der   vorhandenen   Ressourcen   und   die   Koordination   zwischen   den  Gemeinden oder den Verteilern sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kantonalplanung (Sachplan Trinkwasserinfrastrukturen, STWI)
                            (Art. 7 TWG) – Massnahmen in Notlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Massnahmen zur Gewährleistung der Wasserversorgung in Notlagen  werden in der entsprechenden Bundesverordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kantonalplanung (Sachplan Trinkwasserinfrastrukturen, STWI)
                            (Art. 7 TWG) – Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Änderungen des STWI gilt das für seine Ausarbeitung vorgesehene  Vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für geringfügige Änderungen, insbesondere Aktualisierungen und formelle  Anpassungen an eine neue Gesetzgebung, gilt das im Raumplanungs- und  Baugesetz vorgesehene Vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gemeindeplanung (Plan der Trinkwasserinfrastrukturen, PTWI)
                            (Art. 8 TWG) – Koordination mit der Raumplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Am PTWI müssen die nötigen Anpassungen vorgenommen werden, wenn  eine Änderung der Ortsplanung einen Einfluss auf die Trinkwasserverteilung  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gemeindeplanung (Plan der Trinkwasserinfrastrukturen, PTWI)
                            (Art. 8 TWG) – Massnahmen in Notlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um die Trinkwasserversorgung in Notlagen zu gewährleisten, planen die  Gemeinde und die Verteiler die Massnahmen, die gemäss den Bestimmungen  der entsprechenden Bundesverordnung getroffen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gemeindeplanung (Plan der Trinkwasserinfrastrukturen, PTWI)
                            (Art. 8 TWG) – Inhalt des PTWI und Übermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt erlässt Weisungen, in denen die Daten und Dokumente, die der  PTWI enthalten muss, sowie deren Präsentation, Form und die Art ihrer  Übermittlung festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vollzugsorgane und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Das Amt und die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker
                            (Art. 11 TWG und Art. 6 und 7 LMSG) – Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker führt die Aufgaben aus,  die ihr oder ihm direkt von der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Das Amt und die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker
                            (Art. 11 TWG und Art. 6 und 7 LMSG) – Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt kann von den Gemeinden für die Ausarbeitung des PTWI und des  Trinkwasserdossiers konsultiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker begutachtet Bau- und  Umbauprojekte einerseits von Trinkwasserinfrastrukturen (namentlich Anla  -  gen zur Fassung, Aufbereitung, Turbinierung und Speicherung von Wasser  sowie Pumpwerke und Versorgungsleitungen) und anderseits von techni  -  schen Installationen bis zum Anschluss an die Hauptleitung. Wo Trinkwas  -  sernetze auch für die Brandbekämpfung genutzt werden, stellt er die Koordi  -  nation mit der Kantonalen Gebäudeversicherung (KGV) sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor der Inbetriebnahme  neuer Anlagen zur Fassung, Aufbereitung und  Speicherung oder von neuen Pumpwerken oder Aufbereitungseinrichtungen  führt das Amt eine amtliche Inspektion durch. Bei neuen Fassungen stellt es  namentlich sicher, dass die Schutzzonen erstellt wurden und ausgeschieden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Anfrage von Privatpersonen, Verteilern, Ingenieur- oder Hydrogeolo  -  giebüros kann das Amt auch Wasseranalysen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausbildung und Information
                            1  Das Amt bildet die Personen aus, die von den Gemeinden oder Verteilern  für die Probenahmen bezeichnet werden. Es stellt die Information der Perso  -  nen sicher, die mit der Ausarbeitung des PTWI und des Trinkwasserdossiers  sowie mit den regelmässigen Kontrollen und dem Unterhalt der Infrastruktu  -  ren beauftragt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für diese Aufgaben kann es Berufsverbände oder andere Fachpersonen bei  -  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Trinkwasserverteilung und -versorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Einschränkung der Wasserverteilung und Anschlussverpflich -
                            tung an ein anderes Netz (Art. 13 TWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um eine ausreichende Versorgung sicherzustellen, können die Gemeinden  eine Einschränkung der Trinkwasserverteilung oder -nutzung verhängen oder  eine solche Massnahme von Dritten verlangen, denen sie diese Aufgabe über  -  tragen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können die auf ihrem Gebiet innerhalb des im PTWI definierten Perime  -  ters aktiven Verteiler dazu verpflichten, sich an ein anderes Verteilernetz an  -  zuschliessen, wenn das gelieferte Wasser den Anforderungen an Trinkwasser  nicht entspricht und keine andere Lösung in Frage kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in Notlagen notwendigen Massnahmen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Trinkwasserinfrastrukturen, technische Installationen und Qualität  des verteilten Wassers
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anforderungen an Trinkwasserinfrastrukturen und technische In -
                            stallationen (Art. 20 und 21 TWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Trinkwasserinfrastrukturen und technischen Installationen müssen den  anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Amt erstellt eine Liste die  -  ser Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Infrastrukturen und technischen Installationen müssen gegen Verunrei  -  nigungen geschützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Konformität der Trinkwasserinfrastrukturen und technischen In -
                            stallationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Abschluss der Arbeiten muss bei der Gemeinde und beim Amt ein Aus  -  führungsdossier eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gemeinde   versichert   sich,   dass   die   Trinkwasserinfrastrukturen   und  technischen Installationen vorschriftsgemäss erstellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kontrolle und Unterhalt der Trinkwasserinfrastrukturen und
                            technischen Installationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Trinkwasserinfrastrukturen und  technischen Installationen sind verpflichtet, diese zu kontrollieren und in  einwandfreiem Betriebszustand zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Trinkwasser, das an Dritte verteilt wird (Art. 22 Abs. 1 TWG)
                            1  Wer auf dem Gebiet der Gemeinde Trinkwasser an Dritte verteilt, muss dies  bei der Gemeinde melden. Im Rahmen der Pflicht zur Selbstkontrolle muss  sie oder er dem Amt regelmässig Proben zu Analysezwecken liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das an Dritte verteilte behandelte oder unbehandelte Trinkwasser muss den  Anforderungen des Lebensmittelrechts entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schweizerische Lebensmittelbuch ist ebenfalls anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Brunnen und andere Einrichtungen auf öffentlichem Grund
                            1  Wasser von Brunnen und anderen Einrichtungen, die sich auf öffentlichem  Grund befinden, muss die Anforderungen an Trinkwasser erfüllen. Ist dies  nicht der Fall, muss es als «kein Trinkwasser» gekennzeichnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde muss die Qualitätskontrollen von Wasser, das Brunnen und  andere Einrichtungen auf öffentlichem Grund speist, veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Probenahmen für Analysen (Art. 22 Abs. 2 TWG)
                            1  Die Gemeinden oder die Verteiler bezeichnen die Personen, welche die  Trinkwasserproben entnehmen. Diese Personen müssen vom Amt ausgebildet  worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Häufigkeit der Probenahmen und Analysen (Art. 22 Abs. 2
                            TWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Häufigkeit der Probenahmen und Analysen richtet sich nach der Grösse  der Infrastrukturen, der Wasserqualität, einer allfälligen Behandlung, der Ri  -  sikoanalyse und -beurteilung und weiteren besonderen Elementen. Das Amt  erlässt Weisungen zu diesem Thema.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn es die Umstände erfordern oder dies zum Schutz der Gesundheit not  -  wendig ist, kann das Amt mehr Probenahmen und Analysen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Massnahmen bei Trinkwasserverschmutzung (Art. 24 TWG) –
                            des Verteilers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist das Trinkwasser verschmutzt oder weist es eine anormale Beschaffenheit  auf, so ergreift der Verteiler namentlich folgende Massnahmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er lässt die Ursache für die Verschmutzung suchen und lässt diese so  schnell wie möglich beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er benachrichtigt unverzüglich das Amt und die betroffenen Gemein  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wenn nötig nimmt er die kontaminierte Quelle ausser Betrieb oder ver  -  anlasst deren Ausserbetriebnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In jedem Fall muss er die Anweisungen des Amts befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Massnahmen bei Trinkwasserverschmutzung (Art. 24 TWG) –
                            der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach der Benachrichtigung durch den Verteiler oder direkt, wenn sie das  Trinkwasser selbst verteilt, ergreift die Gemeinde namentlich folgende Mass  -  nahmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie informiert die betroffene Bevölkerung über die zu treffenden Mass  -  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie sorgt dafür, dass die Verteiler die erforderlichen Massnahmen tref  -  fen. Diese sind den Besonderheiten der jeweiligen Verschmutzung an  -  zupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie stellt das Wasser von Brunnen oder anderen Einrichtungen auf öf  -  fentlichem Grund ab oder lässt es abstellen, ausser wenn diese bereits  mit dem Vermerk «kein Trinkwasser» versehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sobald sich die Situation normalisiert hat, setzt sie die betroffene Be  -  völkerung über die Aufhebung der verordneten Massnahmen in Kennt  -  nis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Trinkwasserdossier (Art. 26 TWG)
                            1  Das Trinkwasserdossier der Gemeinden enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Dokumente der Selbstkontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den PTWI;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Gemeindereglement der Trinkwasserverteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine Liste der Verteiler auf dem Gemeindegebiet und der Wohnräume,  die gleichzeitig mit öffentlichen und privaten Gewässern gespeist wer  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  gegebenenfalls ein Exemplar des Reglements oder der Verteilverträge  mit Dritten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  hydrogeologische und technische Rapporte, soweit solche vom Amt als  notwendig erachtet werden oder schon vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Daten werden dem Amt gemäss den entsprechenden Weisungen über  -  mittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Trinkwasserdossier muss den für die Versorgung Verantwortlichen und  dem Amt ständig zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Dokumente der Selbstkontrolle
                            1  Die Dokumente der Selbstkontrolle werden nach den Anforderungen der  Bundesgesetzgebung über Lebensmittel erstellt. Sie enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Beschreibung der Zuständigkeiten und der Organisation der Trink  -  wasserverteilung mit den entsprechenden Pflichtenheften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Hydraulikschema des gesamten Netzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Liste zur Suche und Identifizierung von Gefahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Risikobewertung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine Liste der kritischen Punkte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Sicherheitsmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Unterhaltsanweisungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Anweisungen für die Kontrolle der kritischen Punkte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Ergebnisse der Unterhaltskontrollen und -arbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Angaben, welche die Rückverfolgbarkeit von Wasser sicherstellen,  das an andere Verteiler geliefert  wird oder von anderen Verteilern  stammt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die im Falle einer Verschmutzung anzuwendenden Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  einen Stichprobenplan (Entnahmeorte, kontrollierte Ressourcen, Häu  -  figkeit, an die Gefahrenanalyse angepasste Analysekriterien) und die  Analyseergebnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  eine jährliche Beurteilung der Infrastrukturen und der technischen In  -  stallationen, des Wassers, der Prozesse und der Organisation und die  sich daraus  ergebenden  Verbesserungsvorschläge und deren Umset  -  zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle   im   Rahmen   der   Selbstkontrolle   getroffenen   Massnahmen   müssen  schriftlich oder in einer gleichwertigen Form festgehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3a Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23a
                            1  Der Tarif der Kosten des Amts wird in einer besonderen Verordnung gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Ausführungsreglement vom 13.  Oktober 1981 zum Gesetz vom 30. No  -  vember 1979 über das Trinkwasser (SGF 821.32.11) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Ausführungsreglement vom 28.  Dezember 1981 zum Gesetz über die  Gemeinden (SGF 140.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Terminologische Anpassung
                            1  Die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen nehmen in Überein  -  stimmung mit Artikel 24 des Gesetzes vom 16.  Oktober 2001 über die Veröf  -  fentlichung der Erlasse (VEG) die folgende terminologische Anpassung vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  Erlass  Grunderlass  01.01.2013  2012_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2014  Abschnitt 3a  eingefügt  01.05.2014  2014_039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2014  Art. 23a  eingefügt  01.05.2014  2014_039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.08.2014  Abschnitt 3a  geändert  01.09.2014  2014_064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.08.2014  Art. 23a  geändert  01.09.2014  2014_064  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  18.12.2012  01.01.2013  2012_130  Abschnitt 3a  eingefügt  08.04.2014  01.05.2014  2014_039  Abschnitt 3a  geändert  19.08.2014  01.09.2014  2014_064