Leistungsvereinbarung über den Berufsfachschulunterricht im Lehrberuf Dentalassistentin / Dentalassistent EFZ
                            Leistungsvereinbarung über den  Berufsfachschulunterricht im Lehrberuf  Dentalassistentin / Dentalassistent EFZ  Vom 7. September 2010 (Stand 1. August 2010)  Die   Kantone   Basel-Stadt   und   Basel-Landschaft,   vertreten   durch   das   Erzie  -  hungsdepartement   Basel-Stadt   und   die   Bildungs-,   Kultur-   und   Sportdirektion  Basel-Landschaft,   nachstehend   Partnerkantone   genannt,   und   der   NSH   Bil  -  dungszentrum   Basel,   vertreten   durch   die   Leiterin  der  NSH,  vereinbaren   was  folgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz der Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und
                            Basel-Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Partnerkantone  erfüllen  die  aus Artikel  22   und  24  des  Bundesgesetzes  über die Berufsbildung vom 13.  Dezember 2002 resultierenden Verpflichtungen  im Hinblick auf die Ausbildung im Lehrberuf Dentalassistentin/Dentalassistent  nach Massgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Delegation des beruflichen Unterrichts
                            1  Der   berufskundliche   Unterricht   sowie   der   Unterricht   in   Allgemeinbildung   für  Lernende des Berufs Dentalassistentin/Dentalassistent EFZ mit Lehrverhältnis  -  sen in den Partnerkantonen wird von den Partnerkantonen an die NSH dele  -  giert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Partnerkantone anerkennen die NSH im Sinne ihrer kantonalen Gesetze  über die Berufsbildung als Berufsfachschule für diesen Beruf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Leistungen der NSH
                            1  Die NSH führt den berufskundlichen und den allgemeinbildenden Unterricht  für Dentalassistentinnen und Dentalassistenten EFZ nach den massgebenden  Bestimmungen des Bundes und des Kantons Basel-Stadt durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu gehören insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die Einhaltung des Lehrplans für den beruflichen Unterricht nach den je  -  weils geltenden Ausbildungsbestimmungen des Bundesamtes für Berufs  -  bildung und Technologie BBT (Bildungsverordnung und Bildungsplan für  DA   EFZ   vom   20.   August   2009;   Artikel  21  Absatz  1   BBG   und   Artikel  17  BBV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beschlossen am 17. August / 7. September 2010  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0672
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Die   Einrichtung   von   Förderangeboten,   Frei-   und   Stützkursen   (Arti  -  kel  20  Absatz  4 BBV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Die   Möglichkeit,   lehrbegleitend   die   Berufsmaturität   zu   erwerben   (Arti  -  kel  25 BBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Die   Einhaltung   einer   Klassengrösse   von   maximal   23   Lernenden.   Über  -  schreitungen müssen durch die Schulkommission bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Die Einsetzung einer Schulleitung und die Erteilung des Unterrichts durch  qualifizierte  Lehrkräfte  gemäss   Artikel  46  BBG  und  Artikel 46  BBV.  Ab  -  weichende Bildungslaufbahnen müssen durch  die Schulkommission  ge  -  nehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Der Erlass eines Schulreglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Die   Beachtung   der   Rechte   und   Pflichten   der   Lernenden,   insbesondere  der Unentgeltlichkeit des Pflichtunterrichts, der Mitspracherechte, der Ab  -  senzen- und Disziplinarordnung gemäss baselstädtischer Verordnung für  die Berufsfachschulen vom 19. Februar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Die Einhaltung der in Anhang B definierten Leistungsziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht ein schulinternes Qualitätsmanagement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die NSH kooperiert mit den anderen Lernorten, insbesondere engagiert sie  sich nach Abschluss des ersten Ausbildungsdurchgangs nach der neuen Bil  -  dungsverordnung von 2010 in der Arbeitsgruppe Lernortsübergreifende Quali  -  tätsentwicklung LQE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die NSH verpflichtet sich zu transparenter Budget- und Rechnungsstellung.  Die von der Schulleitung erstellte und revidierte Jahresrechnung wird der Abtei  -  lung BBE des Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem AfBB  der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft zuge  -  stellt. Akonto- und Schlussrechnung sind gemäss den Vorlagen im Anhang C  und D zu erstellen. Diese sind den zahlungspflichtigen Kantonen direkt einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die NSH informiert die Partnerkantone schriftlich über beabsichtigte Änderun  -  gen der Grundlagen der NSH gemäss Anhang A. Änderungen, die sich auf die  Leistungserbringung   oder   die   Finanzierungsverhältnisse   auswirken   können,  bedürfen der Zustimmung der Partnerkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständige Behörden
                            1  Die nach Artikel  24 BBG den kantonalen Behörden zugeordneten Aufgaben  und Kompetenzen im schulischen Bereich werden von den zuständigen Behör  -  den des Kantons Basel-Stadt nach den Vorschriften des Kantons Basel-Stadt  vorgenommen. Diese verpflichten sich, vor Entscheidungen die entsprechen  -  den Behörden des Kantons Basel-Landschaft zu konsultieren.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0672
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schulaufsicht und Schulkommission
                            1  Für die Aufsicht gelten sinngemäss die Bestimmungen des baselstädtischen  Schulgesetzes   vom   24.  April   1929   (Kapitel   Privatschulen,   §§  130   bis   134,   in  Revision) mit der Massgabe, dass die Fachaufsicht über den Berufsfachschul  -  unterricht für Dentalassistentinnen und Dentalassistenten einer Schulkommissi  -  on   obliegt,   die   vom   Erziehungsdepartement   des   Kantons   Basel-Stadt   auf  baselstädtische Amtsdauer gewählt wird und sich wie folgt zusammensetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Eine   Vertretung   der   Abteilung   BBE   des   Erziehungsdepartements   Ba  -  sel-Stadt, auf Vorschlag des zuständigen kantonalen Departements
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Eine Vertretung des AfBB der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-  Landschaft, auf Vorschlag der zuständigen kantonalen Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Je eine Vertretung der Zahnärztegesellschaften der Partnerkantone, vor  -  zuschlagen von den beiden Zahnärztegesellschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Je eine Vertretung des Berufsverbandes der Dentalassistentinnen aus BS  und BL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Eine Vertretung der Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Eine Vertretung der Lernenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Eine Vertretung der NSH mit beratender Stimme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den   Vorsitz   führen   die   Vertretungen   der   beiden   Zahnärztegesellschaften,  jährlich alternierend als Präsidium und Vize-Präsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufgaben der Schulkommission werden in einer Geschäftsordnung gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufnahme von Lernenden
                            1  Es werden nur Lernende aufgenommen, die einen von den Partnerkantonen  genehmigten Lehrvertrag vorweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende  mit Lehrort  ausserhalb  der   Partnerkantone dürfen  nur   aufgenom  -  men werden, wenn die zuweisenden Lehrortskantone das in Ziffer  8 festgeleg  -  te Entgelt der NSH vor Lehrbeginn schriftlich zugesichert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Qualifikationsverfahren
                            1  Die Durchführung des Qualifikationsverfahrens (Lehrabschlussprüfung) richtet  sich nach den Bestimmungen des Kantons Basel-Stadt, die Durchführung der  Prüfung   für   Lernende   mit   Lehrort   Basel-Landschaft   wird   dem   Kanton   Ba  -  sel-Stadt zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abgeltung der Leistung
                            1  Als Entgelt für die Erfüllung des Leistungsauftrags stellt die NSH dem jeweili  -  gen Lehrortskanton jährlich 4'500  Fr. pro lernende Person in Rechnung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0672
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit   diesem   Betrag   sind   sämtliche   der   NSH   erwachsenden   Personal-   und  Sachkosten für den Unterricht der Dentalassistentinnen und Dentalassistenten  EFZ abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht   eingeschlossen   sind   die   Lehrmittel,   deren   Kosten   nach   den   gesetzli  -  chen Bestimmungen der Kantone und der Gepflogenheit der NSH verrechnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Auszahlungsmodus
                            1  Die Partnerkantone entrichten das Entgelt gemäss Ziffer  8 an die NSH für die  Lernenden aus ihrem Kanton wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Jeweils auf den 31. August des Schuljahres 2'500 Fr. pro lernende Per  -  son   als   Akontozahlung.   Die   Rechnungsstellung   richtet   sich   dabei   nach  dem Anmeldestand vom 15. August des laufenden Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Der Betrag  von 4'500  Fr. pro lernende Person und Schuljahr  abzüglich  der Akontozahlung gemäss Buchstabe a wird jeweils auf Ende November  des laufenden Schuljahres überwiesen. Die definitive Rechnungsstellung  richtet sich dabei nach dem Anmeldestand der Schülerinnen und Schüler  per Stichtag 15. November des laufenden Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Finanzkontrolle
                            1  Die Finanzkontrolle der Partnerkantone übt im Hinblick auf die Rechnung der  NSH für die Berufsbildung der Dentalassistentinnen und Dentalassistenten die  gleiche Kontrolltätigkeit aus wie gegenüber der Staatsverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Geltungsdauer, Erneuerung, Kündigung
                            1  Diese Leistungsvereinbarung tritt auf den 1. August 2010 in Kraft und ersetzt  diejenige vom 1. August 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Sie ist auf vier Jahre befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mindestens ein Jahr vor Ende der Geltungsdauer stellt die NSH den Antrag  zu Verhandlungen über die Erneuerung dieser Leistungsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundlage   für   die   Erneuerung   sind   die   ausgewiesene   Erreichung   der   Leis  -  tungsziele gemäss Anhang B und die Übersicht über die Vollkostenrechung der  Geltungsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im   Kündigungsfalle   sind   die   Vertragsparteien   verpflichtet,   den   Lernenden  einen ordnungsgemässen Abschluss der Ausbildung zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Anhänge
                            1  Die Anhänge A-D bilden integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der Gesetzessammlung nicht publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Sie können unter  afbb@bl.ch   angefordert werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0672
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2010  01.08.2010  Erlass  Erstfassung  GS 37.0672  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0672
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  07.09.2010  01.08.2010  Erstfassung  GS 37.0672  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0672