Beschluss des Regierungsrates betreffend Beaufsichtigung der Lehrverhältnisse im Molkeristengewerbe
                            Beschluss des Regierungsrates betreffend  Beaufsichtigung der Lehrverhältnisse im Molkeristengewerbe  Vom 30. Juni 1958  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Basel-Stadt,  auf  den  Antrag  des  Wirtschafts- und Sozialdepartements, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1.
                            1)  Dem  Amt  für  Berufsbildung  und  Berufsberatung  sind  Ab-  schluss, Beendigung und Aufhebung der Lehrverhältnisse im Molkeri-  stengewerbe mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2.
                            2)  Das  Amt  für  Berufsbildung  und  Berufsberatung  ist  zu  den  Lehrabschlussprüfungen einzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3.
                            3)  Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung ist berechtigt,  zur  Kontrolle  der  Lehrverhältnisse  die  Betriebe  zu  besichtigen  und  dem beruflichen Unterricht beizuwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §4.
                            4)  Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung zieht gegebe-  nenfalls zur Mitwirkung bei der Kontrolle über die Lehrverhältnisse  Fachexperten zu.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er tritt auf den 1. Juli 1958 in  Wirksamkeit.