Verordnung betreffend mikrobiologische und histologische Untersuchungen
                            Verordnung betreffend mikrobiologische und histologische  Untersuchungen  Vom 16. Oktober 1973 (Stand 16. Oktober 1973)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Mikrobiologische und histologische Untersuchungen werden, soweit  sie im Interesse der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrank  -  heiten,  bösartigen   Geschwülsten   und   Strumen   erforderlich   sind,  in  den in § 2 genannten Fällen unentgeltlich vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Voraussetzung für die Unentgeltlichkeit einer Untersuchung ist, dass  sie vom Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   aus epidemiologischen Gründen angeord  -  net wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die Untersuchungen werden durch das Institut für Medizinische Mi  -  krobiologie   beziehungsweise   durch   das   Institut   für   Pathologie   der  Universität vorgenommen; das Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    kann einzelne Un  -  tersuchungen auch anderen geeigneten Instituten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Die Kosten der unentgeltlichen Untersuchungen werden dem Sani  -  tätsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  , Konto Massnahmen gegen übertragbare Krankhei  -  ten, belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergütungen für die unentgeltlichen Untersuchungen erfolgen  zu den Ansätzen der eidgenössischen Analysenliste des Bundesamtes  für Sozialversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss
                            RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» ge  -  mäss RRB vom 22. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss
                            RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» ge  -  mäss RRB vom 22. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1: Umbenennung «Santitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»
                            in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt » durch RRB vom 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005.
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die mit der Vornahme unentgeltlicher Untersuchungen beauftragten  Institute erhalten vom Sanitätsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   die erforderlichen Wei  -  sungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Das Institut für Medizinische Mikrobiologie und das Institut für Pa  -  thologie der Universität sind ermächtigt, mikrobiologische und histo  -  logische Untersuchungen beliebiger Art und beliebiger Auftraggeber  gegen Bezahlung gemäss Tarif (siehe § 4 Abs. 2) auszuführen, unter  Vorbehalt der Bestimmungen über die Unentgeltlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Das Institut für Medizinische Mikrobiologie und das Institut für Pa  -  thologie der Universität sind ermächtigt, mit hiesigen und auswärtigen  Heilanstalten, Behörden oder Versicherungsträgern Verträge über die  Vornahme von Untersuchungen zu den Ansätzen des Tarifs gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs. 2 abzuschliessen. Diese Verträge unterliegen der Genehmigung  durch die Oberbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Das   Sanitätsdepartement  )    ist,  unter  Vorbehalt   der   Kompetenzen  des Erziehungsdepartements, mit dem Vollzug dieser Verordnung be  -  auftragt.  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie ersetzt die Verordnung betref  -  fend   mikrobiologische   und   histologische   Untersuchungen   vom   17.  April 1962 sowie den Tarif betreffend mikrobiologische und histologi  -  sche Untersuchungen vom 17. Oktober 1967; sie tritt sofort in Wirk  -  samkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in
                            «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (wirksam seit   1. 7. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in «Ge -
                            sundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt durch RRB vom 21. 6. 2005  (wirksam seit 1. 7. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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