Gesetz über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol (812.4)
Gesetz über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol (812.4)
Gesetz über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol
Gesetz über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol * (GTA) vom 21. Juni 2006 (Stand 1. Januar 2023)
§ 1 Verbot der Plakatwerbung
1 Werbung auf Plakaten und in plakatähnlicher Form ist verboten auf öffentlichem sowie öffentlich einsehbarem privaten Grund für:
1. * Tabakprodukte
1 bis
. * Elektronische Zigaretten (E-Zigaretten)
2. * Getränke mit mehr als 15 Volumenprozenten Ethanol und Mischgetränke, die gebrannte Wasser enthalten
§ 2 Jugendschutz
1 Die Abgabe von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten an Minderjährige ist verboten. *
2 Tabakprodukte und elektronische Zigaretten dürfen in Automaten verkauft werden, wenn diese für Minderjährige nicht zugänglich sind. *
§ 3 * ...
§ 4 Strafbestimmung
1 Mit Busse bis zu Fr. 20'000 wird bestraft, wer *
1. * Werbung im Sinne von § 1 Abs. 1 macht,
2. * Produkte im Sinne von § 2 Abs. 1 an Minderjährige abgibt oder
3. * Produkte im Sinne von § 2 Abs. 2 an Automaten verkauft, die für Minderjäh - rige zugänglich sind.
1 Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der Gemeinde. Diese kann die Polizeiorgane des Kantons beiziehen.
§ 6 * ...
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 21.06.2006 01.01.2007 Erstfassung ABl. 27/2006 Erlasstitel 18.05.2022 01.01.2023 geändert 21/2022
§ 1 Abs. 1, 1. 18.05.2022 01.01.2023 geändert 21/2022
§ 1 Abs. 1, 1 bis
. 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 21/2022