Verordnung betreffend die Zahnärzte
                            Verordnung betreffend die Zahnärzte  Vom 27. Juni 1945  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 2a des  Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und  der Komplementärmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Für die Bewilligung einer zahnärztlichen Tätigkeit sind die Vor-
                            schriften des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der Medizinalper-  sonen  massgebend.  Die  Bewilligung  kann  verweigert  werden,  wenn  vom Bewerber nach Vorleben und Leumund eine gewissenhafte Be-  rufsausübung nicht zu erwarten ist; bei Einreichung seines Gesuches  hat der Bewerber einen Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstra-  fenregister zu beschaffen; das Sanitätsdepartement kann weitere Er-  kundigungen einziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Der Zahnarzt ist befugt, Krankheiten der Zähne, der Mundhöhle
                            und des Kiefers, ebenso die Folgeerscheinungen solcher Krankheiten  zu behandeln, Eingriffe in den Organismus der Mundhöhle vorzuneh-  men, Kieferbrüche zu schienen und Ersatz für Defekte der Mundhöhle  anzufertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Vornahme einer allgemeinen Narkose (Basis-, Inhalations- oder  intravenösen Narkose) muss der Zahnarzt einen patentierten Arzt bei-  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Ein Zahnarzt muss über diejenigen Räume, Einrichtungen, In-
                            strumente, Medikamente, Materialien usw. verfügen, die zur Ausübung  seines Berufes erforderlich sind, es sei denn, er übe seinen Beruf nur als  Angestellter (Assistent eines andern Zahnarztes) aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Räume, inbegriffen diejenigen, in denen zahntechnische Arbei-  ten ausgeführt werden, müssen den hygienischen Anforderungen ge-  nügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Der Zahnarzt darf technische Arbeiten (Prothesen usw.), soweit
                            er sie nicht selbst herstellt, nur von solchen Zahntechnikern ausführen  lassen, die zur Ausübung dieses Berufes berechtigt sind; vorbehalten  bleibt die Ausbildung von Lehrlingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die Zahnärzte dürfen nur solche Vertreter und Assistenten an-
                            stellen, welche die Praxisbewilligung oder die Assistentenbewilligung  des Sanitätsdepartements erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellvertretungen, die die Dauer von zwei Monaten überschreiten,  dürfen nur Zahnärzten mit Praxisbewilligungen, nicht auch solchen mit  blosser Assistentenbewilligung übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Will ein Zahnarzt gleichzeitig mehr als zwei Assistenten beschäftigen  oder wollen sich mehr als drei Zahnärzte zum Betrieb einer gemeinsa-  men Praxis zusammenschliessen, so sind die Vorschriften über Heilan-  stalten anwendbar (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Organisation  des Sanitätsdepartements
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a.
                            3)  Zahnärztinnen und Zahnärzte, die mit einer Bewilligung des  Sanitätsdepartementes den Zahnarztberuf im Kanton Basel-Stadt aus-  üben, sind zur Teilnahme an dem von der Zahnärzte-Gesellschaft Basel  organisierten zahnärztlichen Notfalldienst verpflichtet. Über Dispen-  sationsgesuche  entscheidet  der  Vorstand  der  Zahnärzte-Gesellschaft  Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Ein Zahnarzt darf seinen Beruf an zwei oder mehreren Orten nur
                            dann ausüben, wenn sich daraus keine Missstände ergeben. Der Be-  trieb von sogenannten Filialen ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zahnärzte, welche heute an zwei Orten praktizieren, haben binnen  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  entweder  auf  ihre auswärtige Filiale oder auf ihre Praxis im Kanton Basel-Stadt zu  verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann das Sanitätsdepartement Aus-  nahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Die Zahnärzte dürfen weder veranlassen noch dulden, dass in
                            ihren Räumen von Unbefugten zahnärztliche Handlungen vorgenom-  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Die Zahnärzte sind befugt, diejenigen Arzneimittel, die sie nach
                            den Lehren ihrer Wissenschaft in ihrer Praxis gemäss § 2 hievor brau-  chen, vorrätig zu halten, zu verwenden und erforderlichenfalls zu ver-  schreiben; Selbstdispensation ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Eine zahnärztliche Tätigkeit dürfen nur ankündigen:
                            a) hiesige Zahnärzte;  b) in anderen Kantonen wohnhafte Zahnärzte, die von ihrem Domi-  zilkanton aufgrund des eidgenössischen Diploms oder eines kan-  tonalen Examens patentiert worden sind; ergeben sich Missstände,  so ist das Sanitätsdepartement befugt, das Ankündigungsrecht auf  solche Zahnärzte zu beschränken, die das eidgenössische Diplom  besitzen;  c) im Ausland wohnhafte Zahnärzte, die aufgrund eines abgeschlos-  senen  Hochschulstudiums  mit  Maturität  patentiert  oder  appro-  biert worden sind, nicht jedoch sogenannte Dentisten; bei Miss-  ständen oder bei Fehlen eines Gegenrechts kann das Sanitätsde-  partement das Ankündigungsrecht einschränken oder aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            4)  Die Ausübung der zahnärztlichen Berufstätigkeit darf nur öf-  fentlich bekannt machen, wer im Besitze einer Bewilligung des Sani-  tätsdepartementes zur selbstständigen Berufsausübung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ankündigungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten müssen sach-  lich und zurückhaltend sein und dürfen nicht zu Täuschungen Anlass  geben. Die Angabe von Spezialgebieten ist erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Die Zahnärzte haben jeden Eintritt und jeden Austritt eines As-
                            sistenten dem Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Die Zahnärzte haben gemäss den Standesregeln über ihre Pa-
                            tienten und Behandlungen Buch zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            6)  Das Sanitätsdepartement kann in zahnärztlichen Praxisräum-  lichkeiten  Kontrollen  und  Inspektionen  durchführen  und  von  den  Zahnärzten und deren Personal Auskünfte über die Tätigkeit verlan-  gen. Es hat sich dabei an die ordentlichen Geschäftszeiten zu halten,  ausser wenn aus besonderen Gründen eine Inspektion dringend ange-  zeigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat das Recht, soweit zur Klärung eines Sachverhaltes und/oder  zur Beweissicherung notwendig, Patientendossiers (in der Regel mit  Einverständnis  des  betroffenen  Patienten),  Geschäftsakten  und  an-  dere Praxisunterlagen einzusehen und vorübergehend zu beschlagnah-  men. Zur Einsicht in Patientendossiers sind nur der kantonsärztliche  Dienst, der Direktor der Öffentlichen Zahnkliniken und/oder das Insti-  tut für Rechtsmedizin befugt. Falls notwendig können die Organe der  Polizei um Rechtshilfe angegangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Das Sanitätsdepartement kann zur näheren Ausführung dieser
                            Verordnung Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung
                            oder  gegen  Verfügungen  in  deren  Anwendung  werden  gemäss  §  83  PStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  bestraft.  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.