Gesetz über die Schulzahnmedizin
                            Gesetz über die Schulzahnmedizin (SZMG)  vom 19.12.2014 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2016)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  nach Einsicht in die Botschaft 2013-DSAS-70 des Staatsrats vom 30.  Sep  -  tember 2014;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der Zahnhygiene sowie die Bekämp  -  fung von Karies, parodontalen Schäden und Missbildungen im Mund- und  Zahnbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Das Gesetz gilt für die im Kanton Freiburg wohnenden Kinder und Jugend  -  lichen (die Schülerinnen und Schüler), die im schulpflichtigen Alter sind oder  die obligatorischen Schulen besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffsbestimmungen
                            1  Unter Prophylaxe versteht man den Unterricht zur Verhütung von Mund-  und Zahnerkrankungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Pädodontie versteht man die zahnmedizinischen Kontrollen und Be  -  handlungen der Schülerinnen und Schüler in einer zahnärztlichen Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Kieferorthopädie versteht man die Korrektur von Kiefer- und Zahn  -  fehlstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter Kontrollen versteht man die Untersuchung auf Zahnerkrankungen mit  einer vollständigen medizinischen Einrichtung, nach Bedarf mit Radiologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Unter Behandlung versteht man therapeutische sowie prophylaktische Be  -  handlungen. Letztere können in einer Zahnsteinentfernung oder einer Fissu  -  renversiegelung bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Unter Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzten versteht man Zahnärztinnen  und Zahnärzte mit dem Auftrag, Kontrollen und Behandlungen für Schülerin  -  nen und Schüler durchzuführen, die sich nicht an eine private Zahnärztin oder  einen privaten Zahnarzt ihrer Wahl wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Datenzugriff
                            1  Das für die Schulzahnmedizin zuständige Amt  1  )   (das Amt) kann auf der In  -  formatikplattform, die gemäss Gesetzgebung über die Einwohnerkontrolle  vom Staat verwaltet wird, auf die Daten zu Kindsverhältnis und Wohnort der  Schülerinnen und Schüler zugreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist, können die fol  -  genden Personendaten vom Informatiksystem der Schule in dasjenige des  Amtes und der Gemeinden übertragen werden: Name und Vorname, Geburts  -  jahr, Kindsverhältnis und gesetzlicher Vertreter, Wohnort und besuchte Schu  -  le.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Datenschutz
                            1  Die Bearbeitung der schulzahnmedizinischen Daten ist in der Gesetzgebung  über den Datenschutz und in den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Dossier der Schülerin oder des Schülers kann auf einem elektronischen  Datenträger erstellt werden; sofern der Datenschutz gewahrt bleibt und jede  Änderung sowie ihre Urheberin oder ihr Urheber identifizierbar bleiben; älte  -  re Versionen müssen erhalten bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Prophylaxe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organisation
                            1  Der Staat organisiert und übernimmt die Prophylaxe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Gemeinden steht es frei, auf eigene Kosten in ihren Schulen Prophy  -  laxe-Unterricht zu erteilen, sofern sie die Bedingungen des Amtes einhalten.  Die Artikel 10 und 12 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staat kann Präventionskampagnen für Kinder im Vorschulalter und Ju  -  gendliche, die das schulpflichtige Alter überschritten haben, organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zusammenarbeit der Schulbehörden
                            1  Die Schulbehörden beteiligen sich an der Umsetzung dieser Massnahmen.  Sie ermöglichen einen Prophylaxe-Unterricht unter optimalen Voraussetzun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Schulzahnpflegedienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pädodontie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Obligatorische Kontrollen und Behandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Die gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, die Zähne der Schülerinnen und  Schüler mindestens einmal jährlich kontrollieren und die erforderlichen Be  -  handlungen ausführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hierfür können sie sich an die Zahnärztin oder den Zahnarzt ihrer Wahl  oder an die Schulzahnärztin oder den Schulzahnarzt wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Organisation der Kontrollen und Behandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Allgemein
                            1  Um die Anwendung von Artikel 8 zu gewährleisten, stellen die Gemeinden  die obligatorischen Kontrollen und Behandlungen sicher, indem sie ihren  eigenen Schulzahnpflegedienst einrichten oder eine Vereinbarung mit einer  Zahnärztin oder einem Zahnarzt abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen der Gemeinde stellt das Amt die Durchführung der Kontrol  -  len und Behandlungen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen unterstehen dem  Amtsgeheimnis und dem Berufsgeheimnis. Zudem gelten die Bestimmungen  über das Berufsgeheimnis in der Gesundheitsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vereinbarung mit einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt
                            1  Die Vereinbarung der Gemeinde mit einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt  muss folgende Punkte beinhalten: die Dauer des Auftrags, die genaue Be  -  schreibung der Leistungen, den Tarif für die Kontrolle und die Behandlun  -  gen, die Haftpflicht, die organisatorischen Bestimmungen und die Massnah  -  men, mit denen sich die Gemeinde vergewissert, dass die Vereinbarung ein  -  gehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausführung durch das Amt
                            1  In Fällen, in denen das Amt nach Artikel 9 Abs. 2 die Ausführung der  Kontrollen und Behandlungen sicherstellen muss, legt es in Zusammenarbeit  mit der Gemeinde die Modalitäten auf dem Verfügungsweg fest. Es bestimmt  auch die Gültigkeitsdauer der Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt führt die Kontrollen grundsätzlich in den Schulen durch. Die Be  -  handlungen macht es in einer ortsfesten Klinik, die es selber betreiben kann  oder der es einen Leistungsauftrag erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für diese Aufgaben arbeiten die Schulbehörden mit dem Amt zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt stellt die gesamten Kosten der Kontrollen und Behandlungen der  Wohnsitzgemeinde oder, wenn die Schülerin oder der Schüler unter Vor  -  mundschaft steht, der Aufenthaltsgemeinde in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kosten für die Fahrt der mobilen Klinik in die Schulen werden den  Gemeinden in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Amt deckt sämtliche Kosten für die Durchführung der Kontrollen und  Behandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Genehmigung der Vereinbarungen und Leistungsaufträge
                            1  Damit die Vereinbarungen und Leistungsaufträge den Rahmen nach den Ar  -  tikeln 10 und 11 Abs. 2 einhalten, müssen sie von der Direktion, die für die  Gesundheit zuständig ist  2  )   (die Direktion), genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zahnärztliches Attest und Ausführung der Behandlungen
                            1  Die gesetzlichen Vertreter, die sich für die Kontrolle an die Zahnärztin oder  den Zahnarzt ihrer Wahl wenden, sind gehalten, innert einer gesetzten Frist  ein zahnärztliches Attest vorzulegen, das vor höchstens einem Jahr ausge  -  stellt worden ist. Andernfalls müssen sich die Schülerinnen und Schüler von  der Schulzahnärztin oder vom Schulzahnarzt untersuchen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absatz 1 gilt sinngemäss für die obligatorischen Behandlungen. Gegebenen  -  falls unternimmt die Zahnärztin oder der Zahnarzt die notwendigen Schritte.  Wenn nötig meldet sie oder er den Fall dem Amt, worauf dieses die geeigne  -  ten Massnahmen ergreift.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Übernahme der Kosten für Kontrollen und Behandlungen
                            1  Die Gemeinden belasten den gesetzlichen Vertretern die Kosten der von der  Schulzahnärztin oder vom Schulzahnarzt ausgeführten Kontrollen und Be  -  handlungen mit Ausnahme der Kosten für die Fahrt der mobilen Klinik im  Sinne von Artikel 11 Abs. 5 ganz oder teilweise. Eine finanzielle Beteiligung  nach Artikel 15 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beteiligung an den Kosten der Kontrollen und Behandlungen
                            1  Die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten der Kontrollen und Behand  -  lungen der in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebenden Schülerin  -  nen und Schüler, die auf ihrem Gebiet ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben  oder, wenn sie unter Vormundschaft stehen, sich dort aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Voraussetzungen, die Höhe und die Zahlungsmodalitäten dieser Beteili  -  gung werden in einem allgemein verbindlichen Gemeindereglement festge  -  legt, das von der Direktion genehmigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kieferorthopädie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kieferorthopädische Behandlungen
                            1  Die Gemeinden können sich an den Kosten kieferorthopädischer Behand  -  lungen beteiligen. Zudem gilt Artikel 15.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Rolle des Staates
                            1  Das Amt kann kieferorthopädische Behandlungen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt stellt seine Leistungen den gesetzlichen Vertretern der von ihm be  -  handelten Schülerinnen und Schüler in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Beobachtung der Entwicklung der Zahngesundheit
                            1  Der Staat stellt eine regelmässige Beobachtung der Entwicklung der Zahn  -  gesundheit bei den Schülerinnen und Schülern sicher. Zu diesem Zweck kann  er Befragungen und wissenschaftliche Studien durchführen; der Datenschutz  muss gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufsicht
                            1  Das Amt vergewissert sich, dass die Gemeinden die Aufgaben gemäss die  -  sem Gesetz ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es verfügt über eine Vertrauenszahnärztin oder einen Vertrauenszahnarzt.  Liegen eine Meldung oder triftige Gründe vor, so ist sie oder er ermächtigt,  die zahnärztlichen Praxen aufzusuchen, mit denen die Gemeinden eine Ver  -  einbarung nach Artikel 10 abgeschlossen haben, um dort die Art und den In  -  halt der durchgeführten Kontrollen und Behandlungen zu beaufsichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vertrauenszahnärztin oder der Vertrauenszahnarzt meldet dem Amt die  festgestellten Verfehlungen. Das Amt ergreift die geeigneten Massnahmen.  Es kann namentlich bei schweren oder wiederholten Verfehlungen von der  Gemeinde verlangen, dass sie eine andere Zahnärztin oder einen anderen  Zahnarzt beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für seine Aufsichtsleistungen erhebt das Amt Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Strafbestimmungen
                            1  Wer den Pflichten nach Artikel 8 absichtlich oder aus Fahrlässigkeit nicht  nachkommt, wird vom Oberamt mit einer Busse von 100 bis 1000 Franken  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen richten sich nach  dem Justizgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Einsprache und Beschwerde
                            1  Die Ausführung der Kontrollen und Behandlungen durch die Schulzahnärz  -  tin oder den Schulzahnarzt kann mit schriftlicher Einsprache angefochten  werden. Diese ist innert dreissig Tagen nach Kenntnisnahme der Tatsachen,  die zur Einsprache Anlass geben, an die Vertrauenszahnärztin oder den Ver  -  trauenszahnarzt zu richten. Sie ist grundsätzlich kostenlos. Bei einer offen  -  sichtlich missbräuchlichen Einsprache kann die Vertrauenszahnärztin oder  der Vertrauenszahnarzt eine Gebühr erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertrauenszahnärztin oder der Vertrauenszahnarzt entscheidet in kurzer  Frist über die Einsprache. Ihr oder sein Entscheid kann mit Beschwerde bei  der Direktion angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zudem gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 27.  September 1990 über die Schulzahnpflege und -pro  -  phylaxe (SGF 413.5.1) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Datum des Inkrafttretens: 1.  August 2016 (StRB 09.02.2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Erlass  Grunderlass  01.08.2016  2014_104  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  19.12.2014  01.08.2016  2014_104