Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und St.Gallen über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken
                            zwischen den Kantonen Schaffhausen und St.Gallen über die  zwischen den Kantonen Schaffhausen und St.Gallen über die  Steuerbefreiung von juristischen Personen mit öffentlichen oder  Steuerbefreiung von juristischen Personen mit öffentlichen oder  ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken  ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken  vom 15. Juni 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und der Regierungsrat des  Kantons St. Gallen  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die in den beiden Kantonen domizilierten juristischen Personen, die sich,  ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen oder  ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken widmen, werden im Rahmen der  jeweiligen kantonalen Gesetzgebung von der Steuerpflicht befreit,  gleichgültig, ob die genannten Zwecke im Domizilkanton oder im anderen  Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten  auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig. Sie  wird rückwirkend ab 1. Januar 1992 angewendet.  Schaffhausen, 2. Juni 1992  Im Namen des Regierungsrates  des Kantons Schaffhausen,  Der Präsident:  Hermann Keller  Der Staatsschreiber:  lic. iur. Felix Bolli  St.Gallen, 15. Juni 1992  Im Namen des Regierungsrates  des Kantons St.Gallen,  Der Landammann:  lic. iur. Karl Mätzler  Der Staatsschreiber:  Dr. Dieter J. Niedermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Vollzug ab 1. Januar 1992.