Grossratsbeschluss über bauliche Massnahmen an den Turnanlagen der Kantonsschule St.Gallen
                            Grossratsbeschluss  über bauliche Massnahmen an den Turnanlagen der  Kantonsschule St.Gallen  vom 16. Juni 1994 (Stand 16. Juni 1994)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 19. Oktober 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Kenntnis ge  -  nommen und  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 16 611 000.– für bauliche Massnahmen an  den Turnanlagen der Kantonsschule St.Gallen werden genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Baukosten wird ein Kredit von Fr. 16 611 000.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kredit   wird   dem   Vorschusskonto   «Verwaltungsliegenschaften»   mit   einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20jährigen Tilgungsfrist von 1995 bis 2014 belastet.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags Ände  -  rungen des Projektes zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architekto  -  nischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesent  -  lich umgestaltet wird.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror  -  dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat  endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1993, 2529.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Grossen Rat erlassen am 4. Mai 1994; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig  geworden am 16. Juni 1994; in Vollzug ab 16. Juni 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erklären:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Grossratsbeschluss   über   bauliche   Massnahmen   an   den   Turnanlagen   der  Kantonsschule St.Gallen ist am 16.  Juni 1994 rechtsgültig geworden, nachdem in  -  nert der Referendumsfrist vom 16.  Mai bis 15.  Juni 1994 kein Begehren um Anord  -  nung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.  5  Der Grossratsbeschluss wird ab 16. Juni 1994 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  7  RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ABl 1994, 1335.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Referendumsvorlage siehe ABl 1994, 986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  29–49  16.06.1994  16.06.1994  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.1994  16.06.1994  Erlass  Grunderlass  29–49