Gesetz über die Rechtsform der Freiburgischen Elektrizitätswerke und ihrer Pensionskasse
                            Gesetz über die Rechtsform der Freiburgischen  Elektrizitätswerke und ihrer Pensionskasse  vom 19.10.2000 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2002)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 5.  Juni 2000;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Freiburgische Elektrizitätswerke
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Umwandlung
                            1  Die Freiburgischen Elektrizitätswerke (die FEW) werden ohne Liquidation  in eine privatrechtliche  Aktiengesellschaft gemäss den Artikeln 620 ff. des  Obligationenrechts umgewandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Umwandlung   findet   auf   der   Grundlage   der   vom   Grossen   Rat   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  September  2000  genehmigten   Bilanz   der   FEW   per   31.  Dezember   1999  statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Dotationskapital der FEW bildet das Anfangskapital der Gesellschaft,  deren Alleinaktionär bei der Umwandlung der Staat Freiburg ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat genehmigt die Statuten der Aktiengesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kapitalbeteiligung
                            1  Der Staat übt seine Aktionärsrechte durch den Staatsrat aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat bleibt Mehrheitsaktionär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Aktienabtretung durch den Staat, die mit dem Verlust der Aktienmehr  -  heit oder der damit zusammenhängenden Stimmenmehrheit des Staates ver  -  bunden ist, muss dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Staatsgarantie
                            1  Der Staat haftet für die finanziellen Verbindlichkeiten, die die FEW einge  -  gangen sind, bevor die Umwandlung im Schweizerischen Handelsamtsblatt  veröffentlicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pensionskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Personalvorsorge
                            1  Die Pensionskasse der Freiburgischen Elektrizitätswerke wird ohne Liqui  -  dierung in eine privatrechtliche Stiftung nach den Artikeln 80ff. des Zivilge  -  setzbuches umgewandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat genehmigt die Stiftungsurkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gemeinsame Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kosten für die Umwandlungen
                            1  Die Kosten für die Umwandlung der FEW und der Pensionskasse werden  von den FEW getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über das Reglement des
                            Grossen Rates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz vom 15.  Mai 1979 über das Reglement des Grossen Rates (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeindesteuern
                            1  Das Gesetz vom 10.  Mai 1963 über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) wird  wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die öffentlichen Sa -
                            chen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz vom 4.  Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (SGF 750.1)  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 18.  September 1998 über die Freiburgischen Elektrizitäts  -  werke (FEWG; SGF 772.1.1) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vollzug und Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das  Datum des Inkrafttretens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2002 (StRB 25.09.2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2000  Erlass  Grunderlass  01.01.2002  BL/AGS 2000 f 665 / d 643  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  19.10.2000  01.01.2002  BL/AGS 2000 f 665 / d 643