Beschluss über den Fonds für Forschungsarbeiten über psychische Erkrankungen und Drogenabhängigkeit
                            Beschluss über den Fonds für Forschungsarbeiten über  psychische Erkrankungen und Drogenabhängigkeit  vom 27.02.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 15 ff. des Bundesgesetzes vom 3.  Oktober 1951 über  die Betäubungsmittel;  gestützt auf das Gesetz vom 11.  Februar 1969 betreffend die Schaffung eines  psychosozialen Zentrums;  in Erwägung:  Das Psychosoziale Zentrum ist mit der ambulanten Behandlung psychisch er  -  krankter, vor allem drogenabhängiger Personen betraut. Die vom Psychoso  -  zialen Zentrum geleiteten Behandlungsprogramme müssen sorgfältig evalu  -  iert und der Entwicklung auf dem medizinischen und pharmakologischen Ge  -  biet laufend angepasst werden.  Der Bund gewährt Beiträge an die Forschung auf dem Gebiet der Betäu  -  bungsmittel, und die Pharmaindustrie setzt Mittel frei für die Forschung über  Therapeutika, die der Behandlung drogenabhängiger oder an psychischen  Störungen leidender Personen dienen.  Es ist angebracht, diese finanziellen Mittel in einem Fonds zu vereinen, damit  das Psychosoziale Zentrum an Forschungsprogrammen teilnehmen und die  zur   Entwicklung   seiner   Behandlungsprogramme   unentbehrlichen   wissen  -  schaftlichen Studien durchführen kann.  Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Es wird ein Fonds für Forschungsarbeiten über psychische Erkrankungen  und Drogenabhängigkeit (der Fonds) errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Der Fonds bezweckt die Finanzierung von Forschungsarbeiten über Thera  -  peutika, die in den Programmen zur Bekämpfung psychischer Erkrankungen  und aller Formen von Drogenabhängigkeit eingesetzt werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus dem Fonds werden auch wissenschaftliche Untersuchungen über die  Auswirkungen der Betäubungsmittel, die Ursachen und die Folgen ihres  Missbrauchs finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Der Fonds wird gespiesen durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die vom Bundesamt für Gesundheitswesen gewährten Beiträge an die  wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Betäubungsmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Leistungen Dritter, insbesondere die Beiträge der Pharmaindustrie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Spenden und Schenkungen, die für die Forschung über Drogenabhän  -  gigkeit und psychische Erkrankungen gewährt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Erträge des Fondskapitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Der Fonds wird vom Psychosozialen Dienst nach den Weisungen der Direk  -  tion für Gesundheit und Soziales verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1.  Januar 1996 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.1996  Erlass  Grunderlass  01.01.1996  BL/AGS 1996 f 130 / d 132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  27.02.1996  01.01.1996  BL/AGS 1996 f 130 / d 132