Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege
                            Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege  (Zahnpflegegesetz)  Vom 8. Dezember 1993  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regie-  rungsrates, beschliesst:  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Für die Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-
                            Stadt wird nach Massgabe dieses Gesetzes eine im Interesse der öffent-  lichen Gesundheit liegende soziale Zahnpflege gewährleistet.  Volkszahnpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Der Kanton betreibt zur Durchführung der sozialen Zahnpflege
                            eine Volkszahnklinik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Diese steht allen nicht mehr schulpflichtigen  Kantonseinwohnerinnen und -einwohnern, die den wirtschaftlich  schwächer gestellten Bevölkerungsgruppen angehören, zur umfassen-  den zahnärztlichen Behandlung und Betreuung offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Kantonseinwohnerinnen und -einwohner können sich in  der Volkszahnklinik behandeln und betreuen lassen, soweit dies die  Auslastung des Klinikbetriebes zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Notfallpatientinnen und -patienten werden während der ordentli-  chen Sprechstundenzeiten zur Schmerztherapie aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Klinik hat neben der Durchführung der sozialen Zahnpflege  auch die Aufgabe, als Aus- und Fortbildungsstätte für Studierende der  Zahnmedizin, für diplomierte Zahnärztinnen und Zahnärzte und wei-  tere Berufsangehörige aus dem zahnmedizinischen Bereich zu wirken.  Sie kann sodann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Basler Spitäler  aus dem Pflegebereich in Mundpflege ausbilden.  Schulzahnpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Der Kanton sorgt durch den Betrieb einer Schulzahnklinik
                            2)  für  die Zahnpflege der Kinder im Kindergarten- und schulpflichtigen  Alter, deren Eltern in Basel Wohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kinder mit Wohnsitz in den Landgemeinden sorgen diese für die  entsprechende Zahnpflege. Sie sind in der Organisation der Schulzahn-  pflege frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Bereich der Zahnpflege für Kinder sind folgende minimale Lei-  stungen zu erbringen:  a) Die regelmässige unentgeltliche Durchführung von gruppenpro-  phylaktischen Massnahmen sowie allfällig sich daraus ergebende  einmalige individuelle Beratungen.  b) In den Kindergärten mindestens einmal, höchsten dreimal jährlich  Instruktionen über die Zahnreinigung und Informationen über die  Kariesprophylaxe.  c) Die regelmässige unentgeltliche Kontrolle der Gebisse und die  entgeltliche Behandlung der erkrankten Zähne. Die Kontrollen  sind für Kinder vom 1. bis 9. Schuljahr obligatorisch; sie sind jähr-  lich einmal durchzuführen, auch in den Kindergärten.  d) Die Untersuchung und die Behandlung von Stellungsanomalien  der Zähne und des Kiefers, soweit eine erhebliche funktionelle  Störung der Kaufunktionen vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Rahmen der öffentlichen Schulzahnpflege können auch Kleinkin-  der primärprophylaktisch und zahnärztlich betreut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Behandlung darf nur im Einverständnis mit den gesetzlichen  Vertreterinnen und/oder Vertretern des Kindes oder den zuständigen  Heimleitungen durchgeführt werden. Notfallmassnahmen im Interesse  des Kindes dürfen auch ohne vorgängige Einwilligung vorgenommen  werden.  Tarifgestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                §4.
                            3a)  Basistarif für Behandlungen in der Volkszahnklinik und in der  Schulzahnklinik bilden der Zahnarzttarif sowie der Zahntechnikertarif  gemäss dem eidgenössischen Unfallversicherungsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angehörigen von wirtschaftlich schwächer gestellten Bevölkerungs-  gruppen werden je nach den finanziellen Verhältnissen (unter Berück-  sichtigung von Einkommen und Vermögen) Reduktionen auf dem Ba-  sistarif gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserkantonale Benutzerinnen und Benutzer der beiden Zahnkli-  niken erhalten keine Tarifreduktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere wird durch Verordnung bestimmt.  Kommission für Zahnpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Der Regierungsrat setzt zur Behandlung von Fragen im Zusam-
                            menhang mit der öffentlichen Zahnpflege eine Kommission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nähere über deren Aufgaben und Zusammensetzung wird auf  dem Verordnungswege bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Der Regierungsrat und die zuständigen Behörden der Landge-
                            meinden ordnen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen  organisatorischen Massnahmen an.  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Mit dem Erlass dieses Gesetzes werden folgende Gesetze aufge-
                            hoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gesetz betreffend die Volkszahnklinik vom 17. Dezember 1959;
2. Gesetz betreffend die Zahnpflege der Schulkinder (Schulzahn-
                            pflegegesetz) vom 23. Oktober 1975.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
                            Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)