Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden
                            Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden  (ZPO)  Vom Volke angenommen am 1. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  I.         Die         Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  vorliegende  Gesetz  ordnet  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  gerichtlicher  Erledigung  zivilrechtlicher  Streitigkeiten,  soweit  nicht  im  übrigen kantonalen Recht besond  ere Bestimmungen enthalten sind.  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleiben  die  Vorschriften  des  Bundesrechtes  mit  Einschluss  der Staatsverträge sowie von Konkordaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Personen-,  Funktions-  und  Berufsbezei  chnungen  in  diesem  Gesetz  bezie-  hen  sich  auf  beide  Geschlechter,  soweit  sich  aus  dem  Sinn  des  Gesetzes  nicht etwas anderes ergibt.  Gleichstellung  der Geschlechter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Die Rechtsprechung nach  diesem Gese  tz obliegt:  Gerichtsbehörden  –  den Kreispräsidenten,  –      den      Bezirksgerichtspräsidenten,  –      den      Bezirksgerichtsausschüssen,  –      den      Bezirksgerichten,  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  dem Einzelrichter am Kantonsgericht,  –      ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  –      dem      Kantonsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  B vom 26. November 1984, 639; GRP 1984/85, 858 (1. Lesung), 73 (2. Lesung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Einfügung  gemäss  Volksbeschluss  vom  12.  März  2000;  B  vom  23.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999, 57; GRP 1999/2000, 179 (1. Lesung), 417 (2. Lesung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4572; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorganisationsgesetz  Ziffer  6,  AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006, KA 4572; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Or ganisation und Bestellung der Gerich te werden durch die einschlägigen
                            Erlasse geregelt.  Organisation und  Bestellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Alle am Prozess Beteiligten haben nach Treu und Glauben zu handeln.  Verhalten im  Prozess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Insbesondere  sollen  die  Parteien  nicht  offensichtlich  aussichtslose  Pro-  zesse führen und sich nur erlaubter Mittel bedienen. Dem Gericht gegen-  über sind sie zur Wahrheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mutwillige und trölerische Proze  sshandlungen sind zu unterlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  am  Verfahren  beteiligten  Persone  n  und  ihre  Vertreter  haben  sich  im  schriftlichen  und  mündlichen  Verkehr  mit  den  Organen  der  Rechtspflege  und unter sich anständig und korrekt zu benehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Verstösse gegen diese Pflichten werden vom Richter durch Verweis oder  Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ergibt sich im Verlauf eines Prozessverfahrens begründeter Verdacht auf  ein Verbrechen oder Vergehen, erstattet der Richter Strafanzeige.  Unterbruch we-  gen Einleitung  eines Straf-  verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Zivilprozess  wird  eingestellt    und  das  Ergebnis  der  Strafuntersu-  chung  abgewartet,  wenn  dieses  auf  den  Zivilprozess  von  Einfluss  sein  könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.        ÖRTLICHE        ZUSTÄNDIGKEIT  A.        Allgemeiner        Gerichtsstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  Zivilklagen  ist  der  Richter  am    Wohnsitz  des  Beklagten  zuständig  (Art. 23 ff. und Art. 56 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Wohnsitz,  Aufenthaltsort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Klage kann am gewöhnlichen Au  fenthaltsort des Beklagten erhoben  werden,  wenn  der  Beklagte  seinen  bisherigen  Wohnsitz  aufgegeben  hat,  ohne  einen  neuen  zu  begründen,  oder  wenn  er  in  der  Schweiz  keinen  Wohnsitz hat. Weist er keinen gew  öhnlichen Aufenthaltsort nach, kann die  Klage  am  jeweiligen  Aufenthaltsort  oder,  wenn  dieser  unbekannt  ist,  am  letzten bekannten Aufenthaltsort  des Beklagten erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gegen Personen , die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Aufenthalt ha-
                            ben,  kann  auch  an  dem  Orte,  wo  sie  Verbindlichkeiten  begründet  haben,  geklagt werden.  Personen ohne  Wohnsitz oder  Aufenthalt in der  Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ein Kantonsbür ger ohne schweizerisch en Wohnsitz oder Aufenthalt kann
                            für  persönliche  Ansprachen  an  sein  em  Heimatort  belangt  werden,  bei  mehreren Heimatorten dort, wo er ode  r seine Voreltern zuletzt bürgerliche  Rechte ausgeübt haben.  Heimatort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine Klage, die sich gegen mehrer  e Personen in verschiedenen Gerichts-  sprengeln  gesamthaft  richtet,  ist  be  im  Gerichtsstand  der  meisten  Beklag-  ten anzubringen.  Bei mehreren  Beklagten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn die höchste Zahl von Beklagten si  ch auf verschiedene Orte gleich  verteilt, steht dem Kläger die Wahl zwischen diesen Orten zu.  B.        Besondere        Gerichtsstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Streitigkeiten über Eigentum oder a  ndere dingliche Rechte an Grundstü-  cken  sind  an  dem  Ort  zu  erheben,  wo  das  betreffende  Grundstück  oder  sein  dem  Wert  nach  grösserer  Te  il  ins  Grundbuch  aufgenommen  ist  oder  aufzunehmen wäre.  Gerichtsstand des  Grundstückes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Am  gleichen  Ort  können  Klagen  auf  Übertragung  von  Grundeigentum,  auf Einräumung beschränkter dinglicher Rechte an Grundstücken und an-  dere  Klagen  erhoben  werden,  die  mit  einem  Grundstück  in  Zusammen-  hang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Streitigkeiten über Eigentum oder andere dingliche Rechte an Fahrnis so-
                            wie über Forderungen, die durch ein  Faustpfand oder Retentionsrecht ge-  sichert  sind,  können  am  Ort  der  ge  legenen  Sache  oder  am  Wohnsitz  des  Beklagten beurteilt werden.  Streitigkeiten  über Fahrnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die betreibungsrechtlichen Klagen,  für die das Bundesrecht das summa-  rische  oder  beschleunigte  Verfahren  vorschreibt,  sind  am  Ort  der  Betrei-  bung, des Konkurses, des  Nachlasses, des Arrestes   oder der Retention zu  erheben.  Widerspruchsklagen,  die  si  ch  gegen  den  Inhaber  des  Gewahr-  sams an der gepfändeten Sache richte  n, sind am Ort der gelegenen Sache  zu erheben, wenn der Betreibungsort in einem andern Kanton liegt.  Betreibungs-  sachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Forderungen,  für  welche  ein  Arrest  besteht,  können  am  Arrestort  einge-  klagt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Klagen aus unerlaubten Handlunge n oder auf Unterlassung einer Hand-
                            lung in der Schweiz können gegen  Kantonseinwohner und Personen ohne  Wohnsitz in der Schweiz ausser am W  ohnsitz des Beklagten auch am Ort  der Tat oder des Erfolgseintrittes erhoben werden.  Delikts- und  Unterlassungs-  klagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Durch  die  Streitanhängigkeit  einer  Kl  age  wird  auch  der  Gerichtsstand  der Widerklage begründet.  Widerklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Widerklage ist zulässig, wenn  sie mit dem Gegenanspruch in engem  Zusammenhang  steht  oder  beide  Ansprü  che  verrechenbar  sind  und  wenn  für  beide  Klagen  die  gleiche  Verfahr  ensart  vorgesehen  ist.  Vermögens-  rechtliche  Ansprüche  können  als  Widerklage  nur  im  Rahmen  der  sachli-  chen Zuständigkeit des angerufenen  Richters geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist die Klage beim zuständigen Gericht eingereicht worden, fällt die Wi-  derklage durch Rückzug oder Anerkennung der Hauptklage nicht dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Soweit  nicht  ein  zwingender  Gerichtsstand  vorgeschrieben  ist,  können  die  Parteien  für  Streitigkeiten  aus  einem  bestimmten  Rechtsverhältnis  durch  schriftlichen  Vertrag  oder  durch    Satzung  juristischer  Personen  das  örtlich zuständige Gericht bezeichnen.  Gerichtsstand der  Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gericht muss auf die Klage eintreten, wenn eine Partei im Gerichts-  sprengel  Wohnsitz  oder  Sitz  hat  oder  wenn  das  Rechtsverhältnis  ein  im  Gerichtssprengel gelegenes Grundstück betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Klage kann auch am ordentlichen Gerichtsstand angebracht werden,  wenn  der  vereinbarte  Gerichtsstand  nicht  ausdrücklich  als  ausschliessli-  cher bezeichnet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.        SACHLICHE        ZUSTÄNDIGKEIT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Der  Kreispräsident  beurteilt  als  Einzelrichter  vermögensrechtliche  Strei-  tigkeiten bis zum Betrage von Fr. 1000.–.  Kreispräsident als  Einzelrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Der Bezirksg erichtspräsident beurteil t als Einzelrichter vermögensrechtli-
                            che Streitigkeiten im Betrage von über Fr. 1000.– bis Fr. 5000.–.  Bezirksgerichts-  präsident als  Einzelrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 De r Bezirksgerichtsausschuss beurteilt vermögensrechtliche Streitigkeiten
                            im Betrage von über Fr. 5000.– bis Fr. 8000.–.  Bezirksgerichts-  ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Das Bezirksge richt beurteilt:
                            Bezirksgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     vermögensrechtliche  S  treitigkeiten im Betrage von über Fr. 8000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     nicht     vermögensrech  tliche Streitigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Kantonsgericht  beurteilt  als  Rechtsmittelinstanz  Berufungen  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            218 ff.) und Beschwerden (Art. 232  ff.) im Sinne dieses Gesetzes.  Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  beurteilt  erstinstanzlich  ohne  Vermittlungsverfahren  die  Fälle,  in  de-  nen das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Feststellung  der  sachlichen  Zuständigkeit  bei  vermögensrechtlichen  Streitigkeiten  wird  der  Gesamtbetrag  aller  klägerischen  Forderungen,  mit  Ausschluss  der  Zinsen  und  Kosten  und  mit  Ausschluss  der  Forderungen  aus einer allfälligen Widerklage, zusammengerechnet.  Feststellung des  Streitbetrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nutzungen  oder  periodisch  wiederkehrende  Leistungen  werden  mit  5%  kapitalisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Streitgegenständen  von  unbesti  mmtem  Wert  besti  mmt  das  angeru-  fene  Gericht  den  Streitwert  nach  freiem  Ermessen  oder  aufgrund  einer  Schätzung. Ergibt sich aufgrund dieser Schätzung die Unzuständigkeit des  angerufenen  Richters,  werden  die  Akten  dem  zuständigen  Richter  zur  weiteren Behandlung überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Der Kreispräsident führt je nach dem Ergebnis der Schätzung das Süh-  neverfahren oder das Einzelrichterverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Über die Kostenzuteilung entscheidet der zuständige Richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4572; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorganisationsgesetz  Ziffer  6,  AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006, KA 4572; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.       Die       Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.        STELLVERTRETUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Gesetzlich werden im Prozess vertreten:
                            Gesetzliche  Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.       Frauen  im  Rechtsstreite  mit  Dritten  um  das  eingebrachte  Gut  durch  ihre Ehemänner; die gesetzlichen   Ausnahmen bleiben vorbehalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Kinder  gegenüber  Drittpersonen  durch  den  Inhaber  der  elterlichen  Sorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Bevormundete durch den Vormund;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    unter Verwaltungsbeiratschaft Gestellte durch den Beirat im Umfang  der diesem zustehenden Befugnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Erbmassen  durch  die  Testamentsvollstrecker  oder  durch  die  amtlich  bestellten Erbschaftsverwalter oder Erbenvertreter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     Konkursmassen  durch  die  Kon  kursverwaltung,  Liquidationsmassen  durch die Liquidatoren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     juristische  Personen  des  öffentlichen  und  des  privaten  Rechts  durch  ihre gesetzlichen oder statutarischen Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Es weisen sich zur Prozessführung aus:
                            Befugnis zur  Prozessführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     V  ormünder     und     Verwaltungsbeirät  e  durch  eine  Zustimmungserklä-  rung der Vormundschaftsbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Beistände  durch  eine  Vollmacht  des  Verbeiständeten  oder  der  Vor-  mundschaftsbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     unter  Beiratschaft  Gestellte  durch  Zustimmungserklärung  des  Beira-  tes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Konkursverwaltungen,     Sachwalter  und  Liquidatoren  durch  einen  die  Befugnis  zur  Führung  des  Prozesse  s  enthaltenden  Beschluss  der  Gläubigerversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Organe  der  im  Handelsregister  eingetragenen  juristischen  Personen  des Privatrechts durch einen Handelsregisterauszug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     Organe  nicht  im  Handelsregister  eingetragener  juristischer  Personen  des Privatrechts durch die Statuten sowie einen Protokollauszug, wel-  cher den Prozessführungsbeschluss  des zuständigen Organs enthält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  gemäss  Art.  20  Anwaltsgesetz,  BR  310.100  ;  am  1.  Juli  2006  in  Kraf  t getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Art. 163 Ziff. 9 Lit. c EG zum ZGB, BR 210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.       Organe juristischer Personen des  öffentlichen Rechts, soweit sie nicht  von Gesetzes wegen zur Prozessführ  ung berechtigt sind, durch einen  Beschluss des nach ihrem Recht zuständigen Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  nicht  für  sich  selbst  handelt,  bedarf  zur  Prozessführung  einer  schriftlichen  Vollmacht.    Diese  ist  im  Sühneverfa  hren  und  bei  Einleitung  der Klage dem zuständigen Richter vorzulegen. Der Richter kann eine an-  gemessene Frist zur nachträglichen  Beibringung der Vollmacht ansetzen.  Vollmacht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ohne  besondere  Substitutionsklau  sel  können  Prozessvollmachten  nicht  auf andere übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Der  Einzelrichter  oder  der  Präsident  der  letzten  urteilenden  Instanz  über-  prüft  auf  Begehren  einer  Partei  oder  ihres  Rechtsvertreters  dessen  Rech-  nung  und  setzt  den  Anspruch  fest.  Dafür  ist  die  von  ihm  bestimmte  Ver-  tröstung  zu  leisten.  Solche  Entsch  eide  können  innert  zehn  Tagen  an  den  Einzelrichter am Kantonsge  richt weitergezogen werden.  Rechnung des  Rechtsvertreters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  NEBENPARTEIEN UND PARTEIWECHSEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Mehrere  Personen  können,  wenn  sie  nicht  schon  durch  das  dem  Streit  zugrunde  liegende  Rechtsverhältnis    dazu  gezwungen  sind,  gemeinsam  klagen  oder  beklagt  werden,  soweit  das  streitige  Recht  oder  die  streitige  Verpflichtung   ihnen   gemeinsam   zukom  mt   (materielle   Streitgenossen-  schaft).  Streitgenos-  senschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die gleiche Möglichkeit besteht, wenn es sich um gleichartige Rechtsan-  sprüche  handelt,  die  im  wesentlichen  auf  den  gleichen  faktischen  oder  rechtlichen Gründen beruhen (formelle Streitgenossenschaft).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sofern  ein  Streitgenosse  in  der  ersten  Rechtsschrift  das  Begehren  stellt,  kann das Gericht die Aufteilung des  Anspruchs oder der Verpflichtung un-  ter den Streitgenossen feststellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Handelt es sich nicht um eine vorgeschriebene Streitgenossenschaft, kann
                            jeder  einzeln  für  sein  Treffnis  klagen  oder  beklagt  werden.  Es  steht  ihm  frei, seine Mitbeteiligten durch den Gerichtspräsidenten zur gemeinsamen  Prozessführung  einzuladen.  Das  Urteil  wird  für  die  Parteien  wie  für  die  Beiladung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4573; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beigel  adenen  rechtskräftig,  sofern  es  sich  auf  unteilbare  Gegenstände  oder Leistungen bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jede  Partei,  die  im  Falle  des  Unterl  iegens  ein  Rückgriffsrecht  gegen  ei-  nen  Dritten  zu  haben  glaubt  oder  den  Anspruch  eines  Dritten  befürchtet,  kann  diesem  bis  zur  rechtskräftigen  Erledigung  des  Streites  unter  vorläu-  figer  Angabe  der  Gründe  durch  den  Gerichtspräsidenten  den  Streit  ver-  künden lassen.  Streitverkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dem  Eingerufenen  stehen  die  gleichen  prozessualen  Rechte  zu  wie  den  Hauptparteien,  insbesondere  das  Recht  weiterer  Streitverkündung  sowie  das  Recht,  auf  eigene  Kosten  auch  selbständig  Rechtsmittel  zu  ergreifen.  Er hat den Rechtsstreit in der Lage au  fzunehmen, in der er ihn vorfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Eintritt des Eingerufenen in  den Prozess darf nicht als Anerkennung  eines Rückgriffsrechtes ausgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Will der Streitverkünder den Prozess nicht weiterführen, lässt er dem Ein-
                            gerufenen durch den Gerichtspräsidenten hievon Mitteilung machen unter  Ansetzung einer Frist, inne  rt welcher der Eingerufene zu erklären hat, ob  er  den  Rechtsstreit  ebenfalls  aufgeben  oder  diesen  auf  seine  Kosten  und  Gefahr  fortsetzen  will.  Erklärt  sich    der  Eingerufene  für  die  Fortsetzung,  übernimmt er an Stelle des Streit  verkünders die Prozessführung und wird  Hauptpartei.  Stellung des  Eingerufenen bei  Klageabstand des  Streitverkünders
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Das Gericht kan n auch über den Rüc kgriffsanspruch des Streitverkünders
                            gegenüber  dem  Eingerufenen  entscheiden,    wenn  diese  Parteien  es  bean-  tragen.  Entscheidung  über Rückgriffs-  ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Ein Dri tter ist auch unaufgefordert berechtigt, sich als Intervenient an ei-
                            nem Rechtsstreit zu beteiligen, wenn er ein wesentliches rechtliches Inter-  esse  an  diesem  nachweist.  Die  Intervention  kann  in  jedem  Stadium  des  Prozesses  erfolgen,  wobei  der  Interven  ient  diesen  so  aufzunehmen  hat,  wie er ihn vorfindet. Dem Intervenient  en stehen die nämlichen Rechte wie  dem Eingerufenen zu.  Intervention
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Unter Vorbehalt von Artikel 32 darf das Urteil nur auf die Hauptparteien
                            lauten;  es  wird  aber  auch  den  Nebenparteien  mitgeteilt.  Den  Nebenpar-  teien  können  jedoch  die  aufgrund  ihrer  Anträge  entstandenen  gerichtli-  chen und aussergerichtlichen Kosten auferlegt werden.  Urteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Stirbt  eine  Partei  im  Laufe  des  Pr  ozesses,  setzt  der  Gerichtspräsident,  wenn die Verhältnisse es rechtfertigen  , den Erben eine angemessene Frist  zur Erklärung, ob sie den Prozess fort  führen wollen oder nicht. Die Erben  können  verlangen,  dass  der  Prozess  sistiert  wird,  bis  die  Frist  zur  Aus-  schlagung der Erbschaft abgelaufen ist.  Vorübergehende  Einstellung des  Prozesses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  im  Laufe  eines  Rechtsstreit  es  gegen  eine  Partei  das  Entmündi-  gungsverfahren  eingeleitet,  wird  der  Prozess  bis  zum  Entscheid  über  die  Entmündigung eingestellt. Prozesse um höchstpersönliche Rechte werden  von dieser Regelung nicht betroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wenn im Laufe eines Prozesses eine Partei in Konkurs fällt, gilt Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.    1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Büsst eine Partei das eingeklagte  Recht ein oder wird sie von der einge-  klagten Verpflichtung frei, weil sie  den Streitgegenstand während des Pro-  zesses  veräussert,  ist  der  Erwerber  bere  chtigt,  an  ihrer  Stelle  in  den  Pro-  zess einzutreten.  Parteiwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  übrigen  ist  ein  Parteiwechsel  nur  mit  Zustimmung  aller  bisherigen  Parteien zulässig.  Der Erwerber nimmt den Prozess in der Lage auf, in der er ihn vorfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.        KOSTEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Amts-  und  Gerichtskosten  werd  en  grundsätzlich  von  den  Parteien  getragen.  Vorbehalten  bleiben  Sonde  rvorschriften  des  eidgenössischen  oder  kantonalen  Rechts,  welche  ein  kos  tenloses  Verfahren  vorsehen,  so-  wie die Bestimmungen über die unentgeltliche Prozessführung.  Allgemeine Regel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gerichtskosten,  welche  keine  Partei  veranlasst  hat,  werden  in  der  Regel  auf die Gerichtskasse genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vertröstung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Solange die ersuchende Partei die  vom Richter oder vom Kreispräsiden-  ten als Vermittler festgesetzte Vertröstung nicht leistet oder keine Bewilli-  gung zur unentgeltlichen Rechtspflege vorlegt, sind die Gerichtsbehörden  nicht verpflichtet, zu handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Besondere  Bestimmungen,  durch  we  lche  die  Parteien  von  der  Entrich-  tung von Vertröstungen befreit werden, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wenn  eine  Partei  auf  erstmalige  Aufforderung  nicht  vertröstet,  setzt  ihr  der Gerichtspräsident unter Androhung der Säumnisfolge  n eine angemes-  sene  Nachfrist  an.  Wenn  der  Kläger  auch  innert  dieser  Frist  nicht  vertrö-  stet, wird die Klage als erledigt abgeschrieben.  Folgen der  Nichtvertröstung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Solange  der  Beklagte  nicht  vertröst  et  hat,  ist  er  von  der  Beteiligung  am  Verfahren  ausgeschlossen;  der  Gerichtspräsident  entscheidet  nach  freiem  Ermessen, inwieweit seinen Beweisanträgen stattgegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Deckung  der  mutmasslichen  au  ssergerichtlichen  Kosten  kann  der  Gerichtspräsident auf Antrag einer Partei die Gegenpartei, sofern ihr keine  unentgeltliche  Prozessführung  bewilligt  worden  ist,  zu  angemessener  Si-  cherheitsleistung verhalten:  Sicherheits-  leistung der  Gegenpartei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bei fehlendem Wohnsitz der Gegenpartei in der Schweiz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    bei Zahlungsunfähigkeit der Gege  npartei, insbesondere bei Konkurs-  eröffnung oder Vorliegen eines Verlustscheins;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     bei  Klagen  gemäss  Artikel  83  Absatz  2,  86  Absatz  2  und  187  des  Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.    1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  Kollokations-  und  Arreststreitigke  iten  darf  keine  Sicherstellung  ver-  langt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Der Gerichtspräsident bestimmt die Art der Sicherheit sleistung und setzt
                            dafür eine angemessene Frist an. Wird   die Sicherheit nicht fristgemäss ge-  leistet,  ist  eine  Nachfrist  anzuse  tzen  unter  Androhung  der  Säumnisfolgen  gemäss Artikel 39.  Frist und  Säumnisfolge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.        UNENTGELTLICHE        RECHTSPFLEGE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einer  Partei,  die  öffentlic  he  Sozialhilfe  bezieht  oder  sonst  nicht  in  der  Lage ist, neben dem not  wendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Ange-  hörigen für die erforderlichen Pro  zesskosten aufzukommen, ist die unent-  geltliche Rechtspflege zu bewilligen.  Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei offensichtlich mutwilliger oder aussichtsloser Prozessführung ist das  Gesuch abzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Das  Gesuch  ist  beim  zuständigen  Ei  nzelrichter,  beim  Präsidenten  des  angerufenen erstinstanzlichen Gerich  ts und für das Rechtsmittelverfahren  beim  Vorsitzenden  der  angerufenen  Rechtsmittelinstanz  einzureichen.  Es  ist kurz zu begründen. Die erforder  lichen Unterlagen sind beizulegen.  Zuständigkeit und  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  zuständige  Richter  trifft  die  für  die  Beurteilung  erforderlichen  Ab-  klärungen.  Er  kann  von  der  zuständigen  Gemeinde  einen  Amtsbericht  über die persönlichen und wirtschaftlichen   Verhältnisse des Gesuchstellers  anfordern. Überdies kann er vom Gesuchsteller und von Dritten Ausweise  und Unterlagen verlangen sowie ihn über seine Verhältnisse, das Prozess-  thema und seine Beweismittel befragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kanton  oder  die  Gemeinde,  die  voraussichtlich  die  Kosten  der  un-  entgeltlichen Rechtspflege zu tragen haben, sind vor Erlass der Verfügung  in der Regel anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Bewilligung  über  die  unentgeltliche    Rechtspflege  bezieht  sich  auf  das Verfahren vor einer Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie  kann  jederzeit  widerrufen  werden  ,  wenn  die  Voraussetzungen  im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Recht  auf  unentgeltliche  Rechts  pflege  können  Schweizer  mit  in-  oder  ausländischem  Wohnsitz,  Ausländer  mit  Wohnsitz  in  der  Schweiz  oder  Ausländer,  wenn  sie  in  Gra  ubünden  beklagt  werden  oder  aufgrund  eines zwingenden Gerichtsstandes hier klagen, geltend machen.  Berechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Juristischen   Personen   und   Handelsgesellschaften,   Sondervermögen,  Konkurs- und Nachlassmassen wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht  bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 4 )
                            1  Wer  ein  Gesuch  um  unentgeltliche  Re  chtspflege  eingereicht  hat,  muss  bis    zum    Entscheid    weder    Vertrö  stungen    noch    Sicherheiten    für  aussergerichtliche  Kosten  leisten.  Wird  dem  Gesuch  entsprochen,  ist  er  von  der  Pflicht  zur  Vertröstung,  Sicherheitsleistung  und  Bezahlung  von  Gerichtskosten befreit.  Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4573; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt die Partei, der die unentgeltl  iche Prozessführung oder Rechtsver-  tretung bewilligt wurde, durch den Au  sgang des Prozesses oder auf ande-  rem Wege in günstige wirtschaftliche   Verhältnisse, so können der Kanton  oder  die  Gemeinden,  welc  he  Leistungen  erbracht  haben,  die  erlassenen  Gerichtskosten  und  Auslagen  für  di  e  Vertretung  ganz  oder  teilweise  zurückfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Die  Steuerverwaltung  macht  dem  fü  r  die  Geltendmachung  der  Erstat-  tungsansprüche  zuständigen  Amt  die  notwendigen  Daten  mittels  Abruf-  verfahren zugänglich. In den Gemeinde  n ist das für die Rückerstattung zu-  ständige  Amt  berechtigt,  die  notwe  ndigen  Daten  über  das  Steueramt  ein-  zusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Wenn  die  zur  unentgeltlichen  Prozessführung  berechtigte  Partei  eines  Rechtsvertreters bedarf, hat die zu de  ren Erteilung zuständige Instanz auf  Gesuch  hin  und  unter  Berücksichtigung  der  berechtigten  Wünsche  des  Gesuchstellers einen Rechtsvertreter zu bezeichnen.  Rechtsvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 3 )
                            1  Die Gerichtskosten und die Kosten der  Rechtsvertretung gehen zu Lasten  der Wohnsitzgemeinde der  Partei.  Beträgt  die  Wohnsitzdauer  weniger  als  ein  Jahr,  gehen  die  Kosten  zu  Lasten    des  Kantons,  der  auch  die  Kosten  trägt,  wenn  die  Partei  keinen  Wohns  itz  im  Kanton  hat.  Die  Wohnsitzver-  hältnisse bei Streitanhä  ngigkeit sind massgeblich für die Tragung aller bis  zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens entstandenen Kosten.  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Entschädigung  für  die  Parteivert  retung  wird  ausbezahlt,  wenn  sie  durch die Prozessentschädigung der Ge  genpartei nicht gedeckt oder nicht  erhältlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Anspruch  auf  die  Prozessentschädigung  geht  im  Umfang  ihrer  Lei-  stung an den Rechtsvertreter auf di  e Gemeinde beziehungsweise den Kan-  ton über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Der  zuständige  Einzelrichter  oder  der  Vorsitzende  des  angerufenen  erstinstanzlichen  Gerichtes  oder  der  Rechtsmittelinstanz  setzt  nach  Ab-  schluss  des  Verfahrens  und  Anhörung  des  Kostenträgers  die  Entschädi-  gung  für  die  in  seinem  Verfahrensabs  chnitt  entstandenen  Kosten  des  Rechtsvertreters fest. In den Kosten  des erstinstanzlichen Verfahrens sind  jene für das Verfahren vor dem Kreispräsidenten als Vermittler enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Einfügung gemäss Art. 20, Ziff. 2 Anwaltsgesetz, BR  310.100  ; am 1. April 2009  in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4573; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      47a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Entscheide  über  die  unentgeltliche  Re  chtspflege,  die  Bestellung  eines  Rechtsvertreters  und  die  Festlegung  se  iner  Entschädigung  sind  den  Be-  troffenen mitzuteilen und können mit zi  vilrechtlicher Beschwerde gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 232 angefochten werden. Rechtsmittel
                            III.      Das      gerichtliche      Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.        ORDENTLICHES        VERFAHREN  A.        Allgemeine        Bestimmungen  a)        Gemeinsame        Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Auf eine Klage ist nur einzutreten, soweit ein rechtliches Interesse an ih-  rer Beurteilung besteht.  Interesse am  Prozess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  ein  Rechtsmittel  ist  nur  einzutreten,  soweit  der  Rechtsmittelkläger  durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      48a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Die Gerichtssprachen richten sich nach dem kantonalen Sprachengesetz.  Gerichtssprachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Rechtsschriften  oder  andere  Eingaben,    die  in  unziemlicher  Form  abge-  fasst  sind  oder  Äusserungen  enthalten,    die  den  Anstand  gegenüber  den  Gerichtsbehörden  oder  der  Gegenpartei    verletzen,  sind  vom  Gerichtsprä-  sidenten  unter  Fristansetzung  zur  Umarbeitung  zurückzuweisen  mit  der  Androhung, dass die Eingabe bei Nichtei  nhalten der Frist als nicht einge-  reicht gilt. Artikel 4 dieses  Gesetzes bleibt   vorbehalten.  Ordnungswidrige  Eingaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unleserliche,  unreinliche  und  unnö  tig  umfangreiche,  vom  Streitgegens-  tand   abschweifende   Rechtsschrif  ten   und   Eingaben   können   vom   Ge-  richtspräsidenten  unter  Fristanset  zung  zur  Umarbeitung  zurückgewiesen  werden mit der Androhung, dass die Ei  ngabe bei Nichteinhalten der Frist  als nicht eingereicht gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Einfügung  gemäss  Artikel  26,  Ziffer  2  Sprachengesetz,  BR  492.100  ;  am  1.  Ja-  nuar   2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)        Streitanhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Die  Streitanhängigkeit  tritt  ein  m  it  der  Anmeldung  der  Klage  beim  Kreispräsidenten als Vermittler.  Eintritt der Streit-  anhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  kein  Sühneverfahren  vorgesehen,  tritt  die  Streitanhängigkeit  mit  der  schriftlichen  oder  protokollarischen  Einreichung  der  Klage  beim  Richter  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Die Streitanhängigkeit hat folgende Wirkungen:
                            Folgen der Streit-  anhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.       die  örtliche  und  sachliche  Zustä  ndigkeit  des  Gerichtes  richtet  sich  nach  den  Verhältnissen  bei  Eintritt  der  Streitanhängigkeit  und  wird  durch später eingetretene  Umstände nicht berührt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    gegenüber einer später bei einem  andern Gericht eingereichten Klage  in  der  gleichen  Sache  steht  der  Gegenpartei  die  Einrede  der  Rechts-  anhängigkeit zu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     der  Streitgegenstand  darf  nicht  ohne  Bewilligung  des  Gerichtspräsi-  denten veräussert oder verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Ist das Kantonsgericht als einzige ka  ntonale Instanz vorgesehen, ist der  Vorsitzende zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Anhebung der  Klage zuständig.  Vorsorgliche  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  Eintritt  der  Streitanhängigkeit  erlässt  der  Einzelrichter  oder  der  Präsident  des  sachlich  zuständigen  Gerichtes  auf  Antrag  einer  Partei  die  erforderlichen  geeigneten  Massna  hmen  zur  vorsorglichen  Regelung  der  Verhältnisse  oder  zur  Sicherstellung  de  r  Streitsache,  zur  Erhaltung  ihres  Wertes  und  ihrer  Nutzungen  sowie  der  vorhandenen  Sachlage,  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  dass  sonst  eine  r  Partei  ein  nicht  leicht  wieder  gutzumachender Nachteil droht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Gesuch um Erlass der vorso  rglichen Verfügung wird der Gegenpar-  tei  zur  Vernehmlassung  zugestellt.  Mit  der  Zustellung  kann  eine  vorläu-  fige vorsorgliche Verfügung erlassen werden, die bis zum Entscheid über  das Gesuch in Kraft bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Vorsorgliche  Verfügungen  können  mit  der  ausdrücklichen  Androhung  der  Straffolgen  von  Artikel  292  des  Strafgesetzbuches    3 )  den. Nötigenfalls kann Polizeigewa  lt in Anspruch genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4573; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Ändern  sich  die  Verhältnisse  oder  erweist  sich  die  vorsorgliche  Mass-  nahme  nachträglich  als  ungerechtfer  tigt,  kann  sie  aufgehoben  oder  abge-  ändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Der Gesuchsteller wird der Gegenpartei nur schadenersatzpflichtig, wenn
                            er  die  vorsorgliche  Massnahme  in  widerrechtlicher  und  schuldhafter  Weise  erwirkt  hat.  Der  Richter  kann  den  Gesuchsteller  in  der  Verfügung  über vorsorgliche Massnahmen zur Leis  tung von Sicherheit verpflichten.  Schadenersatz-  pflicht  c)        Vorladungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vorladungen  der  Parteien  und  Zeugen  werden  vom  Gerichtsamt  er-  lassen.  Vorladungen  a) im Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Parteien können im gleichen Kreis oder Bezirk gültig sowohl durch  den  Gerichtsweibel  unter  Mitgabe  ei  ner  von  den  Parteien  oder  ihren  Be-  vollmächtigten  zu  unterzeichnenden  Zitation  als  auch  durch  eingeschrie-  benen Brief vorgeladen werden. Wenn de  r Vorzuladende sich in einem an-  dern Kreis oder Bezirk befindet, kann die Vorladung sowohl direkt mittels  eingeschriebenen  Briefes  als  auch    durch  Vermittlung  des  betreffenden  Kreisamtes geschehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Personen,  die  nicht  im  Kanton,  wohl  aber  in  der  Schweiz  wohnen,  werden entweder durch eingeschriebenen Brief oder durch Requisition an  die zuständige Gerichtsbehörde vorg  eladen. Im Ausland wohnende Perso-  nen  werden  in  der  Regel  durch  Vermittlung  des  Kantonsgerichts  zitiert,  soweit nicht durch Bundesrecht oder  Staatsvertrag der direkte Verkehr von  Behörde  zu  Behörde  vorgesehen  ist.    Personen,  deren  Aufenthalt  un-  bekannt   ist,   sind   mittels   Ediktal-Zitation   im   Kantonsamtsblatt   und  nötigenfalls in andern geeigneten  öffentlichen Blätter  b  ) ausserhalb des  Kantons  n vorzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine im Ausland wohnende Partei is  t gehalten, nach Empfang der ersten  an  sie  gelangten  Mitteilung  durch  Er  nennung  eines  Vertreters  im  Kanton  Zustelldomizil  zu  nehmen,  widrigenfa  lls  die  Vorladungen  an  sie  ediktali-  ter erlassen werden können. Von dieser Vorschrift und ihren Rechtsfolgen  ist ihr mit der Mitteilung Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4573; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Das  Kantonsgericht  ist  die  Zentralbehörde  für  Rechtshilfegesuche  aus  dem Ausland im Sinne  der Staatsverträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vorladungen  müssen,  um  für  den  Vo  rzuladenden  verbindlich  zu  sein,  entweder  ihm  persönlich  oder  eine  m  erwachsenen  Ha  ushaltungsgenossen  zugestellt werden.  Zustellung der  Vorladung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wo  das  Gesetz  nicht  längere  Friste  n  festsetzt,  erfolgt  die  Vorladung  so  früh, dass der Vorgeladene rechtzeitig erscheinen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    An  Sonntagen  und  staatlich  anerkannten  Feiertagen  dürfen  keine  Vorla-  dungen  zugestellt  werden.  Vorbehalten  bleiben  Gerichtsak  te  im  Amtsbe-  fehlsverfahren und solche dringlicher Natur.  d)        Fristen        und        Tagfahrten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Den Zeitpunkt richterlicher Prozessha ndlungen setzt der Gerichtspräsident
                            von sich aus fest.  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wird  eine  gesetzliche  Frist  missachtet,  ist  die  betreffende  Prozesshand-  lung verwirkt.  Säumnisfolgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird mit der Ansetzung einer richter  lichen Frist eine Säumnisfolge ver-  bunden, ist sie in der Verfügung anzudrohen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  eine  Partei  die  zur  Vornahme  einer  richterlichen  Zwischenhand-  lung angesetzte Tagfahrt versäumt,  kann diese trotzdem durchgeführt wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gesetzliche Fristen la  ufen von dem Zeitpunkt an, in welchem die betref-  fende Tatsache oder Handlung, woran si  e geknüpft sind, stattgefunden hat.  Berechnung der  Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Richterliche Fristen laufen von ihrer Mitteilung an, wenn die richterliche  Verfügung  nicht  selbst  einen  anderen  Zeitpunkt  für  den  Beginn  der  Frist  festsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei der Berechnung der Frist wird de  r Tag, an welchem die den Fristen-  lauf  auslösende  Tatsache  stattfindet,  nicht  mitgezählt.  Die  Frist  ist  einge-  halten,  wenn  die  betref  fende  Eingabe  oder  Einlage  am  letzten  Tag  der  Frist einer Poststelle übergeben oder  der zuständigen Amt  sstelle innerhalb  der Bürozeit abgegeben worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Einfügung  gemäss  Anhang  zum  Gerichts  organisationsgesetz  Ziffer  6,  AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006, KA 4573; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fällt der letzte Tag der Frist auf ei  nen Samstag, Sonntag oder einen staat-  lich anerkannten Feiertag, gilt als letzter Tag der Frist der nächstfolgende  Werktag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Eine  begonnene  Frist  erfährt  unter  Vorbehalt  von  Artikel  62  dieses  Ge-  setzes in keinem Fall einen St  illstand oder eine Unterbrechung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fristen für Rechtsmittel sowie solche, die im Gesetz oder bei der Anset-  zung ausdrücklich als peremptorisch  bezeichnet werden, können nicht er-  streckt werden. Alle andern Fristen können auf begründetes Gesuch durch  den  Gerichtspräsidenten  einmal  erstreckt  werden.  Gesuchen  um  weitere  Fristerstreckungen wird in der Rege  l nur mit Zustimmung der Gegenpartei  entsprochen.  Fristerstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die gleichen Grundsätze gelten für die Verschiebung von Tagfahrten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Versäumte Fristen können nur wieder  hergestellt werden, wenn bewiesen  wird, dass die Einhaltung der Frist der säumigen Partei oder ihrem Vertre-  ter infolge eines unverschuldeten Hi  ndernisses nicht möglich war.  Wiederhe  r  -  stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  werden  versäumte  Tagfahrten  wie-  derholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Gesuch um Wiederherstellung is  t binnen 10 Tagen nach Wegfall des  Hindernisses einzureichen. Der Gerich  tspräsident entscheidet nach Anhö-  rung der Gegenpartei.  e)        Gerichtsferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vom siebten Tage vor Ostern bis und  mit dem siebten Tage nach Ostern,  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und  mit  dem  2.  Januar  herrschen  Gerichtsferien.  Während  dieser  Zeit  stehen  die  Fristen  still  und  dürfen  keine  ri  chterlichen  Prozesshandlungen  vorge-  nommen  werden.  Vorbehalten  bleibe  n  Prozesshandlungen  zur  Unterbre-  chung der Verjährung.  Gerichtsfe  r  ien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hievon sind ausgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Amtsbefehlssachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Streitigkeiten aus Einzelarbeitsve  rträgen, soweit das Bundesrecht hie-  für ein rasches Verfahren vorschreibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Viehwährschaftssachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     andere  Streitigkeiten,  für  welche  durch  Gesetz  oder  Verordnung  ein  summarisches Verfahren   vorgeschrieben ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Verfahren,  welche  durch  Verfüg  ung  des  zuständigen  Gerichtspräsi-  denten als dringlich erklärt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Begehren um Sicherstell  ung eines gefährdeten Beweises;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     Verfahren der freiwill  igen Gerichtsbarkeit.  B.  Verfahren vor dem Kreispräsidenten als Vermittler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Streitigkeiten,   deren   Beurteilung   in   die   Kompetenz   des   Bezirksge-  richtspräsidenten  als  Einzelrichter,  des  Bezirksgerichtsausschusses  oder  des  Bezirksgerichtes  fallen,  müsse  n  durch  ein  Sühneverfahren  vor  dem  Kreispräsidenten als Vermittler eingeleitet werden.  Obligatorium der  Vermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Die Klage ist schriftlich oder zu Protokoll beim Kreisamt anzumelden un-  ter genauer Bezeichnung der Parteien   mit Name oder Firma und Adresse,  Name und Adresse allfälliger Vertreter sowie einer allgemeinen Umschrei-  bung  des  Streitgegenstandes.  Bei  Forder  ungsklagen  ist  der  Streitwert  an-  zugeben.  Vermittlungs-  begehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Binnen  20  Tagen  seit  Eingang  des  Vermittlungsbegehrens  setzt  der  Kreispräsident den Termin der Verha  ndlung an. Die Parteien werden hiezu  rechtzeitig  vorgeladen  und  aufgefor  dert,  ihre  Beweisurkunden  mitzubrin-  gen.  Vorladung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wurde  das  Vermittlungsbegehren  mit  dem  Antrag  verbunden,  die  Ver-  handlung erst später anzusetzen, ist die Gegenpartei davon in Kenntnis zu  setzen. Sie ist berechtigt, jederzei  t die Durchführung der Vermittlungsver-  handlung zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  Im   Kreis   wohnende   Parteien   solle  n   in   der   Regel   persönlich   zur  Vermittlungsverhandlung  erscheinen,  ebenso  die  Parteien  im  Eheprozess  oder im Prozess betreffend eingetragener Partnerschaft.  Persönliches  Erscheinen,  Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss Gesetz über die Anpassung von Gesetzen an das Bundesgesetz  über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Art. 1, Ziffer 7,  AGS 2006, KA 4886; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Parteien,  die  nicht  selbst  vor  Kreisamt  erscheinen,  können  nur  durch  ei-  nen gesetzlichen Vertreter oder durch  einen patentierten Rechtsanwalt ver-  treten werden. Artikel 23 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kläger hat seinen Anspruch mündlich zu begründen und sein formu-  liertes,  in  Forderungsklagen  beziffertes  Rechtsbegehren  schriftlich  ein-  zureichen oder zu Protokoll zu geben.  Rechtsbegehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Eine  allfällige  Widerklage  ist  be  i  Verwirkungsfolge  in  gleicher  Weise  geltend zu machen. Vorb  ehalten bleibt die spätere Erhebung einer Wider-  klage im Ehescheidungs- und Trennungsve  rfahren sowie im Verfahren um  Auflösung  der  eingetragenen  Partnerschaft  aufgrund  bundesrechtlicher  Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kreispräsident  hört die Parteien an, befragt sie über Tatumstände und  Beweismittel und prüft ihre schriftlichen Unterlagen. Nötigenfalls kann er  einen  Augenschein  vornehmen.  Weitere  Beweismittel  sind  ausgeschlos-  sen. In begründeten Fällen kann er  eine zweite Verhandlung anordnen.  Verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verhandlungen vor Kreisamt  sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 4 )
                            Der  Kreispräsident  ist  verpflichtet,  den  Streitfall  womöglich  gütlich  bei-  zulegen.  Er  soll  daher  die  Parteien    zur  Güte  ermahnen  und  ihnen,  wenn  sie  sich  nicht  selbst  verständigen,  von  sich  aus  Vergleichsvorschläge,  die  er als dem Recht und der Billigkeit angemessen erachtet, unterbreiten.  Sühneversuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Wird  die  Klage  zurückgezogen,  anerkannt  oder  durch  Vergleich  erle-  digt,  entscheidet  der  Kreispräsident  nach  Anhörung  der  Parteien  über  die  Zuteilung der amtlichen und ausseramtliche  n Kosten, sofern sich die Par-  teien darüber nicht einigen.  Protokollierung  und Abschrei-  bungsverfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Rückzug,  die  Anerkennung  einer  Klage  oder  ein  Vergleich  wird  im  Protokoll  vermerkt  und  im  Wortlaut    in  die  Abschreibungsverfügung  auf-  genommen und den Parteien mitgete  ilt. Die Anerkennung der Klage sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nunmehr Art. 4 Anwaltsgesetz, BR  310.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Gesetz über die Anpassung von Gesetzen an das Bundesgesetz  über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Art. 1, Ziffer 7,  AGS 2006, KA 4886; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der  Vergleich erlangen damit die Wir  kung eines rechtskräftigen Urteils im  Sinne von Artikel 252 ff. dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dieser Artikel gilt sinngemäss auch für die Widerklage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Der Kreispräsident führt ein Protokoll,   in welches folgende Punkte auf-  zunehmen sind:  Protokollführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Datum der Anmeldung des Vermittlungsbegehrens und der Mitteilung  desselben an die Gegenpartei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Datum der Verhandlung und Angabe   der anwesenden Personen sowie  Anordnungen über die Offenhaltung des Protokolls;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     genaue     Bezeichnung  der Parteien mit Name   oder Firma und Adresse  sowie Namen und Adressen allfälliger Vertreter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    die Rechtsbegehren der Parteien; bei Forderungsklagen ist der Streit-  wert zu beziffern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    Angaben über den Erfolg der  Verhandlung, Anerkennung oder Rück-  zug der Klage oder Widerklage oder  Abschluss eines Vergleiches, der  vollständig einzutragen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.    amtliche Kosten beziehungsweis  e Kostenentscheid des Vermittlungs-  verfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     Datum der Ausstellung und Mitteilung des Leitscheins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Protokoll wird mit Unterschrift   und Amtsstempel versehen. Weitere  Angaben  dürfen  in  das  Protokoll  und  in    den  Leitschein  nicht  aufgenom-  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Bei Vergleichen wird eine von den Pa  rteien und dem Kreispräsidenten  unterzeichnete Ausfertigung zu den Amtsakten genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Das Protokoll kann auf begründeten Antrag einer Partei bis zu drei Mona-  ten  offengelassen  werden,  wobei  die  Gerichtsferien  nicht  mitzurechnen  sind.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  kann  jede  Partei  die  Ausstellung  des  Leit-  scheins  verlangen.  Wird  binn  en  einer  vom  Kreispräsidenten  anzusetzen-  den  Nachfrist  die  Zustellung  des  Leits  cheins  nicht  verlangt,  kann  dieser  das Verfahren kostenfällig abschreiben.  Offenhaltung des  Protokolls
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 lgloser Vermittlung wird der Leitschein mit den in Artikel 71 ent-
                            haltenen Angaben den Parteien zugestellt.  Leitschein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Ein  in  formeller  Hinsicht  offenbar  unrichtiger  oder  unvollständig  ausge-  stellter Leitschein ist vom Gerichtspräs  identen, bei welchem er hinterlegt  wird, an den Kreispräsidenten  zur Verbesserung zurückzuweisen.  Unrichtiger  Leitschein
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 2 )
                            Vor  dem  Kreispräsidenten  erfolgte    Zugeständnisse  und  Vergleichsvor-  schläge sind für den Pro  zess als ungeschehen und unpr  äjudizierlich zu be-  trachten.  Darüber  darf  niemand  als  Zeuge  aufgerufen  oder  richterlich  be-  fragt werden.  Unverbindlichkeit  von Zugeständ-  nissen bei erfolg-  losem Sühne-  versuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wenn der Kläger nicht zur Vermittlungsverhandlung erscheint, wird eine  zweite Verhandlung angesetzt. Bleibt er   wiederum aus, wird die Klage ab-  geschrieben.  Säumnisfolgen  bei Ausbleiben  der Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  der  Beklagte  zur  ersten  Verh  andlung  nicht  erscheint,  wird  eine  neue Verhandlung angesetzt,  ausser in folgenden Fällen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     wenn der Beklagte unbekannt abwe  send ist oder sich im Ausland auf-  hält, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    wenn der Beklagte die Zuständi  gkeit der bündnerischen Gerichte mit  der Begründung bestreitet, sein Wohns  itz befinde sich in einem ande-  ren Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Die ausbleibende Partei hat in der Regel die durch ihre Säumnis verur-  sachten  amtlichen  und  ausseramtlichen  Kosten  zu  tragen.  Überdies  kann  sie vom Kreispräsidenten mit einer Bu  sse bis zu Fr. 200.– bestraft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Findet keine zweite Verhandlung sta  tt, oder bleibt der Beklagte zweimal  aus, wird der Leitschein ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Wenn der Kläger nach Ausstellung des  Leitscheins den Prozess nicht wei-  ter verfolgt, entscheidet der Kreispräsident  auf Antrag des Beklagten und  nach  Anhörung  der  Gegenpartei  über  die  vermittleramtlichen  Kosten  so-  wie über die Parteientschädigung.  Kostenentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.  Verfahren vor dem Einzelrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Im Verfahren vor dem Kreispräsident  en ist die Klage schriftlich einzu-  reichen.  In  begründeten  Fällen  kann  sie  auch  zu  Protokoll  gegeben  wer-  den. Sie muss die genaue Bezeichnung de  r Parteien mit Name oder Firma  und  Adresse,  Name  und  Adresse  allfälliger    Vertreter,  das  Rechtsbegehren  mit Bezifferung des Streitwertes bei  Forderungsklagen sowie die wesent-  lichen  Tatsachen  und  Beweismittel  enthalten.  Beweisurkunden  sind  der  Klage beizulegen oder dem Richter zu übergeben.  Klageeinleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beim  Bezirksgerichtspräsidenten  als  Einzelrichter  hat  de  r  Kläger  innert  der  peremptorischen  Frist  von  20  Tagen  seit  Mitteilung  den  Leitschein  und eine Prozesseingabe gemäss Artikel 82 einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Erfüllt  die  Eingabe  diese  Anforderungen  nicht,  setzt  der  Einzelrichter  dem  Kläger  unter  Androhung,  dass  sons  t  auf  die  Klage  nicht  eingetreten  werde, eine kurze Frist zur Behebung des Mangels an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Ist  der  angerufene  Richter  örtlich  unz  uständig,  wird  auf  die  Klage  nicht  eingetreten. Erweist sich die Klage  von vornherein als unbegründet, ist sie  ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Be  i sachlicher Unzuständigkeit wird  die Klage an die zuständige Instanz weitergeleitet.  Erledigung im  Vorprüfungs-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Klage ist dem Beklagten zur Einreichung einer schriftlichen Prozes-  santwort  zuzustellen.  Für  diese  gelten  die  gleichen  Vorschriften  wie  für  die Klage.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Abschluss des Schriftenwechse  ls erhebt der Richter von Amtes we-  gen  oder  auf  Antrag  der  Parteien  die  erforderlichen  Beweise,  führt  eine  Hauptverhandlung durch, sofern die Pa  rteien nicht darauf verzichten, und  erlässt hierauf sein Urteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Im übrigen gelten für das Verfahren vor dem Einzelrichter die Vorschrif-
                            ten des ordentlichen Verfahrens.  Subsidiäre  Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D.  Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss und Bezirksgericht  a)        Prozesseinleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  den  Streitfällen  vor  Bezirksger  ichtsausschuss  und  Bezirksgericht  hat  der  Kläger  innert  der  peremptorischen  Frist  von  20  Tagen  seit  Mitteilung  des  Leitscheines  dem  Gerichtspräsid  enten  den  Leitschein  und  eine  Pro-  zesseingabe einzureichen. Die Prozesseingabe hat zu enthalten:  Prozesseingabe,  Inhalt und  Beilagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die genaue Benennung der Parteien, ihrer Wohnsitze und ihrer Vertre-  ter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     das     Rechtsbegehren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     die Darstellung der Tatsachen, auf die sich die Klage stützt, nebst An-  gabe der Beweismittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Begehren     um:  a)    Einvernahme von Zeugen;  b)    Anordnung    von    Expertisen;  c)     Edition  von  Urkunden  mit  deren  möglichst  genauen  Bezeich-  nung unter Angabe ihrer Inhaber und des Beweisthemas;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     die Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     allfällige Angaben über anwe  ndbares ausländisches Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Prozesseingabe sind beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     die     Prozessvollmacht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     die  angeführten  Urkunden,  soweit  sie  im  Besitze  des  Klägers  sind  oder von ihm beigebracht werden können unter Beilage eines fortlau-  fend numerierten Aktenverzeichnisses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     das  Fragethema  an  die  Zeuge  n  und  Sachverständigen  mit  genauer  Angabe der Namen und  Adressen der Zeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Hinweise  auf  die  anzuwendenden  Gesetzesbestimmunge  n  sind  zulässig,  schliessen jedoch abweichende r  echtliche Begründungen nicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Hat der Kläger den Leitschein oder di e Prozesseingabe verspätet einge-
                            reicht wird die Klage durch den Gerichtspräsidenten mit Kostenentscheid  abgeschrieben.  Diese  Vorschrift  gilt  au  ch  für  eine  verspätet  eingereichte  Widerklage.  Säumnisfolge bei  Verspätung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Prozesseingabe  wird  dem  Beklag  ten  zugestellt  mit  Ansetzung  einer  Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer Prozessantwort.  Prozessantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bestreitet  der  Beklagte  die  örtlic  he  Zuständigkeit  des  angerufenen  Ge-  richtes,  sind  lediglich  die  zur  Be  gründung  dieser  Einrede  erforderlichen  Tatsachen und Beweismittel zu nennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  allfällige  Widerklage  ist  be  i  Verwirkungsfolge  mit  der  Prozessant-  wort einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Nach Eingang der Prozessantwort entscheidet der Gerichtspräsident über:
                            Entscheid über  das Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Fristansetzung  zur     Verbesserung     fo  rmeller Mängel, wie fehlende oder  ungenügende  Prozessvollmacht,  fehl  ende  Mitwirkung  eines  gesetzli-  chen Vertreters, unrichtige Parteibezeichnung usw.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Durchführung eines zwei  ten Schriftenwechsels;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Art. 91).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Falle  einer  Widerklage  ist  dem  Kläger  Frist  zur  Einreichung  einer  Antwort anzusetzen.  Weitere  Rechtsschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Replik und Duplik werden unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen an-  geordnet, wenn der Gerichtspräs  ident es für nötig erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Formelle  Einreden  jeder  Art,  die  in  diesem  Zeitpunkt  geltend  gemacht  werden  können  und  nicht  von  Amtes  we  gen  berücksichtigt  werden  müs-  sen, sind bei Verwirkung im Unterlass  ungsfalle in den Rechtsschriften an-  zubringen.  Form und Inhalt  der Rechts-  schriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kläger hat das Recht, gegen Zeugen und Expertisen, die in der letz-  ten  Rechtsschrift  beantragt  werden,  innert  20  Tagen  Einreden  zu  erheben  und  zum  neuen  Fragethema  an  Zeuge  n  und  Sachverständige  Stellung  zu  nehmen. Gegen Urkunden, die erst mit  der Duplik eingelegt werden, steht  dem  Kläger  das  Recht  zu,  Beweisanträge  betreffend  deren  Unechtheit  zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Prozessantwort, Replik und Duplik sowie für die Rechtsschriften  der  Widerklage  gelten  sinngemäss  die  Vorschriften  von  Artikel  82  dieses  Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Rechtsschriften sind in genüge  nder Anzahl für das Gericht und jede  Gegenpartei, mindestens aber   im Doppel einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Eingangstage  sind  auf  den  Einga  ben  anzumerken.  Ferner  wird  ein  Verzeichnis  sämtlicher  Prozessakten  erstellt  und  deren  Einlage  auf  den  Akten mit dem Datum bescheinigt.  Terminvermerke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Verfahren ergangene Verfügunge  n werden zu den Akten genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Bis zur Hauptverhandlung stehen den Pa rteien die Prozessakten zur Ein-
                            sicht offen. Auf Verlangen sind die  Akten bei einer Amtsstelle am Wohn-  Einsicht in die  Prozessakten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ort der   Parteien oder ihrer Vertreter au  f kurze Zeit zur Einsicht aufzulegen.  Patentierten Rechtsanwälten können sie auch direkt zur Einsicht zugestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Nach Durchführung des Verfahrens gemä ss Artikel 85 und eines allfälli-
                            gen zweiten Schriftenwechsels ist di  e Prozesseinleitung geschlossen.  Schluss der  Prozesseinleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Der Gerichtspräsident kann in jedem S tadium des Verfahrens eine münd-
                            liche  Verhandlung  durchführen,  an  welc  her  eine  gänzliche  oder  teilweise  Einigung der Parteien über die Streitsache oder über das weitere Verfahren  anzustreben ist.  Mündliche  Verhandlung  b)        Prozessvorbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Wird die Zuständigkeit des Gerichtes in den Rechtsschriften nicht aus-
                            drücklich  bestritten,  liegt  Einlassung  vor.  Vorbehalten  bleiben  zwingende  Vorschriften über die Zuständigkeit.  Die Einlassung ist für alle kantonalen  Instanzen verbindlich.  Einlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gerichtspräsident  kann  in  jede  m  Stadium  des  Verfahrens,  nötigen-  falls  nach  Erhebung  der  erforderlichen    Beweise,  eine  Gerichtsverhand-  lung  ansetzen,  an  welcher  über  die  Prozessvorausetzungen  entschieden  wird.  Entscheid über  Prozessvoraus-  setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Entscheide  betreffend  Zuständigke  it  können  in  jedem  Fall  mittels  Be-  schwerde beim Kantonsgericht angefo  chten werden. In allen übrigen Fäl-  len ist die Beschwerde nur zulässig,  wenn das Gericht nicht auf die Klage  eingetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  die  Zuständigkeit  bejaht  und  di  eser  Entscheid  nicht  angefochten  oder im Beschwerdeverfahre  n bestätigt, ist sie für alle kantonalen Instan-  zen verbindlich festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Wird  eine  andere  Abteilung  des  a  ngerufenen  Gerichtes,  dessen  Präsi-  dent  oder  der  Kreispräsident  für  zust  ändig  erklärt,  werden  die  Akten  zur  weiteren  Behandlung  an  diese  Instanz  überwiesen.  Der  als  zuständig  er-  klärte Richter entscheidet auch über die Kostenzuteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4573; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Wird  ein  anderer  bündnerischer  Richter  für  zuständig  erklärt,  bleibt  die  Streitanhängigkeit  bestehen,  sofern  der  Kläger  binnen  60  Tagen  seit  Mit-  teilung  des  Entscheides  die  Klage  beim  zuständigen  Richter  anhängig  macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gerichtsverhandlungen können auch zum Entscheid über materiell-  rechtliche Teilfragen, insbesondere betreffend Verjährung, Aktiv oder Pas-  sivlegitimation durchgeführt werden,  wenn anzunehmen ist, das Verfahren  lasse sich dadurch vereinfachen.  Entscheid über  Teilfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Weist das Gericht die Klage in diesem Verfahren ab, erlässt es ein Urteil;  andernfalls wird das Ve  rfahren fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Rechtsmittel sind nur gegen prozesserledigende Urteile zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  Abschluss  der  Prozesseinleitung  und  eines  allfälligen  Verfahrens  gemäss  Artikel  93  oder  94  bereitet  der  Gerichtspräsident  den  Prozess  so  vor,  dass  die  Streitsache  an  der  Hauptverhandlung  ohne  Unterbrechung  erledigt werden kann.  Prozess-  vorbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In begründeten Fällen kann der Geri  chtspräsident den Rechtsstreit jeder-  zeit  in  mehrere  Verfahren  trennen  oder  getrennt  eingereichte  Verfahren  vereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gerichtspräsident  erhebt  die  ihm  wesentlich  scheinenden  Beweise,  erlässt  die  Beweisverfügung  und  teilt  sie  den  Parteien  mit.  Darin  werden  die  zugelassenen  Beweismittel  beze  ichnet  und  die  für  die  Abnahme  der  noch  nicht  erhobenen  Beweismittel  erforderlichen  Anordnungen  getrof-  fen.  Beweisverfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gerichtspräsident  kann  bis  zu  m  Abschluss  der  Prozessvorbereitung  auf die Beweisverfügung zurückkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Im weiteren wird der Gerichtspräsident:
                            Erhebung der Be-  weise, Vorberei-  tung der Haupt-  verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.       die Zeugen abhören oder auf dem Wege amtlicher Requisition einver-  nehmen lassen, sofern sie nicht anlässlich eines gerichtlichen Augen-  scheins an Ort und Stelle befragt werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     allfällige  Editionsbegehren  durch  amtliche  Aufforderungen  und  Re-  quisitionen erledigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     den  Parteien  Frist  zur  Einlage  de  r  in  den  Rechtsschriften  erwähnten,  aber noch nicht beigebrachten Urkunden ansetzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  wenn  ein  Augenschein  beantragt  wo  rden  ist,  diesen  allein  oder  mit  Zuzug weiterer Gerichtsmitglieder vornehmen, wenn die Parteien mit  der Durchführung vor der Hauptve  rhandlung einverstanden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    wenn nötig von sich aus oder auf Ve  rlangen einer Partei Pläne, Foto-  graphien  und  Zeichnungen  über  den  St  reitgegenstand  anfertigen  las-  sen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     wenn  ein  Gutachten  beantragt  worden  ist,  sich  über  die  zu  bezeich-  nenden Sachverständigen und die ihnen zu erteilende Instruktion mit  den  Parteien  zu  verständigen  tracht  en;  andernfalls  bezeichnet  er  die  Sachverständigen,  setzt  deren  Instr  uktion  fest  und  sorgt  dafür,  dass  die Gutachten auf den Zeitpunkt de  r Hauptverhandlung bereit sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     in  Rechnungsprozessen  sowie  bei  Streitigkeiten  über  güterrechtliche  Auseinandersetzungen  oder  über  Er  bteilungen  nach  Gutfinden  die  Parteien  verpflichten,  innert  ange  messener  Frist  eine  klare,  mit  den  nötigen  Erläuterungen  versehene  Rechnungsaufstellung  einzureichen  oder die Parteien zu einer Verhandlung vor dem Präsidenten zur Ab-  klärung  und  Bereinigung  von  Differenzen  einladen.  Artikel  104  ff.  des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   bleiben vorbehalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.    in Fällen eines schwierigen Beweismaterials oder verwickelter Rech-  nungsanstände  einen  Referenten  be  stellen  und  besonderes  Aktenstu-  dium durch die Richter anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Im Schriftenwechsel nicht erwähnte Beweismittel werden nur im Rahmen
                            der  in  den  Rechtsschriften  aufges  tellten  Behauptungen  tatsächlicher  Art  und nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:  Nachträgliche  Beweisanträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Neue  Urkunden  können  noch  innert    einer  mit  der  Vorladung  zur  Hauptverhandlung vom Gerichtspräsid  enten festgelegten Frist einge-  legt  werden,  unter  gleichzeitiger  Zustellung  von  Kopien  an  die  Ge-  genpartei.  Diese  ist  befugt,  den  Verschub  der  Hauptverhandlung  so-  wie Gegenbeweise zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Die  Einvernahme  von  Zeugen  und  die  Anordnung  von  Editionen  kann  beantragt  werden,  wenn  diese  Beweismittel  dem  Gesuchsteller  ohne  sein  Verschulden  erst  durch  das  Beweisverfahren  bekannt  ge-  worden sind. Das Gesuch muss  binnen 20 Tagen von dem Zeitpunkt  an gestellt werden, an welchem die Partei vom betreffenden Beweis-  mittel Kenntnis erhielt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Beweisaussage  der  Partei,  Exper  tisen  und  Augenscheine  kann  das  Gericht jederzeit anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Der Gerichtspräsident kann wenn nötig andere Mitglieder des Gerichtes
                            mit der Prozessvorbereitung beauftragen.  Instruktions-  richter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  c)        Einberufung        des        Gerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Die Ansetzung der Hauptverhandlung soll in der Regel innert Monatsfrist
                            nach Schluss der Prozessvorbereitung erfolgen.  Ansetzung der  Hauptverhand-  lung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vorladungen  an  die  Parteien  werden  mindestens  20  Tage  vor  der  Hauptverhandlung erlassen unter Be  kanntgabe der Zu  sammensetzung des  Gerichtes.  Vorladung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Der  Gerichtspräsident  kann  die  Part  ien  zu  persönlichem  Erscheinen  verpflichten. Bei Klagen auf Trennung, Scheidung oder Ungültigkeit einer  Ehe  sowie  bei  Klagen  auf  Auflösung  oder  Ungültigkeit  einer  eingetrage-  nen Partnerschaft haben die Parteien  persönlich vor Gericht zu erscheinen.  Über  Ausnahmen  entscheidet  der  Gerichtspräsident.  Ausbleibende  Par-  teien können vom Gericht in eine Busse bis zum Betrage von 500 Franken  verfällt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zur  Hauptverhandlung  werden  auch  die  Sachverständigen  vorgeladen,  falls sie ihr Gutachten mündlich abgeben sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gerichtspräsident  kann  den  Ve  rschub  einer  angesetzten  Hauptver-  handlung nur auf begründetes Begehren verfügen.  Verschub der  Hauptver-  handlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verschubsgesuche,  die  nicht  wenigstens  fünf  Tage  vorher  eingehen,  brauchen ausser im Falle höherer Gewalt   nicht berücksichtigt zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wenn der Verschub auf Gesuch einer Pa  rtei erfolgt, hat diese die daraus  entstehenden gerichtlichen Mehrkosten zu tragen und je nach Umständen  auch die Gegenpartei zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Einberufung der Richter ist auf bekannte Ausstandsgründe Rücksicht  zu nehmen.  Einberufung des  Gerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den Richtern werden bei der Einbe  rufung die zur Behandlung angesetz-  ten Streitsachen zum Zwecke ihrer Legitimation bekanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorganisationsgesetz  Ziffer  6,  AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006, KA 4574; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Gesetz über die Anpassung von Gesetzen an das Bundesgesetz  über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Art. 1, Ziffer 7,  AGS 2006, KA 4886; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Gerichtspräsident  kann  den  Richtern  die  Rechtsschriften,  allenfalls  auch  die  Akten,  vor  der  Verhandlung  in  geeigneter  Weise  zur  Kenntnis  bringen.  d)        Hauptverhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Die  Verhandlungen  vor  Gericht  sind  mündlich  und  grundsätzlich  öffentlich. Nicht öffentlich sind die Verhandlungen in Ehe-, eingetragener  Partnerschafts-,  Verwandtschafts- und Statussachen.  Mündlichkeit und  Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Öffentlichkeit kann durch Gerich  tsbeschluss auch in anderen Fällen  ausgeschlossen werden, wenn wichtige öffentliche oder private Interessen  es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Über  die  Zulässigkeit  von  Ton-  und  Bildaufnahmen  entscheidet  der  Ge-  richtspräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Die Parteien haben vor Gericht nach Massgabe der folgenden Bestimmun-
                            gen Anspruch auf gleiche Behandlung und auf gleiches rechtliches Gehör.  Anspruch auf  Gleichbehand-  lung und gleiches  rechtliches Gehör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  Verlesung  des  Leitscheins  werden  die  Prozessvollmachten  geprüft  und allfällige Ausstands  einreden beurteilt.  Legitimation des  Gerichtes und der  Parteien, Zustän-  digkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Anschliessend  nimmt  das  Gericht  zu  allfälligen  Einreden  gegen  seine  Zuständigkeit und zu weiteren Proze  ssvoraussetzungen Stellung. Es prüft  diese,  soweit  zwingende  Vorschriften    in  Betracht  fallen,  von  Amtes  we-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Anschliessend folgt nötigenfalls di  e Verlesung der Rechtsschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit, Anträge zur Durchfüh-  rung  des  Beweisverfahrens  zu  stellen,  insbesondere  über  nicht  erledigte  Editionsbegehren,  Einholung  von  Expertisen,  Durchführung  von  Augen-  scheinen.  Bereinigung des  Beweisverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den Rechtsschriften nicht er  wähnte Urkunden dürfen nur noch mit Zu-  stimmung der Gegenpartei eingeleg  t werden. Die Nennung neuer Zeugen  ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach Schluss des Beweisverfahrens  sind Beweisanträge der Parteien vor  erster Instanz nicht mehr zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Gesetz über die Anpassung von Gesetzen an das Bundesgesetz  über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Art. 1, Ziffer 7,  AGS 2006, KA 4887; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jede Partei ist zu einem mündlichen Vortrag zuzulassen, wobei dem Klä-  ger das erste, dem Beklagten das letzte   Wort zusteht. In den Parteivorträ-  gen  sind  unter  Benützung  des  Beweis  materials  die  Tatsachen  kurz  und  klar zusammenzufassen und die Rechtsausführungen anzuknüpfen. Ist der  Beklagte  auch  Widerkläger,  hat  er  die  Widerklage  an  die  Antwort  anzu-  schliessen und nimmt der Kläger in dies  er Hinsicht die Stelle des Beklag-  ten ein.  Parteivorträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gerichtspräsident bestimmt, ob de  statten  sind.  In  schwierigen  Fällen  kann  er  auch  die  Einreichung  kurzer  schriftlicher Rechtserörterungen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Eingerufene sowie Intervenienten könne n zu jedem Vortrage derjenigen
                            Partei, die sie ins Recht gerufen hat ode  r zu deren Gunsten sie interveniert  haben, nachtragen, was ihnen dienlich scheint.  Vorträge der  Eingerufenen und  Intervenienten  A  rt.      111  Übertriebene Ausdehnung der Parteivorträge kann vom Gericht nach vor-  ausgegangener  Ermahnung  zur  Kürze  mit  einer  Busse  bis  zum  Betrage  von 500 Franken belegt werden.  Beschränkung der  Parteivorträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 12
                            1    Bleibt  das  Vorbringen  einer  Partei  unklar,  unvollständig  oder  unbe-  stimmt,  soll  der  Richter  die  Partei  formfrei  befragen.  Im  Scheidungspro-  zess sind die Parteien in der Regel über die wesentlichen Tatsachen zu be-  fragen.  Befragung der  Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  der  Parteibefragung  gemachte  Z  ugeständnisse  sind  nach  Artikel  158  zu würdigen. Aussagen, welche zugunste  n der befragten Partei lauten, bil-  den  keinen  Beweis,  können  jedoch  bei  der  Würdigung  der  übrigen  Be-  weismittel berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Nach Beendigung der Parteivorträge und einer allfälligen Parteibefragung
                            werden die Verhandlungen geschlossen.  Schluss der  Verhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 14
                            1    Eine  anhängige  Klage  kann  bis  zu  m  Ende  der  Hauptverhandlung  jeder-  zeit  zurückgezogen,  anerkannt  oder  dur  ch  Vergleich  erledigt  werden.  Im  Falle  des  Rückzuges  ist  der  Kläger,  im  Falle  der  Anerkennung  der  Be-  klagte in der Regel verpflichtet, di  e ergangenen gerichtlichen und ausser-  gerichtlichen  Kosten  zu  vergüten.  Die  Höhe  der  aussergerichtlichen  Ent-  Folgen des Rüc  k  -  zuges oder der  Anerkennung der  Klage; Vergleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schädigung  bestimmt  im  Streitfall  der  Gerichtspräsident  gemäss  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Rückzug,  die  Anerkennung  der  Klage  oder  ein  Vergleich  ist  in  den  Abschreibungsbeschluss  aufzunehme  n.  Die  Anerkennung  der  Klage  und  der Vergleich erlangen damit die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Protokoll wird während der Verhandlung geführt und hat zu enthal-  ten:  Verhandlungs-  protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die  Angabe  von  Ort  und  Zeit  de  r  Verhandlung,  die  Benennung  des  Gerichtes und der mitwirke  nden Gerichtspersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    die genaue Bezeichnung der Partei  en und ihrer Vertreter mit Angabe,  ob sie bei der Verhandlung mitgewirkt haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Parteianträge, Erklärungen der  Parteien über Rückzug oder Anerken-  nung der Klage oder Widerklage  und allfällige Vergleiche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Anträge  zum  Beweisverfahren  und  Bezeichnung  der  bei  der  Haupt-  verhandlung erhobenen Beweise;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     weitere Feststellungen übe  r den Gang der Verhandlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     alle Verfügungen, Beschlüsse und Urteile im Dispositiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Aktenverzeichnis gemäss Artikel   88 dieses Gesetzes und das Proto-  koll über Augenscheine, die vor der Hauptverhandlung durchgeführt wur-  den, sind dem Protokoll beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  von  den  Parteien  bei  der  Verhandlung  vorgelegten  Urkunden  sind  entsprechend dem Protokoll für jede Part  ei in besonderer, leicht zu unter-  scheidender Weise zu numerieren. Die Vorlage wird auf den Urkunden be-  scheinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Jede  Partei  kann  verlangen,  dass  eigene  oder  gegnerische  Erklärungen  über wichtige Tatsachen wörtlich zu Protokoll genommen werden. Im üb-  rigen sind die Ausführungen der Pa  rteien nicht zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Auf  Verlangen  wird  das  Protokoll  den  Parteien  zur  Anbringung  allfälli-  ger Bemerkungen mitgeteilt.  e)        Urteilsfällung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wenn  die  Hauptverhandlung  geschlosse  n  ist,  folgen  die  geheime  ge-  richtliche Beratung und  die Urteilsfällung.  Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  der  Beratung  wird  zuerst  eine  allgemeine  Aussprache  eröffnet  und  hierauf  eine  namentliche  Umfrage  gehalten,  wobei  jeder  Richter  zur  Stimmabgabe verpflichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Liegen mehrere Streitpunkte vor, wird über jeden einzelnen entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 17
                            1    Dem  Urteil  wird  unter  Vorbehalt  rechtzeitiger  Geltendmachung  der  Sachverhalt zugrunde ge  legt, wie er in diesem Zeitpunkt besteht.  Urteilsgrundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gericht  wendet  das  Recht  von  Am  tes  wegen  an.  Anstelle  fremden  Rechts,  von  welchem  das  Gericht  kein  e  sichere  Kenntnis  hat,  wird  ein-  heimisches  Recht  angewendet,  wenn  die  Parteien  nicht  den  Inhalt  des  fremden Rechtes nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Es ist Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreites
                            darzulegen. Das Gericht legt seinem  Verfahren nur rechtzeitig geltend ge-  machte Tatsachen zugrunde.  Verhandlungs-  maxime
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 19
                            Das Gericht darf einer Pa  rtei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie  selbst verlangt, noch weniger, als der Gegner anerkannt hat.  Dispositions-  maxime
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  gerichtlichen  Entscheide  über  Hauptfragen  heissen  Urteile,  diejeni-  gen über prozessuale Vorfragen Beiurteile.  Urteil und  Beiurteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu den Urteilen im Sinne dieses  Gesetzes gehören auch Kontumaz-, Er-  läuterungs- und Revisionsurteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Artikel 116 und 117 dieses Gese  tzes gelten auch für Beiurteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jedes Urteil hat zu enthalten:  Inhalt des Urteils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Angabe von Ort und Zeit der Hauptverhandlung, die Bezeichnung  der Gerichtsbehörde und der mi  twirkenden Gerichtspersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     die Bezeichnung der Parteien   und ihre Rechtsbegehren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, wenn nicht eine genau  bezifferte Geldsumme gefordert wird, Angaben über den Streitwert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     die  Erwägungen  mit  Bezugnahme  auf  die  massgebenden  Tatsachen,  Beweise und Geset  zesbestimmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     den  Rechtsspruch  in  Verbindung  mit  dem  Kostenentscheid  (Disposi-  tiv);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     das Datum der Mitteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Das  Gericht  kann  ein  Urteil  im  Dispositiv  ohne  Begründung  oder  mit  einer  Kurzbegründung  mitteilen.  Jede  Pa  rtei  kann  innert  zehn  Tagen  seit  der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen, so-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Einfügung gemäss Anhang zum Gerichtsorga  nisationsgesetz Ziff. 6, AGS 2006,  KA 4574, am 1. April 2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weit  das  Bundes  recht  nicht  eine  andere  Frist  vorschreibt.  Verlangt  keine  Partei innert Frist eine Begründung, er  wächst das Urteil in Rechtskraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Die  Parteien  sind  auf  die  Möglichkeit  der  Urteilsbegründung  und  die  Rechtsfolgen aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Verlangt  eine  Partei  eine  Begründung,  wird  der  Entscheid  schriftlich  begründet  und  den  Parteien  in  vollstä  ndiger  Ausfertigung  mitgeteilt.  Die  Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Ko-  sten des Verfahrens verpflichtet. Ha  t keine Partei vollständig obsiegt, kön-  nen die Kosten verhältnismässig vertei  lt werden. Von diesen Regeln kann  insbesondere  dann  abgewichen  werden  ,  wenn  die  unterliegende  Partei  sich  in  guten  Treuen  zur  Prozessf  ührung  veranlasst  sa  h  oder  der  genaue  Umfang des Anspruchs für den Kläger   aus objektiven Gründen nicht über-  blickbar war.  Kostenzuteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die unterliegende Partei wird in  der Regel verpflicht  et, der obsiegenden  alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu erset-  zen. Fällt das Urteil nicht ausschliess  lich zu Gunsten einer Partei aus, kön-  nen  die  aussergerichtlichen  Kosten  nach  den  gleichen  Grundsätzen  wie  die gerichtlichen verteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Hat  eine  Partei  unnötigerweise  gerich  tliche  oder  aussergerichtliche  Ko-  sten verursacht, werden sie ihr ohne   Rücksicht auf den Ausgang des Pro-  zesses auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird der Prozess gegenstandslos oder en  tfällt das rechtliche Interesse an  der  Klage,  entscheidet  das  Gericht  nach  Ermessen  über  die  gerichtliche  und aussergerichtliche Kostenfolge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Urteil  wird  den  Pa  rteien  in  der  Regel  innert  Monatsfrist  nach  dem  Rechtstag schriftlich durch eingeschriebene Postsendung zugestellt.  Mitteilung des  Urteils und des  Beiurteils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  schriftliche Ausfertigung  wird    mit  dem  Stempel  des  Gerichtes  und  mit  den  Unterschriften  des  Präsiden  ten  und  des  Gerichtsschreibers  verse-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die von den Parteien eingelegten und von Dritten edierten Akten werden  nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erstattet; die übrigen Akten werden nach  Weisung des Kantonsgerichtes archiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Einfügung gemäss Anhang zum Gerichtsorga  nisationsgesetz Ziff. 6, AGS 2006,  KA 4574, am 1. April 2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Einfügung gemäss Anhang zum Gerichtsorga  nisationsgesetz Ziff. 6, AGS 2006,  KA 4574, am 1. April 2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Beiurteil wird unmittelbar nach   Schluss der betreffenden Parteivor-  träge  gefällt  und  sofort  mündlich  er  öffnet.  Es  kann  nur  mit  dem  Urteil  weitergezogen werden. Vorbehalten bl  eibt Artikel 93 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Urteile eines endgültig entscheidenden Gerichtes werden mit der Ur-  teilsfällung rechtskräftig. Ist Berufung  oder Beschwerde zulässig, tritt die  Rechtskraft  auf  den  Zeitpunkt  ein,  da  die  Rechtsmittelfrist  unbenützt  abgelaufen  oder  das  Rechtsmittel  zu  rückgezogen  worden  ist.  Berufung  und  Beschwerde  hemmen  Rechtskraf  t  und  Vollstreckbarkeit  des  ange-  fochtenen Entscheides im Rahmen der Rechtsmittelanträge.  Formelle  Rechtskraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Auf  Verlangen  einer  Partei  bescheinigt  der  Gerichtspräsident  nach  unbenütztem  Ablauf  der  Rechtsmittelfrist  die  Rechtskraft  des  Urteils.  Ist  ein  Rechtsmittel  erhoben  worden,  bescheinigt  in  jedem  Fall  der  Vorsit-  zende der Rechtsmittelinstanz die Rechtskraft.  f)         Verfahren         in         Kontumazfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wenn  eine  gehörig  vorgeladene  Pa  rtei  zur  Hauptverhandlung  nicht  er-  scheint  oder  die  gesetzliche  Vertrö  stung  nicht  leistet  beziehungsweise  keine  Bewilligung  der  unentgeltlichen  Rechtspflege  beibringt,  wird  die  andere Partei gleichwohl zum Vortra  ge ihrer Begehren zugelassen, und es  wird sodann das Kontumazverfahren durchgeführt.  Ausbleiben einer  Partei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch 2 ) bleibt vor-
                            behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wenn eine Partei durch eine schriftliche Erklärung unter Verweisung auf  die  Akten  des  Vorverfahrens  auf  die  Parteivorträge  verzichtet,  findet  ge-  gen sie kein Kontumazverfahren sta  tt. Das Gericht urteilt nach Anhörung  der anwesenden Partei aufgrund der Akten.  Verzicht auf  Parteivorträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  gleichen  Sinne  wird  eine  Part  ei  behandelt,  die  sich  während  der  Hauptverhandlung entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  11  des  Einführungsgesetzes  zum  Zivilgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )    bleibt  vor-  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4574; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Findet das Kontumazverfahr en statt, entscheidet das Gericht nach Anhö-
                            rung  der  anwesenden  Partei  aufgrund  der  gestellten  Anträge  und  der  Be-  weismittel.  Verfahren an der  Hauptverhand-  lung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Mit jedem Kontumazurteil muss die Ansetzung einer Wiederherstellungs-
                            frist  (Purgationsfrist)  verbunden  werd  en,  die  der  Richter  nach  Massgabe  der Verhältnisse auf einen bis sech  s Monate, von der Mitteilung oder Be-  kanntmachung des Urteils an   gerechnet, ansetzt.  Wiederhe  r  -  stellungsfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jedes Kontumazurteil wird den Pa  rteien schriftlich mitgeteilt.  Urteilsmitteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  unbekanntem  Aufenthalt  der  ausgeb  liebenen  Partei  erfolgt  die  Mit-  teilung  des  Urteils  durch  einmalige  Veröffentlichung  des  Dispositivs  im  Kantonsamtsblatt und nötigenfalls in  anderen hiezu geeigneten Blättern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wurde das Kontumazurteil gegen eine  im Ausland befindliche Partei er-  lassen,  die  trotz  der  an  sie  ergangen  en  Aufforderung  kein  Zustelldomizil  im Kanton gemäss Artikel 55 dieses Ge  setzes bestellte,   genügt die Veröf-  fentlichung des Dispositivs im Kantonsamtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  ausgebliebene  Partei  kann  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  verlan-  gen,  wenn  sie  nachweist,  dass  sie  schuldlos  ausserstande  war,  an  der  Hauptverhandlung  zu  erscheinen  oder  rechtzeitig  ein  Gesuch  um  unent-  geltliche Prozessführung einzureichen.  Gesuch um  Wiederaufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  das  Gesuch  entscheidet  der  Gerichtspräsident  nach  Anhörung  der  Gegenpartei,  nötigen  falls  unter  Erhebung  der  erforderlichen  Beweise.  Er  kann  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  von  der  Sicherstellung  der  ge-  richtlichen  und  aussergerichtlichen  Kosten  abhängig  machen.  Wenn  er  dem Gesuch entspricht, wird eine  neue Hauptverhandlung angesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Wird das Gesuch abgewiesen, kann  dagegen Beschwerde an das Kan-  tonsgericht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Wenn die ausgebliebene Partei nicht innerhalb der Purgationsfrist Wieder-
                            aufnahme  des  Verfahrens  verlangt  oder  ein  entsprechendes  Gesuch  ab-  gewiesen wird, erwächst das Kontumazurteil in Rechtskraft.  Rechtskraft des  Kontumazurteils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4574; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 Leistet die ausgeblieb ene Partei der Vorladung zur zweiten Hauptverhand-
                            lung  erneut  keine  Folge,  fällt  das  Wiederaufnahmeverfahren  dahin,  und  das Kontumazurteil erwächst in Rechtskraft.  Ausbleiben bei  der zweiten  Verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Die  Durchführung  des  Kontumazverfa  hrens  kann  mittels  Beschwerde  beim  Kantonsgericht  angefochten  werd  en.  Im  übrigen  gelten  die  ordent-  lichen Bestimmungen über die Rechtsmittel.  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die säumige Partei kann nur die  Durchführung des Kontumazverfahrens  anfechten. Hat die Gegenpartei das Kontumazurteil angefochten, wird das  Verfahren  vor  der  Rechtsmittelinstanz  sistiert,  bis  feststeht,  ob  die  Sache  vor  erster  Instanz  neu  beurteilt  wird.  Entspricht  die  erste  Instanz  einem  Begehren um Wiederaufnahme, wird das Rechtsmittel abgeschrieben; an-  dernfalls  wird  die  Sache  im  Rahmen  der  Rechtsmittelanträge  der  Gegen-  partei beurteilt.  E.  Verfahren vor Kantonsgericht als einziger Instanz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Für das Verfahren vor dem Kantonsgeri cht als einziger Instanz gelten
                            sinngemäss die Vorschriften über da  s Verfahren vor Bezirksgericht.  Allgemeiner  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.        BESCHLEUNIGTES        VERFAHREN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 Das beschleunigte Verfahren findet Anwendung bei allen Streitigkeiten,
                            für  die  bundesrechtlich  oder  kantonalr  echtlich  ein  beschl  eunigtes  bezie-  hungsweise rasches Verfahren vo  rgesehen ist, insbesondere:  Anwendungsfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )   bei folgenden Klagen nach SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  : Aufhebung und Einstellung der  Betreibung   durch   negative   Festste  llungsklage   (Art.   85a),   Wider-  spruchsklagen und Lastenbereinigung (Art. 107, 109 und 140), Zulas-  sung zum Pfändungsanschluss (Art.  111), Kollokation bei Betreibung  und  250),  Bestreitung  und  Feststell  ung  neuen  Vermögens  (Art.  265a  Abs.  4),  Arrestprosequierung  (Art.  279),  Rückschaffung  entfernter  Retentionsgegenstände (Art. 284);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4574; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     bei  Währschaftsklagen     gemäss Artikel 198, 202 und 237 OR;    1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    bei Streitigkeiten aus Einzelarbe  itsverträgen, soweit das Bundesrecht  ein rasches Verfahren vorschreibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     bei  Streitigkeiten  über  Rückga  be  von  Gegenständen,  die  mit  Eigen-  tumsvorbehalt oder zur Gebrauchsleihe übergeben worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    bei Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Letztverbrauchern und An-  bietern,  soweit  das  Bundesrecht  ei  n  rasches  Prozessverfahren  vor-  schreibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.    2 )  bei   Streitigkeiten   wegen   unlauteren   Wettbewerbs,   soweit   das  Bundesrecht ein rasches Verfahren vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Streitigkeiten  im  beschl  eunigten  Verfahren  sollen  möglichst  rasch  beur-  teilt werden. Insbesondere gelten in der Regel folgende Vorschriften:  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.       prozessuale Fristen werden nur einmal erstreckt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     es findet nur ein einfacher Schriftenwechsel statt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     diese Rechtsfälle geniessen vor de  n übrigen Geschäften des Gerichtes  den Vorrang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     das  Urteil  ist  den  Parteien  spät  estens  innert  Monatsfrist  nach  der  Hauptverhandlung zuzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     das     Kontumazverfahren   ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im übrigen gelten die Vorschri  ften des ordentlichen Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.        SUMMARISCHES        VERFAHREN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 Das summarische Verfahren ist anwendbar, wenn das Gesetz dies vor-
                            schreibt, insbesondere in folgenden Fällen:  Anwendungsfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Zulassung    eines    nachträglichen    Rechtsvorschlages    (Art.    77  SchKG);    3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )   Rechtsöffnung (Art. 80–84, 279 Abs. 2, 153a SchKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Aufhebung und Einstellung einer Betreibung (Art. 85 SchKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Aufnahme  eines  Güterverze  ichnisses  und  die  Anordnung  vorsorgli-  cher Massnahmen (Art. 83, 162, 170 und 183 SchKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )    Konkurseröffnung  (Art.  166–169,  171-173,  188-189,  190–192  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            309 SchKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Einfügung  gemäss  Anhang  zum  Gerichts  organisationsgesetz  Ziffer  6,  AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006, KA 4574; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Bewilligung  des  Rechtsvorschlages  in  der  Wechselbetreibung  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181 SchKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.    Anordnung  und  Einstellung  der  Li  quidation  einer  Verlassenschaft  (Art. 193 und 196 SchKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.     Widerruf des Konkurses (Art. 195 und 317 SchKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   Einstellung des Konkursverfahren  s  mangels  Aktiven  und  die  Anord-  nung   des   summarischen   Konkursverfahrens   (Art.   230   und   231  SchKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  2 )  Feststellung neuen Vermögens   (Art. 265a Abs. 1–3 SchKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  3 )  Schluss des Konkursverfahr  ens (Art. 268 SchKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )   Bewilligung eines Arrestes (Art. 272 SchKG), Arresteinsprache (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            278  Abs.  1  und  2  SchKG),  Auferlegung  und  Änderung  einer  Arrest-  kaution (Art. 273 SchKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )    Nachlassstundung  (Art.  293  ff.  SchKG),  Nachlassvertrag  (Art.  305  ff.  SchKG),  einvernehmliche  private  Schuldenbereinigung  (Art.  333  ff. SchKG), Notstundung (Art. 337 ff. SchKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  Befehlsverfahren gemäss Art. 145 ff. ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Für das summarische Verfahren gelten die Vorschriften über das beschleu-
                            nigte Verfahren, unter Vorbehalt folgender Bestimmungen:  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Das  Gesuch  ist  ohne  besondere  s  Sühneverfahren  mündlich  oder  schriftlich beim zuständigen Amt an  zubringen; wird es mündlich an-  gebracht,  ist  darüber  ein  Protokoll  aufzunehmen  und  vom  Gesuch-  steller zu unterzeichnen. Das Ge  such muss die Bezeichnung der Par-  teien, das Rechtsbegehren und die Anführung der Tatsachen und Be-  weismittel enthalten. Beweisurkunden sind dem Gesuch beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Erscheint  das  Gesuch  als  offens  ichtlich  unbegründet,  kann  es  ohne  weitere Vorkehren abgewiesen werden. Andernfalls wird es sofort der  Gegenpartei  mitgeteilt  mit  der  Aufforderung,  innert  kurzer  Frist  An-  träge und Beweismittel einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Die  Hauptverhandlung  findet  unverzüglich  und  ohne  vorausgehende  Beweisverfügung,  in  der  Regel  inne  rt  fünf  Tagen  nach  Ablauf  der  Vernehmlassungsfrist,  statt.  Die  Pa  rteien  sind  mindestens  zwei  Tage  vor der Hauptverhandlung aufzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    Als  Beweismittel  sind  Urkunden,  schriftliche  Auskünfte,  Augen-  scheine  und  Beweisaussagen  der  Partei  zulässig.  Andere  Beweismit-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  BR  320.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tel  werd  en  nur  zugelassen,  wenn  de  r  Kläger  nicht  in  das  ordentliche  Verfahren verwiesen werden kann oder wenn sie das Verfahren nicht  wesentlich verzögern.  Der  Gerichtspräsident  kann  im  Rahmen  der  zulässigen  Beweismittel  von Amtes wegen Erhebungen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    Das Urteil ist den Parteien innert fünf Tagen nach Schluss der Haupt-  verhandlung mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     Erläuterung und Revision sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  VERFAHREN BEI FREIWILLIGER GERICHTSBAR-  KEIT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Zuständigkeit  und  Verfahren  richten  sich  nach  dem  Einführungsgesetz  zum Zivilgesetzbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Zuständigkeit und  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.        VERFAHREN        VOR        SCHIEDSGERICHTEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Auf  die  vertraglichen  Schiedsger  ichte  sind  die  Bestimmungen  des  Kon-  kordates über die Schiedsgeric  htsbarkeit vom 27. März 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )   anzuwen-  den.  Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  vertraglichen  Schiedsgerichte  be  urteilen  die  ihnen  gemäss  Artikel  5  des Konkordates überwie  senen Gegenstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 5 )
                            Das Kantonsgericht  Zuständigkeit  a) Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ernennt  die  Schiedsrichter,  wenn  diese  nicht  von  den  Parteien  oder  einer von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    entscheidet über die Ablehnung und  Abberufung von Schiedsrichtern  und sorgt für deren Ersetzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     entscheidet    über    Beschwer  den    wegen    Rechtsverzögerung    und  Rechtsverweigerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     entscheidet  über  Nichtigkeits  beschwerden  und  Revisionsgesuche  im  Sinne des siebenten Abschnittes des Konkordates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Titel und Art. 139 geändert durch Art. 163 Ziff. 2 EGzZGB; BR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Titel und Art. 139 geändert durch Art. 163 Ziff. 2 EGzZGB; BR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  320.060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4574; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Einzelrichter am Kantonsgericht  b  ) Einzelrichter  am Kantons-  gericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     entscheidet,  inwieweit die Prozesshandlungen, bei denen ein ersetzter  Schiedsrichter mitgewirkt hat, weitergelten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     verlängert die Amtsdauer der Schiedsrichter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     wirkt  auf  Gesuch  eines  Schiedsgerichtes  bei  der  Durchführung  von  Beweismassnahmen mit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     entscheidet  darüber,  ob  einer  Nichtigkeitsbeschwerde  aufschiebende  Wirkung beizulegen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     nimmt  den  Schiedsspruch  zur  Hinterlegung  entgegen  und  stellt  ihn  den Parteien zu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     bescheinigt     die     Vollstrec  kbarkeit des Schiedsspruchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 Der Bezirksgerichtspräsident, in dessen Sprengel sich der Sitz des
                            Schiedsgerichtes  befindet,  ist  zu  ständig  für  die  Anordnung  vorsorglicher  Massnahmen gemäss Artikel   26 des Konkordates.  c) Bezirksge-  richtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Für das Verfahren vor Kantonsgericht und dem Einzelrichter am Kan-  tonsgericht findet mit Ausnahme der unter Artikel 141 Ziffer 4 und Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142 Ziffer 3 genannten Fällen das su  mmarische Verfahren gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 ff. ZPO sinngemäss Anwendung. V  on einer mündlichen Verhandlung  kann Umgang genommen werden.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  das  Verfahren  bei  Nichtigke  itsbeschwerden  und  Revisionsgesuchen  gemäss  Artikel  141  Ziffer  4  gelten  die  Bestimmungen  über  die  Be-  schwerde  beziehungsweise  die  Revisi  on  nach  Artikel  232  ff.  beziehungs-  weise 243 ff. ZPO, soweit das Konkordat keine anderen Vorschriften ent-  hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.        BEFEHLSVERFAHREN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Wenn jemand durch die beabsichtigte oder begonnene Handlung eines an-
                            dern oder durch die Unterlassung einer  solchen in seinen Rechten verletzt  Anwendungsfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4574; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorganisationsgesetz  Ziffer  6,  AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006, KA 4574; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4575; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder  gef  ährdet  wird,  kann  der  zuständi  ge  Kreispräsident  auf  Gesuch  hin  durch Amtsbefehl die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen tref-  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Befehlsverfahren ist zulässig:  a) Materiell-  rechtliche  Ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zum Schutze eines bedrohten   Besitzstandes (Art. 928 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     zur  Wiedererlangung  eines  durch  verbotene  Eigenmacht  entzogenen  oder  vorenthaltenen  Besitzes,  be  sonders  in  Fällen  von  Artikel  716  und 927 ZGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )   für die Ausweisung bei Miete und Pacht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    bei Baueinsprachen, wenn die Verletzung privatrechtlicher Gesetzes-  bestimmungen oder privater Ansp  rüche geltend gemacht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     zur Vollstreckung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Anspruch ist nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Befehlsverfahren  können  vorso  rgliche  Massnahmen  getroffen  wer-  den:  b  ) Vorsorgliche  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zur Sicherung streitiger dinglicher Rechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     zum  Schutze  von  andern  als  auf  Geld-  oder  Sicherheitsleistung  ge-  richteten fälligen Rechtsansprüchen, wenn  –  ihre Vereitelung oder eine wesentliche Erschwerung ihrer Befrie-  digung zu befürchten ist,  –  dem Berechtigten ein erheblicher oder nicht leicht zu ersetzender  Schaden oder Nachteil droht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn die Interessenlage es erfordert,   sind Massnahmen im Sinne dieser  Bestimmung  auf  Antrag  oder  von  Amte  s  wegen  mit  der  Ansetzung  einer  Klagefrist  zu  verbinden.  Wird  diese  nicht  eingehalten,  fällt  die  Mass-  nahme  dahin.  Im  Prozess  bleibt  sie  in  Kraft,  bis  sie  durch  vorsorgliche  Verfügung aufgehoben oder abgeändert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Droht  einer  Partei  durch  Erla  ss  einer  vorsorglichen  Massnahme  im  Amtsbefehlsverfahren  Schaden,  kann  der  Kreispräsident    die  Gegenpartei  zur  Sicherheitsleistung  verpflichten  und  die  Anordnung  der  Massnahme  von dieser abhängig machen.  Sicherheits-  leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kreispräsident  bestimmt  den  Betrag  der  zu  leistenden  Sicherheit  nach Massgabe der Umstände und des in Frage stehenden Interesses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  geleistete  Sicherheit  wird  dem  Hinterleger  erstattet,  wenn  die  Ge-  genpartei  nicht  rechtzei  tig  Klage  erhebt  oder  wenn  die  Verpflichtung  zur  Sicherheitsleistung durch vorsorgliche Verfügung im ordentlichen Prozess  aufgehoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 149 Der Kreispräsident kann im Amtsbefe hlsverfahren insbesondere folgende
                            Massnahmen treffen:  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Erlass  von  Befehlen  oder  Verboten  unter  Androhung  der  Bestrafung  und der Ersatzvornahme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Massnahmen,  welche  den  Be  klagten  an  der  Verfügung  über  be-  stimmte Gegenstände hindern, wie  Beschlagnahme, Sperrung öffent-  licher Register;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Vormerkung  von  Verfügungsbeschränkungen  und  dinglicher  Rechte  gemäss Artikel 960 und 961 ZGB;    1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    Bezeichnung  einer  Person  zur  treuhänderischen  Wahrung  der  ge-  meinsamen Parteiinteressen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 Für Amtsbefehle gilt der Gerichtssta nd des Ortes, wo die betreffende
                            Handlung  vorgenommen  oder  un  terlassen  werden  soll  oder  wo  sich  das  betreffende Vermögensstück befindet.  Gerichtsstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 Für das Befehlsverfahren g elten sinngemäss die Vorschriften über das
                            summarische Verfahren m  it folgenden Ergänzungen:  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Erscheint  das  Befehlsgesuch  offens  ichtlich  als  unbegründet,  kann  es  der Kreispräsident sogleich zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Der Kreispräsident kann in jede  m Stadium des Verfahrens einen Vor-  tritt der Parteien anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Der Kreispräsident kann, wenn Gefahr im Verzug ist, ohne Anhörung  der  Gegenpartei  einen  provisorische  n  Amtsbefehl  er  lassen,  welcher  spätestens mit dem Erlass des definitiven Amtsbefehls dahinfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    Scheint das Gesuch hinreichend be  gründet, erlässt de  r Kreispräsident  einen  Amtsbefehl  unter  ausdrücklicher  Androhung  der  Straffolgen  von  Artikel  292  des  Strafgesetzbuches,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )    eventuell  der  Ersatzvor-  nahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen  Entscheide  im  Amtsbefehlsve  rfahren  kann  innert  10  Tagen  seit  der Mitteilung beim Einz  elrichter am Kantonsgericht Beschwerde geführt  werden.  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Einzelrichter  stellt  die  Beschwerde  der  Gegenpartei  zur  Vernehm-  lassung  innert  kurzer  Frist  zu.  Die  Be  schwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung; doch kann der Einzelrichter diese durch vorsorgliche Verfügung  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Einzelrichter kann von  Amtes wegen neue Beweise erheben. Er ent-  scheidet, ob eine mündliche  Verhandlung durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer einem rechtskräftigen Amtsbefehl nicht nachkommt, ist nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            292 des Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )   dem Strafrichter zu überweisen.  Widerhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kreispräsident  kann  für  die  Vollziehung  eines  Amtsbefehls  Polizei-  gewalt  in  Anspruch  nehmen  oder  die  Ersatzvornahme  auf  Kosten  des  Pflichtigen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wenn  angeblich  unberechtigte  Handlungen  allgemein  ausgeübt  werden,  kann ein allgemeines Amtsverbot verlangt werden.  Allgemeines  Amtsverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kreispräsident teilt das Gesuch   der betreffenden Territorialgemeinde  mit  und  gibt  es  im  Kantonsamtsblatt  und  mit  den  üblichen  Veröffentli-  chungsmitteln  der  betreffenden  Gemei  nde  bekannt  unter  Ansetzung  einer  peremptorischen Frist von 20 Tagen zur Einreichung von Einsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gehen  keine  Einsprachen  ein,  wi  rd  dem  Gesuch  ohne  weitere  Prüfung  entsprochen.  Über  Einsprachen  ents  cheidet  der  Kreisp  räsident  im  sum-  marischen Verfahren. Er kann, je nach   den Umständen, dem Gesuchsteller  oder  dem  Einsprecher  Frist  zur  Klage  ansetzen.  Wird  fristgemäss  Klage  eingereicht,  wird  das  Amtsverbotsverfahren  für  die  Dauer  des  Prozesses  sistiert.  Hält  der  Gesuchsteller  die  Klagefrist  nicht  ein,  wird  das  Gesuch  abgewiesen, hält der Einsprecher sie ni  cht ein, wird das Amtsverbot erlas-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Gegen  den  Entscheid  kann  beim  Einz  elrichter  am  Kantonsgericht  Be-  schwerde im Sinne von Artikel 1  52 dieses Gesetzes erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4575; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4575; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Amtsverbot ist durch das Kant  onsamtsblatt, die üblichen Veröffent-  lichungsmittel der Gemeinde und durch eine Warnungstafel allgemein zur  Kenntnis  zu  bringen  unter  gleichzei  tiger  Androhung  einer  Busse  bis  zum  Betrage von Fr. 200.–, im Wiederholungsfalle bis zu Fr. 1000.–.  Vollzug des  Amtsverbotes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Übertretungen werden durch den Kreispräsidenten beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  eine  Busse  ausgefällt,  richtet  sich  das  Verfahren  nach  den  Vor-  schriften des Strafmandatsverfahrens   gemäss Artikel 170 ff. des Gesetzes  über die Strafrechtspflege (StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  IV.  Die Beweise und Beweismittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.        ALLGEMEINE        BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Beweis  wird  nur  über  erhebliche  und,  soweit  der  Sachverhalt  nicht  von  Amtes  wegen  zu  erforschen  ist,  nur    über  bestrittene  Tatsachen  erhoben.  Was nicht zugestanden wird  , gilt als bestritten.  Beweis-  gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die von einer Partei vor Gericht z  ugestandenen Tatsachen müssen nicht  bewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ob ein Geständnis einer Tatsache vorli  egt, hat der Richter unter Berück-  sichtigung  des  gesamten  I  nhalts  des  Vorbringens  und  des  Verhaltens  der  Partei im Prozess zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  In  Ehe-,  eingetragener  Partnerschaf  ts-,  Verwandtschafts-,  Status-  und  Erbteilungssachen  gilt  die  Offizialmaxime  gemäss  den  einschlägigen  Be-  stimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  tatsächlichen  Verhältnissen,  fü  r  die  eine  Rechtsvermutung  spricht,  obliegt der Gegenbeweis demjenige  n, der dieselben bestreitet.  Beweislast,  Notorietät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gerichts-  und  gemeinkundige  (notoris  che)  Tatsachen  bedürfen  keines  Beweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Revision  durch  Art.  1  Zi  ff.  2  Gesetz  über  die  Anpassung  von  Gesetzen an Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 98a OG; AGS 1995, 3405
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  350.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Gesetz über die Anpassung von Gesetzen an das Bundesgesetz  über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Art. 1, Ziffer 7,  AGS 2006, KA 4887; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158 Das Gericht wü rdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Es berück-
                            sichtigt  dabei  das  Verhalten  der  Partei  en  im  Prozess,  namentlich  die  Ver-  weigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung.  Beweiswürdigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Die ger ichtlich zulässigen Beweismittel sind:
                            Beweismittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Urkunden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Zeugen  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Sachverständige,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Augenschein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Beweisaussage der Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wenn  bei  der  Erhebung  von  Beweism  itteln  schutzwürdige  Interessen  oder  Geschäftsgeheimnisse    gefährdet  werden,  ordnet  der  Gerichtspräsi-  dent die notwendigen Schutzmassnahmen an.  Geheimhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Dagegen  kann  innert  20  Tagen  beim    Einzelrichter  am  Kantonsgericht  Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Jede  kantonale  Gericht  sstelle  ist  befugt,  im  Rahmen  ihrer  Zuständig-  keit  Amtshandlungen  auf  dem  ganzen  Gebiet  des  Kantons  vorzunehmen.  Zu  Amtshandlungen  von  Behörden  andere  r  Kantone  auf  dem  Gebiet  des  Kantons  Graubünden  bedarf  es  einer  Be  willigung  des  Einz  elrichters  am  Kantonsgericht.  Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Pflicht  zur  Rechtshilfe  gegenüber  andern  Gerichtsämtern  bei  Zeu-  geneinvernahmen und zur Durchsetzung von Editionsverfügungen obliegt  im  Kanton  dem  Bezirksgerichtspräsi  denten  des  Wohn-  oder  Aufenthalts-  ortes  der  einzuvernehmenden  Person  beziehungsweise  des  Inhabers  der  Urkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Streitfragen betreffend die Rechtshilfe entscheidet der Einzelrichter am  Kantonsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Rechtshilfe ist gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4575; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4575; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4575; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  DIE EINZELNEN BEWEISMITTEL  A.        Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Unter Urkunden im weitesten Sinne  versteht man Gegenstände, die zum  Andenken  an  eine  Begebenheit  oder  als  Zeichen  eines  Rechtes  durch  menschliche Tätigkeit verfertigt worden sind.  Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dahin  gehören  namentlich  handschri  ftliche  oder  gedruckte  Aufsätze,  Rechnungen,  Erklärungen,  Tonträge  r  und  dergleichen  (Dokumente  und  Belege),  ferner  auch  Denkmäler,  wie  Marchen,  Denksteine,  Grabmäler,  Wappen, Siegel, Pläne, Risse, Zeichnungen, Fotografien usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Schriftliche Erklärungen zur Umge  hung des Zeugenbeweises sind keine  Urkunden im Sinne di  eses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Öffentliche  Urkunden  sind  die  von  ei  ner  Behörde,  von  einem  Beamten  kraft seines Amtes oder von einer Pers  on öffentlichen Glaubens in dieser  Eigenschaft ausgestellten Urkunden.  Beweiskraft  a) öffentliche  Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht als öffentliche Urkunden gelten Schriftstücke, die von Verwaltun-  gen   der   wirtschaftlichen   Untern  ehmungen   oder   Monopolbetriebe   des  Staates  oder  anderer  öffentlich-recht  licher  Körperschaften  und  Anstalten  in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Öffentliche Urkunden haben die Vermutung der Echtheit für sich, sofern  sie nicht äusserlich erkennbare Spuren der Verfälschung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Öffentliche Register und Urkunden erbringen für die durch sie bezeugte  Tatsache  vollen  Beweis,  solange  die  Unrichtigkeit  ihres  Inhaltes  nicht  nachgewiesen  ist.  Dies  er  Nachweis  ist  an  keine  besondere  Form  gebun-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164 Es ist Sache des Richters, die Beweiskraft vorgelegter Privaturkunden
                            nach Form und Inhalt zu bemessen,  mögen diese von einer Partei oder von  Dritten ausgestellt sein.  b  ) Privaturkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165 Urkunden sind im Original oder in K opie einzureichen. Die Gegenpartei
                            kann  während  des  Schriftenwechsels,  de  r  Gerichtspräsident  jederzeit  die  Vorlage des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen.  Art und Weise der  Vo r l a g e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei schwer leserlichen oder in eine  r den Mitgliedern de  s Gerichtes nicht  verständlichen  Sprache  verfassten  Urkunden  kann  der  Gerichtspräsident  von  Amtes  wegen  oder  auf  Antrag  de  r  Gegenpartei  Abschriften  oder  Übersetzungen einverlangen.  Schwer leserliche  oder fremdspra-  chige Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gerichtspräsident  kann  von  Am  tes  wegen  oder  auf  Antrag  der  Ge-  genpartei  die  Beglaubigung  von  Abschn  itten  und  Übersetzungen  verlan-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist die Echtheit einer Urkunde bestritten und sind Zweifel daran begrün-  det,  kann  darüber  Beweis  angeordnet  werden,  namentlich  durch  Schrift-  proben oder durch Schriftvergleichung,  wozu der Richter Sachverständige  beiziehen kann.  Beweismittel für  die Echtheit bzw.  Unechtheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verweigert  eine  Partei  die  Schriftprobe,  würdigt  der  Richter  dieses  Ver-  halten  nach  freiem  Ermessen,  verweigert  ein  Dritter  die  Schriftprobe,  ist
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 292 des Strafgesetzbuches 1 ) anzuwenden.
Art. 168 Urkunden, die geeignet sind, über den Streitgegenstand Aufschluss zu ge-
                            ben,  kann  der  Beweisführer  sowohl  aus  dem  Besitze  des  Beweisgegners  als  auch  aus  dem  Besitze  von  Dritten  zur  Vorlage  an  das  Gericht  heraus-  verlangen.  Editionspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      169
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Urkunden  öffentlicher  Verwaltungen  über  von  diesen  abgeschlossene  Privatrechtsgeschäfte unterli  egen der Editionspflicht.  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Die Edition anderer Urkunden öffen  tlicher Verwaltungen kann nur ver-  weigert  werden,  wenn  ein  höheres  Interesse  dies  verlangt.  Im  Streitfall  entscheidet,  unter  Vorbehalt  abweichender  Bestimmungen  des  Bundes  oder des Kantons, die Regierung endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Über  die  Herausgabe  von  Gerichts  akten  jeder  Art  entscheidet  im  Streitfalle der Einzelrich  ter am Kantonsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Drittpersonen sind nicht zur Herausgabe verpflichtet, wenn sie bei sinn-  gemässer Anwendung von Artikel 174 und 175 zur Verweigerung berech-  tigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über di  e Verwaltungsrechtspflege  (VRG),  AGS 2006, KA 3313, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4575; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Parteien sind verpflichtet, die sich in ihrem Besitze befindenden Ur-  kunden  herauszugeben.  Kommen  sie  der  entsprechenden  Aufforderung  nicht  nach,  würdigt  das  Gericht  dies  es  Verhalten  bei  der  Beweiswürdi-  gung nach freier Überzeugung. Es kann  die durch die Edition nachzuwei-  sende Parteibehauptung als  erwiesen betrachten.  Verweigerung der  Edition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dritte  werden  unter  Hinweis  auf  die  Straffolgen  des  Artikels  292  des  Strafgesetzbuches    1 )   zur Edition aufgefordert und können dem Strafrichter  überwiesen werden, wenn sie di  e Herausgabe verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Editionsverfügungen  gegen  Partei  en  und  Drittpersonen  können  nötigen-  falls polizeilich vollstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wenn  der  Editionspflichtige  den  Bes  itz  der  Urkunde  bestreitet,  kann  er  darüber als Zeuge einvernommen ode  r richterlich befragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      171
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Teile oder Stellen einer Urkunde, welc  he nichts Sachbezügliches enthal-  ten,  sollen  auf  Verlangen  des  Inhabers    der  Einsicht  vorenthalten  bleiben,  sofern  der  Gerichtspräsident  sich  davon  überzeugt  hat,  dass  die  Urkunde  nichts Sachbezügliches enthält. Be  i grösseren Urkunden sind die Beweis-  stellen genau zu bezeichnen.  Beschränkung auf  sachdienliche  Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Wenn  durch  die  Herausgabe  von  Urkunden  an  das  Gericht  Interessen  im  Sinne  von  Artikel  160  dieses  Gese  tzes  verletzt  würden,  kann  der  Gerichtspräsident  selbst  oder  ein  von  ihm  bezeichneter  Sachverständiger  beim Inhaber der Urkunde von dieser Einsicht nehmen. Über die Feststel-  lungen  wird  ein  Bericht  erstattet,    von  welchem  der  Editionspflichtige  Kenntnis  erhält.  Dieser  kann  innert    zwanzig  Tagen  gegen  den  Bericht  beim  Einzelrichter  am  Kantonsgericht  Beschwerde  erheben.  Die  Parteien  haben  erst  nach  unbenütztem  Ablauf  dieser  Beschwerdefrist  oder  dem  endgültigen  Entscheid  des  Einzelrichters  das  Recht  zur  Einsichtnahme  in  den Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 172 Wenn die Edition innert sechs Monate n, von der ersten amtlichen Auffor-
                            derung  zur  Vorlage  an  gerechnet,  nicht  eingeht,  kann  die  Hauptverhand-  lung gleichwohl durchgeführt werden.  Verzögerung der  Edition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4575; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B.        Zeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      173
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jedermann ist verpflicht  et,  Zeugnis  abzulegen,  so  weit  das  Gesetz  nichts  anderes bestimmt.  Zeugenfähigkeit  und Zeugnis-  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht zur Aussage zugelassen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Personen,  welche  das  zur  rich  tigen Wahrnehmung erforderliche Gei-  stes-  oder  Sinnesvermögen  zur  Zeit,  als  die  Wahrnehmung  gemacht  werden sollte, nicht besassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Personen,  welche  we  gen  geistiger  oder  körpe  rlicher  Gebrechen  zur  Zeit, in welcher sie Zeugnis ablegen  sollen, nicht im Stande sind, das  früher Wahrgenommene richtig und verständlich mitzuteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Personen,  die  das  14.  Altersjahr    noch  nicht  erfüllt  haben;  inwiefern  Personen unter 18 Jahren zum Zeugnis  befähigt und verpflichtet sind,  entscheidet der Richter nach Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      174
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Zeugnis können verweigern:  Zeugnisverwei-  gerungsrecht  a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Blutsverwandte  und  Verschwägerte  be  ider  Parteien  in  gerader  Linie  und bis zum zweiten Grad der Seitenlinie. Dasselbe gilt für das Stief-  und Adoptionsverhältnis oder ein dies  em ähnliches Pflegeverhältnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    1 )  der  Ehegatte,  der  eingetragene  ode  r  in  faktischer  Lebensgemein-  schaft lebende Partner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     der     Vormund,     Beistand  oder Beirat einer Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verweigerungsgründe nach Ziffer 1 und 2 gelten auch nach dem Ab-  leben der betreffenden Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175 Das Zeugnis kann überdies verweigert werden bei:
                            b  ) für besondere  Aussagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.       Aussagen, die zur Schande oder zum unmittelbaren Nachteil des Zeu-  gen  oder  der  in  Artikel  174  Ziffer  1  und  2  genannten  Personen  ge-  macht werden müssten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Aussagen     über     Amtsge  heimnisse,  solange  di  e  zuständige  Behörde  den Zeugen nicht zur Aussage ermäch  tigt hat. Der Zeuge hat den ent-  sprechenden Entscheid einzuholen; das Gesuch kann auch vom Rich-  ter gestellt werden. Die zuständige  Behörde wägt das öffentliche Inte-  resse  und  jenes  privater  Beteiligte  r  an  der  Geheimhaltung  gegen  das  Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Gesetz über die Anpassung von Gesetzen an das Bundesgesetz  über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Art. 1, Ziffer 7,  AGS 2006, KA 4887; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Aussagen über Tatsachen, welche de  m Zeugen in einer in Artikel 321  des  Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )    genannten  Stellung  anvertraut  worden  sind  oder  die  er  in  deren  Ausübung  wahr  genommen  hat.  Wird  der  Zeuge  von  der  Pflicht  zur  Geheimhaltung  be  freit,  ist  er  zur  Aussage  ver-  pflichtet, wenn nicht gemäss seiner   gewissenhaften Erklärung ein hö-  heres  Interesse  trotz  der  Befreiu  ng  die  Geheimhaltung  gebietet.  Die  Erklärung  ist  vor  dem  einvernehme  nden  Richter  mündlich  abzuge-  ben,  nachdem  dem  Zeugen  das  Be  weisthema  bekanntgegeben  wor-  den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 Bei anderen Berufen, die mit eine r Schweigepflicht verbunden sind oder
                            die  ein  besonderes  Vertrauensverhältn  is  voraussetzen,  sowie  bei  Fabrika-  tions- und Geschäftsgeheimn  issen kann der Richter  die Zeugenaussage er-  lassen,  wenn  Schutzmassnahmen  nach  Artikel  160  nicht  ausreichen  und  wenn  das  Interesse  des  Zeugen  an  de  r  Geheimhaltung  dasjenige  des  Be-  weisführers an der Offenbarung überwiegt.  c) Geheimnis-  schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 Ein von einer Partei angerufener Zeuge wird für beide Teile gemeinschaft-
                            lich, das heisst der Beweisgegner ka  nn ihn auch selbständig befragen las-  sen.  Lässt  der  ursprüngliche  Beweisf  ührer  den  Zeugen  fallen,  ist  dieser  zuerst über das vom Gegner gestellte Beweisthema zu befragen.  Gemeinschaft-  lichkeit der  Zeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      178
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vorladung  der  Zeugen  erfolgt  unter  ausdrücklicher  Androhung  der  Straffolge von Artikel 292 des Strafgesetzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )   Fahrlässiges Ausblei-  ben eines Zeugen kann mit einer Ordnungsbusse bis zum Betrage von 500  Franken belegt werden.  Vorladung der  Zeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zeugen,  die  wiederholt  nicht  erscheinen,  können  durch  Polizeigewalt  vorgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der ausgebliebene Zeuge ist verpflic  htet, für alle durch seine Schuld ver-  anlassten   amtlichen   und   ausseramtlichen   Kosten   nach   richterlichem  Ermessen  aufzukommen,  sofern  er  ni  cht  beweisen  kann,  dass  er  die  Vor-  ladung  nicht  zeitig  genug  erhalten  hat,  um  ihr  noch  Folge  geben  zu  kön-  nen,  dass  er  durch  höhere  Gewalt  am  Erscheinen  gehindert  worden  ist  oder dass er sein Ausbleiben rechtzeitig und begründet gemeldet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  die  Verhängung  von  Ordnungsbussen  und  die  Festsetzung  der  Ko-  stenentschädigung ist der Gerichtspräsident zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 Die Parteien werden vom Zeitp unkt der Zeugeneinvernahme benachrich-
                            tigt.  Sie  haben  das  Recht,  zu  dieser    zu  erscheinen  und  an  die  Zeugen  zu-  sätzliche Fragen stellen zu lassen. Über deren Zulässigkeit entscheidet der  Präsident.  Vorladung der  Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Zeugen werden zunächst durch Hinweis auf Artikel 307 des Strafge-  setzbuches    1 )    auf  die  strafrechtlichen  Folgen  des  falschen  Zeugnisses  und  gegebenenfalls  auf  das  Recht  der  Zeugnisverweigerung  gemäss  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174 ff. dieses Gesetzes  aufmerksam gemacht. Vo  r ihrer Einvernahme wer-  den sie zu wahrheitsgetreuer Aussage aufgefordert und darauf ins Handge-  lübde genommen.  Ermahnung zu  wahrheitsgetreuer  Aussage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verweigert der Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage, wird er auf  die Straffolgen nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )    aufmerksam ge-  macht und bei weiterer Weigerun  g dem Strafrichter überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      181
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  der  Einvernahme  wird  der  Ze  uge  in  Abwesenheit  der  übrigen  Zeu-  gen  vorerst  über  seine  Personalien,  üb  er  seine  persönlichen  Verhältnisse  zu  den  Parteien  sowie  über  andere  Umstände  befragt,  die  auf  seine  Glaubwürdigkeit von Einf  luss sein können.  Durchführung der  Einvernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hierauf befragt der Gerichtspräsident den Zeugen zunächst frei über das  Beweisthema  und  erforscht,  was  der  Zeuge  von  der  Sache  aus  eigener  Wahrnehmung weiss. Verfängliche und s  uggestive Fragen sind untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Geraten  Zeugen  über  rechtlich  erhebl  iche  Tatsachen  miteinander  in  Wi-  derspruch, können sie konfrontiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Bei   Fällen   geringerer   Bedeutung   kann   der   Gerichtspräsident   die  Einvernahme von Zeugen dem Ge  richtsschreiber übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      182
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jede Zeugenaussage muss durch den einvernehmenden Richter oder den  Protokollführer in ihren wesentlichen Punkten im Zusammenhang nieder-  geschrieben,  vorgelesen  oder  vom  Zeugen  selbst  gelesen,  vom  Zeugen  nach  Richtigbefund  sowie  vom  einv  ernehmenden  Richter  unterzeichnet  und amtlich gefertigt werden.  Protokollierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Statt  dessen  kann  der  einvernehmende    Richter  die  zu  protokollierenden  Aussagen  in  ein  Aufzeichnungsgerät  di  ktieren,  die  Aufnahme  in  Gegen-  wart  der  Beteiligten  abspielen  und  die  Erklärung  des  Einvernommenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über  die  Richtig  keit  mit  dem  Gerät  festhalten. Anhand der Tonaufnahme  wird  das  Protokoll  wortgetreu  ausgefertigt  und  vom  einvernehmenden  Richter  sowie  von  der  mit  der  Übertragung  beauftragten  Person  unter-  zeichnet. Das Kantonsgericht erlässt  über die Aufbewahrung eine Verord-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Aussagen über Örtlichkeiten werden die Zeugen, wenn es zum Ver-  ständnis nötig erscheint, an Ort und St  elle oder, falls das vom Richter als  genügend  befunden  wird,  auf  Grund  eines  ihnen  vorzulegenden  Planes  einvernommen.  Aussagen über  Örtlichkeiten,  sachverständige  Zeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein sachverständiger Zeuge kann a  ngehalten werden, in Verbindung mit  seinem  Zeugnis  auch  seine  Auffass  ung  als  Sachverständiger  bekanntzu-  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184 Wenn ein Zeuge wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht vor Amt er-
                            scheinen  kann,  wird  er,  wenn  sein  Ge  sundheitszustand  es  erlaubt,  an  sei-  nem Aufenthaltsort einvernommen.  Einvernahme  kranker Zeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      185
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gerichtspräsident  kann  im  Kanton  wohnhafte  Zeugen  zur  Einver-  nahme  in  seinen  Gerichtssprengel  vorladen  oder  sie  an  ihrem  Wohnort  einvernehmen  oder  durch  den  dortigen  Bezirksgerichtspräsidenten  ein-  vernehmen lassen.  Ort der  Einvernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausserhalb des Kantons wohnhafte Ze  ugen werden in der Regel auf ro-  gatorischem Wege   einvernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Um  als  beweiskräftige  Zeugnisse  Geltung  zu  haben,  müssen  die  Aussa-  gen  der  Zeugen  sich  auf  eigene  unm  ittelbare  Sinneswahrnehmung  der  in  Frage stehenden Tatsachen gründen.  Beweiskraft der  Zeugenaussagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gericht wägt die Glaubwürdigkeit und das Gewicht der Zeugenaus-  sagen für sich allein und gegeneinander  sorgfältig ab und zi  eht hiebei alle  tracht, welche sich auf die Zuverlä  ssigkeit der Zeugen auswirken können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 187 Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privat-
                            personen schriftliche Auskünfte beizie  hen. Er befindet nach Ermessen, ob  sie  zum  Beweis  tauglich  sind  oder  der  Bekräftigung  durch  gerichtliches  Zeugnis bedürfen.  Schriftliche  Auskunft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.        Sachverständige
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 188 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, über
                            die  weder  das  Gericht  noch  einzelne    seiner  Mitglieder  verfügen,  können  von  Amtes  wegen  oder  auf  Begehren  ei  ner  Partei  Sachverständige  beige-  zogen werden.  Voraussetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 189 W ird von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Expertise ange-
                            ordnet, hat der Gerichtspräsident nach Anhörung der Parteien die Zahl der  Sachverständigen zu bestimmen, die  Sachverständigen  zu bezeichnen und  ihre Instruktion vorzunehmen.  Bezeichnung und  Instruktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Sachverständige  müssen  die  erforder  lichen  Fachkenntnisse  besitzen.  Ausschluss  und  Ausstand  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Ge-  richtsorganisationsgesetzes    2 )  .  Eigenschaften  und Pflichten des  Sachverständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Abgesehen  von  besonderer  amtlicher  Stellung  ist  niemand  verpflichtet,  einen Auftrag als Sachverständiger  zu übernehmen. Wer jedoch einen sol-  chen Auftrag angenommen hat, is  t gehalten, ihn zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Sachverständige  wird  unter  Hi  nweis  auf  die  Verschwiegenheit  und  die  strafrechtlichen  Folgen  eines  wissentlich  falschen  Gutachtens  auf  die  Pflicht aufmerksam gemacht, sein  Gutachten nach bestem Wissen und Ge-  wissen abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für die Abgabe des Gutachtens ka  nn unter Androhung der Straffolge von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  292  des  Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )    eine  bestimmte  Frist  angesetzt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      191
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Tatsachen,  welche  der  Sachve  rständige  begutachten  soll,  sind  mög-  lichst  genau  und  schriftlich  anzugebe  n.  Auf  Verlangen  des  Gerichtspräsi-  denten  sind  die  Parteien  gehalten,  ihre  Anträge  zur  Experteninstruktion  schriftlich einzureichen.  Schriftliche  Experten-  instruktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gerichtspräsident  kann  den  Sachverständigen  ermächtigen,  einen  Augenschein  vorzunehmen,  Parteien  und  Dritte  zu  befragen  sowie  Ur-  kunden  und  für  Teilfragen  weitere  Sachverständige  beizuziehen.  Die  Er-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4576; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  173.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m  ächtigung  kann  nötigenfalls  mit  besonderen  Auflagen  verbunden  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192 Das Gutachten ist schriftlich abzu fassen und in genügender Zahl auszu-
                            fertigen.  Auf  Verlangen  einer  Partei  oder  wenn  der  Gerichtspräsident  es  für nötig erachtet, werden die Sac  hverständigen zur mündlichen Verhand-  lung vor Gericht geladen. In diesem Falle wird wie bei der Zeugeneinver-  nahme verfahren.  Schriftliches  Gutachten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 193 W enn für das gleiche Beweisthema mehr ere Sachverständige bestellt wer-
                            den,  haben  sie  die  Prüfung  gemein  sam  vorzunehmen  und  ihren  Befund,  soweit  sie  einig  gehen,  ebenfalls  gemeinsam,  soweit  aber  ihre  Beobach-  tungen und Ansichten voneinander abweichen, gesondert abzugeben.  Gemeinsame  Gutachten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 194 Den P arteien wird, sobald das Gutach ten eingegangen ist, in dieses Ein-
                            sicht gewährt.  Recht der Pa  r  -  teien auf Ein-  sichtnahme in das  Gutachten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 Das Gericht kan n, wenn es das Gutach ten nicht für genügend hält, sowohl
                            von Amtes wegen als auch auf Antrag de  r Parteien eine Oberexpertise an-  ordnen.  Ebenso  kann  das  Gericht  übe  r  dunkel  gebliebene  Punkte  eines  Gutachtens, sei es von sich aus, sei es   auf Antrag einer Partei, Erläuterun-  gen verlangen.  Erläuterungen des  Gutachtens,  Oberexpertise  D.       Augenschein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      196
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur unmittelbaren Wahrnehmung erhebl  icher Tatsachen kann sowohl auf  Begehren  einer  Partei  als  auch  von  Amtes  wegen  ein  Augenschein  ange-  ordnet werden.  Veranlassung und  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  die  Parteien  einen  Augensch  ein  verlangen,  haben  sie  dessen  Zweck möglichst genau anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 197 In der Regel wird der Augenschein in Verbindung mit der Hauptverhand-
                            lung durch das Gesamtgericht vorge  nommen. Ausnahmsweise kann unter  Zustimmung  der  Parteien  der  Augens  chein  schon  vor  der  Hauptverhand-  lung  durch  den  Gerichtspräsidenten  alle  in  oder  unter  Zuzug  weiterer  Ge-  richtsmitglieder vorgenommen werden.  Zeitpunkt und  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      198
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Partei  ist  verpflichtet,  an  ih  rer  Person  und  an  den  Sachen  in  ihrem  Gewahrsam  den  Augenschein  zu  dul  den.  Ihre  Weigerung  würdigt  der  Richter nach Artikel 158.  Mitwirkung der  Parteien und  Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dritte  sind  verpflichtet,  an  den  in    ihrem  Gewahrsam  stehenden  Sachen  den  Augenschein  zu  dulden,  soweit  ihnen  nicht  in  sinngemässer  Anwen-  dung  ein  Zeugnisverweigerungsrecht  zusteht.  Bei  unbefugter  Weigerung  können sie nach ergangenem Hinweis auf die Straffolgen des Artikels 292  des Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   dem Strafrichter überwie  sen werden. Der Einlass  in  Liegenschaften  zur  Besichtigu  ng  kann  überdies  polizeilich  erzwungen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Am  Augenschein  ist  es  den  Parteien  lediglich  gestattet,  den  Richter  auf  die durch dieses Beweismittel zu er  mittelnden Punkte aufmerksam zu ma-  chen und die hiefür nötigen Bemer  kungen anzubringen. Die Gerichtsmit-  glieder können Fragen an die Parteien richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199 Über den Augenschein wird ein Protokoll aufgenommen, das eine mög-
                            lichst genaue, wenn nötig durch eine   Zeichnung, Fotografie oder derglei-  chen zu verdeutlichende Beschreibung der in Frage stehenden Örtlichkei-  ten,  Gegenstände  und  Verhältnisse  gibt.  Das  Protokoll  soll  aber  von  den  Ausführungen  der  Parteien  nur  jene  sachbezüglichen  Bemerkungen  ent-  halten, welche zur Abklärung der Stre  itfrage dienen oder deren Aufnahme  ausdrücklich verlangt wird.  Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 Der Richter kan n von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei aufge-
                            rufene Zeugen oder Sachverständige zum Augenschein beiziehen.  Beizug von  Zeugen und  Sachverständigen  E.        Beweisaussage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Gericht kann Haupt- und Nebenparteien von Amtes wegen oder auf  Parteiantrag  zur  Beweisaussage  anhalten,  wenn  dies  nach  dem  Ergebnis  der formfreien Befragung und des übrigen   Beweisverfahrens geboten und  die zu befragende Person unverdächtig erscheint.  Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vor der Beweisaussage wird die Part  ei zur Wahrheit ermahnt und auf die  Straffolgen  des  Artikels  306  des  Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )    aufmerksam  ge-  macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      202
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  eine  Partei  handlungsunfähig,  kann  ihr  gesetzlicher  Vertreter  befragt  werden. Indessen kann der Richter die Pa  rtei selber befragen, falls sie ur-  teilsfähig ist und es sich um ihre  eigene Handlung oder Unterlassung han-  delt.  Befragung des  gesetzlichen  Vertreters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Handelt es sich um eine juristische  Person, um eine ge  setzlich umschrie-  bene  Personengemeinschaft  oder  um  eine  Konkursmasse,  bestimmt  der  Richter, wer für sie zu befragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 Die Beweisaussage findet in der Geri chtsverhandlung statt. Der Befragte
                            ist verpflichtet, wahrheitsgetreu zu antworten.  Zeitpunkt, Pflicht  zur Wahrheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 204 Sollte eine Partei durch Krankheit oder Gebrechlichkeit verhindert sein,
                            vor  Gericht  zu  erscheinen,  kann  der  Gerichtspräsident  sie  an  ihrem  Auf-  enthaltsort befragen.  Befragung bei  Krankheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 205 W enn eine Partei wegen zu grosser Entfernung nicht wohl vor Gericht er-
                            scheinen kann oder sich in einem anderen Bezirk, Kanton oder Staat krank  befindet,  kann  das  Gericht  ausnahmsweise  auch  die  zuständige  Gerichts-  behörde  des  Wohn-  beziehungsweise  Au  fenthaltsortes  mit  der  Befragung  beauftragen.  Rogatorische  Befragung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206 Zur Befr agung sollen beide Parteien vor geladen werden. Jede Partei ist
                            berechtigt, der Beweisaussage der  Gegenpartei beizuwohnen und zusätzli-  che Fragen zu beantragen.  Vorladung beider  Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      207
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine Partei, die der Vorladung zur  Befragung nicht Folge leistet oder die  Aussage  verweigert,  kann  mit  eine  r  Ordnungsbusse  bis  zu  1000  Franken  bestraft  und  zur  Übernahme  gerichtl  icher  und  aussergerichtlicher  Kosten  verpflichtet werden.  Folgen bei Aus-  bleiben oder Aus-  sageverweigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In diesem Falle würdigt das Gericht  das Verhalten der Partei nach freier  Überzeugung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 208 Die gestellten Fragen und deren Beantwortung sind genau zu protokollie-
                            ren, vom Befragten nach Richtigbefund zu unterschreiben und amtlich zu  fertigen.  Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  SICHERSTELLUNG EINES GEFÄHRDETEN BE-  WEISES
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      209
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wenn  Gefahr  besteht,  dass  bei  lä  ngerer  Verzögerung  ein  Beweismittel  verloren  geht  oder  sein  Gebrauch  wesentlich  erschwert  wird,  kann  unab-  hängig  davon,  ob  ein  Streit  schon  anhängig  ist  oder  nicht,  die  sofortige  vorsorgliche Erhebung verlangt werden.  Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gesuch  ist  nur  abzuweisen,  wenn  die  behauptete  Gefahr  offenbar  nicht vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  vorsorgliche  Beweisaussage  der  Partei  ist  nur  in  rechtsanhängigen  Streitsachen  und  nur  dann  zulässig,  wenn  der  Präsident  des  zuständigen  Gerichtes dieses Beweismittel als unerlässlich betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist der Streit schon anhängig, ist das  Gesuch schriftlich an den Präsiden-  ten des betreffenden Gerichtes zu richten.  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  einer  noch  nicht  anhängigen  Stre  itsache  dagegen  ist  das  Gesuch  an  den  Präsidenten  des  Kreises  zu  richte  n,  in  dem  sich  der  fragliche  Zeuge  oder Gegenstand befindet. Vorbehalten  bleibt Artikel 52 Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 211 Ist die Beweisaufnahme dringlich, entscheidet der Richter, ohne vorher
                            die Gegenpartei anzuhören. Diese ist  aber, soweit möglich zur Beweisauf-  nahme einzuladen. In den übrigen Fällen ist nach Eingang des Begehrens  der  bekannten  oder  mutmasslichen  Gegenpartei  Frist  für  eine  Stellung-  nahme einzuräumen.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Verfügungen  über  Anordnung  und  Vollzug  von  Beweissicherungen  un-  terliegen in anhängigen Fällen de  r Beschwerde gemäss Artikel 237.  Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  In  nicht  anhängigen  Fällen  kann  i  nnert  20  Tagen  beim  Einzelrichter  am   Kantonsgericht   Beschwerde   geführt   werden.   Sie   hat   nur   auf  Anordnung des zuständigen Richters aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4576; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  vorsorgliche  Einvernahme  ei  nes  Zeugen  hat  der  Gesuchsteller  das  Beweisthema  anzugeben.  Dieses  wird  der  Gegenpartei,  sofern  eine  solche bekannt ist und die Umstände es gestatten, zur Stellungnahme vor-  gelegt.  Beweisthema bei  Zeugeneinver-  nahmen, Geltung  der allgemeinen  Grundsätze über  Beweiserhe-  bungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  übrigen  finden  die  allgemeinen  Grundsätze  über  die  Erhebung  der  Beweise soweit möglich Anwendung. De  r Präsident kann peremptorische  Fristen und Tagfahrten ansetzen und Ordnungsbussen bis zum Betrag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 Franken verhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 214 Der Gegenpartei bleiben ihre Einred en gegen das eingeschlagene Verfah-
                            ren, die Erheblichkeit und Beweiskraft der Beweismittel vorbehalten.  Vorbehalt späterer  Einreden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215 W ar die Streitsache zur Zeit der Einr eichung des Gesuches um Sicherstel-
                            lung eines gefährdeten Beweises noch ni  cht anhängig, kann jede Partei in  einem  folgenden  Prozess  die  nochma  lige  Beweiserhebung  verlangen,  so-  weit  diese  noch  möglich  ist.  War  der  Prozess  schon  eingeleitet,  entschei-  det  der  Gerichtspräsident  bei  widersprechenden  Anträgen  der  Parteien  über die Anordnung einer nochmaligen Beweisaufnahme nach freiem Er-  messen.  Nochmalige  Beweisaufnahme  im Prozess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      216
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kosten der ausserordentlichen Beweisführung werden vorläufig vom  Gesuchsteller getragen.  Kostenzuteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  noch  nicht  anhängigen  Streitfälle  n  hat  der  Gesuchsteller  der  Gegen-  partei, falls diese sich an der vorsorglichen Beweisaufnahme beteiligt, die  ausseramtlichen  Kosten  gemäss  Verf  ügung  des  Kreispräsidenten  zu  ver-  güten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.        AMTLICHE        ANZEIGE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      217
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  amtliche  Anzeigen  in  privatrechtlichen  Angelegenheiten,  insbeson-  dere für die Kündigung von Darlehens-,  Miet- und Pachtverträgen, ist das  Kreisamt am Wohnort oder zuletzt be  kannten Aufenthaltsort des Adressa-  ten zuständig.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Gesuchsteller wird eine amtliche Bescheinigung über solche Anzei-  gen ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Annahme  einer  amtlichen  Anzeige  darf  nicht  zurückgewiesen  wer-  den.  Als  Datum  gilt  die  Übergabe  beziehungsweise  das  Angebot  der  An-  zeige an den Adressaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kosten einer amtlichen Anzeige trägt der Gesuchsteller.  V.        Die        Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.        BERUFUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      218
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Berufung  an  das  Kantonsgericht  kann  ergriffen  werden  gegen  Ur-  teile der Bezirksgerichte im Sinne von Artikel 19 dieses Gesetzes.  Gegenstand der  Berufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird gegen das Urteil als solches  Berufung erklärt, können auch die Bei-  urteile angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Steht  einer  Forderungsklage  eine  Wi  derklage  gegenüber,  ist  für  die  Be-  rufungsfähigkeit  des  Urte  ils  der  höhere  der  beiden  Streitwerte  massge-  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Die  Berufung  ist  innert  der  peremptorischen  Frist  von  20  Tagen,  von  der  schriftlichen  Mitteilung  des  begründeten  Urteils  an,  dem  Präsidenten  der  ersten  Instanz  in  dreifacher  Ausfertigung  zu  erklären.  Sie  hat  die  formulierten  Anträge  auf  Abänderung  des  erstinstanzlichen  Urteils  und  der  Beiurteile  sowie  neue  Einreden,  soweit  solche  noch  zulässig  sind,  zu  enthalten.  Frist und For  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Von der Berufungserklärung ist der Gegenpartei und dem Vorsitzenden  der  Berufungsinstanz  durch  den  Präsid  enten  der  ersten  Instanz  sofort  Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Berufungsbeklagte kann, wenn er   nicht selbst auch Berufung einge-  legt hat, innert der peremptorische  n Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der  Berufungserklärung  ebenfalls  beim  Präs  identen  der  ersten  Instanz  seine  Anschlussberufung mit formulierten Anträgen einreichen.  Anschluss-  berufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anschlussberufung  fällt  dahin,    wenn  die  Berufung  zurückgezogen  oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 221 Innert 10 Tagen, von der Berufung an gerechnet, wird beiden Parteien
                            eine Abschrift des zuhanden der zweite  n Instanz zu fertigenden Aktenver-  Aktenverzeichnis  der Vorinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorga  nisationsgesetz  Ziff.  6,  AGS  2006,  KA 4576, am 1. April 2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4576; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zei  chnisses zugestellt. Die Parteien ha  ben das Recht, innert der perempto-  rischen  Frist  von  10  Tagen  beim  Präsid  enten  der  ersten  Instanz  Einwen-  dungen gegen dasselbe zu erheben. Über   solche Anstände entscheidet die  zweite Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 222 Innert 20 Tagen, von der Berufungser klärung an gerechne t, werden alle
                            bei  der  Beurteilung  vorgelegenen  Akte  n  samt  dem  Gerichtsprotokoll  und  den  eingegangenen  Berufungserklärunge  n  sowie  einem  amtlich  gefertig-  ten Aktenverzeichnis der zweiten Instanz eingesandt.  Aktenzustellung  an die Berufungs-  instanz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 223 Für das Berufungsverfahren g elten unter Vorbehalt der nachfolgenden Be-
                            stimmungen die Vorschriften über da  s Verfahren vor Bezirksgericht.  Allgemeiner  Verfahrens-  grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      224
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Ist  die  Berufung  offensichtlich  verspätet  oder  unzulässig,  kann  der  Vorsitzende sie ohne weiteres Verfahren abschreibe  Erledigung ohne  Berufungsver-  handlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Der  Vorsitzende  kann  dem  Berufungskläger  und  nötigenfalls  der  Ge-  genpartei  Frist  ansetzen,  um  die  Be  rufungsanträge  schriftlich  zu  begrün-  den,  wenn  sich  die  Berufung  als  offensichtlich  unbegründet  erweist,  nur  Punkte  von  untergeordneter  Bedeutung  angefochten  werden  oder  aus  anderen  Gründen  von  einer  mündliche  n  Verhandlung  abgesehen  werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In diesen Fällen findet ke  ine Berufungsverhandlung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      225
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Ordnet der Vorsitzende eine Berufungsverhandlung an, nimmt das Ge-  richt vor Beginn der Verhandlung vom  angefochtenen Urteil Kenntnis.  Berufungs-  verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verhandlung  beginnt  mit  der  Verlesung  der  Berufungserklärung.  Hierauf folgt die Legitimation des Gerichtes und der Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Anschliessend  werden  Einreden  betr  effend  die  Berufung,  formelle  Ein-  reden,  die  vor  erster  Instanz  nich  t  geltend  gemacht  werden  konnten,  und  angefochtene Beiurteile behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4576; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4576; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4576; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      226
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Neue  Beweismittel  dürfen  von  den  Parteien  vor  der  Berufungsinstanz  ausser  im  Falle  der  Revision  nicht  angerufen  werden.  Hingegen  können  die Parteien verlangen, dass Beweismitte  l, welche vor erster Instanz frist-  gemäss  angemeldet,  aber  nicht  abge  nommen  worden  sind,  erhoben  wer-  den, sofern sie für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeu-  tung sein können.  Neue  Beweismittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Kantonsgericht  kann  von  sich  aus  Sachverständigengutachten  ein-  holen,  Augenscheine  durchführen  und  die  Parteien  zur  Beweisaussage  zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wo durch dieses Gesetz oder durc  h Spezialgesetzgebung die Offizialma-  xime vorgesehen ist, gilt diese  auch für die Berufungsinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      227
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Den  Parteien  stehen  je  zwei  Vorträge  zu.  Sie  sind  auf  das  vor  erster  In-  stanz Vorgetragene nicht beschränkt.  Parteivorträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Falle nachträglich  er Beweiserhebungen gemäss vorstehendem Artikel  kann  die  Berufungsinstanz  soweit  nötig    je  einen  weiteren  Parteivortrag  bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      228
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wenn  eine  Partei  trotz  gehörige  r  Vorladung  bei  der  Hauptverhandlung  ausbleibt,  wird  die  andere  Partei  gleichwohl  zum  Vortrag  ihrer  Begehren  zugelassen und findet sodann das  Kontumazverfahren statt.  Ausbleiben der  Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bestimmung von Artikel 126 dies  es Gesetzes kommt sinngemäss zur  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      229
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Kantonsgericht  ist  in  der  Beweiswürdigung  und  in  der  rechtlichen  Beurteilung frei.  Urteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  die  Sache  nicht  spruchreif  ist,  kann  sie  zur  Ergänzung  der  Akten  und Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  das  erstinstanzliche  Urteil  auch  in  seinen  Erwägungen  bestätigt  wird, genügt es, statt eigener Begründung auf diese Bezug zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 230 Nachdem das zweitinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, wer-
                            den  die  produzierten  Urkunden  erstattet.    Die  erstinstanzlichen  Original-  protokolle  sind  der  ersten  Instanz  zurückzusenden,  die  übrigen  Akten  bei  der zweiten Instanz zu archivieren.  Aktenerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 231 Für den Rückzu g, für die Anerkennung der Berufung und für den Ver-
                            gleich gilt sinngemäss Artikel 114 dieses Gesetzes.  Rückzug,  Anerkennung,  Ve r g l e i c h
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.        BESCHWERDE  A.  Beschwerde wegen Gesetzesverletzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 232 Beim Kantonsgericht kann wegen Gesetzesverletzung Beschwerde ge-
                            führt werden gegen nicht berufungsfähi  ge Urteile sowie prozesserledigen-  de  Entscheide  der  Einzelrichter,  des  Bezirksgericht  sausschusses  und  des  Bezirksgerichtes, ferner gegen folgende Entscheide dieser Instanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  :  Anwendungsfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Entscheide betreffend Prozessvoraussetzungen (Art. 93);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 130 Abs. 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Durchführung des Kontumazverfahrens (Art. 133);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Erläuterungsentscheide (Art. 242);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Nichteintreten auf Revisionsbegehren (Art. 249);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Selbständige  Kostenentscheide,  na  mentlich  gemäss  Artikel  76,  77,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83, 178;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 47a).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      233
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Die  Beschwerde  ist  schriftlich  unt  er  Beilage  des  angefochtenen  Ent-  scheides  und  der  dem  Beschwerdef  ührer  schon  erstatteten  Beweisurkun-  den innert der peremptorischen Fris  t von 20 Tagen seit der Mitteilung des  angefochtenen Entscheides beim Vors  itzenden der Beschwerdeinstanz ein-  zureichen.  Formelle  Erfordernisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Beschwerde ist mit kurzer   Begründung anzugeben, welche Punkte  des Entscheides angefochten und welc  he Abänderungen beantragt werden;  neue Rechtsbegehren und neue Be  weismittel sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4577; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorganisationsgesetz  Ziffer  6,  AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006, KA 4577; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4577; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt der  Vorsitzende nicht ein oder er weist si  e ohne weiteres ab; andernfalls wird  die  Beschwerde  der  Vorinstanz  und  der  Gegenpartei  zur  Vernehmlassung  innert einer kurzen Frist zugestellt.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Der Vorsitzende kann nötigenfalls ei  nen zweiten Schriftenwechsel an-  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eine mündliche Verhandl  ung findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      235
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Das  Kantonsgericht  überprüft  im  Ra  hmen  der  Beschwerdeanträge,  ob  der  angefochtene  Entscheid  oder  das  diesem  vorangegangene  Verfahren  Gesetzesbestimmungen verl  etzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage  wesentlich sind.  Urteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Feststellungen der Vorinstanz übe  r tatsächliche Verhältnisse sind für  die Beschwerdeinstanz bindend, we  nn sie nicht unter Verletzung von Be-  weisvorschriften zustande   gekommen sind oder sich als willkürlich erwei-  sen.  Auf  offensichtlichem  Versehen    beruhende  Feststellungen  sind  von  Amtes wegen zu berichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Ist  die  Sache  spruchreif,  fällt  da  s  Kantonsgericht  ohne  weiteres  den  Entscheid; andernfalls weist er die Sache an die Vorinstanz zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      235a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Die  Begründung  des  Urteils  richtet  sich  nach  den  für  das  ordentliche  Verfahren vor Bezirksgericht   geltenden Bestimmungen.  Begründungs-  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4577; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4577; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4577; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4577; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Einfügung gemäss Anhang zum Gerichtsorga  nisationsgesetz Ziff. 6, AGS 2006,  KA 4577, am 1. April 2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B.        Rechtsöffnungsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      236
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Entscheide  des  Bezirksgerichtsprä  sidenten  in  Rechtsöffnungssachen  können   innert   zehn   Tagen   seit   der   schriftlichen   Mitteilung   an   das  Kantonsgericht weitergezogen werden.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt der  Vorsitzende nicht ein oder er weist sie ohne weiteres Verfahren ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  übrigen  gelten  für  das  Verfahren  sinngemäss  die  Bestimmungen  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 232 ff. dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Gerichtskosten  werden  nach  dem  Gebührentarif  zum  Bundesgesetz  über Schuldbetreibung und  Konkurs berechnet.  C.        Beschwerde        gegen        Präsidialverfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      237
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Gegen  prozessleitende  und  vorsorgliche  Präsidialverfügungen  kann,  soweit  dieses  Gesetz  nichts  andere  s  bestimmt,  innert  20  Tagen  bei  de  r  betreffenden Kammer Beschwerde ge  führt werden. Der Beschwerde kann  vom  Stellvertreter  des  Vorsitzende  n  aufschiebende  Wirkung  zuerkannt  werden.  Voraussetzungen  und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gegenpartei erhält Gele  genheit zur Vernehmlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Der Vorsitzende tritt be  i der Behandlung der Beschwerde in Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Beschwerde wird durch Beiurteil erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4577; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4577; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4578; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4578; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D.  Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und  Rechtsverzögerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      237a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Wegen Rechtsverweigerung oder R  echtsverzögerung kann beim Kantons-  gericht Beschwerde geführt werden.  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.        ERLÄUTERUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 238 Die Erläuterung ist nur zulässig für Ur teile. Sie besteht in dem Recht, un-
                            ter den nachfolgenden Voraussetzunge  n die Aufhellung unklarer richterli-  cher Entscheide oder einzelne  r Teile davon zu verlangen.  Anwendungsfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 239 Ein Erläuterung sgesuch ist nur innerhal b eines Jahres nach schriftlicher
                            Mitteilung  des  Urteils  zulässig.  Es  mu  ss  schriftlich  beim  Präsidenten  des  Gerichtes, von welchem das fragliche  Urteil ausging, eingereicht werden.  Zuständigkeit,  formelle Vor-  aussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Erläuterungsgesuch  ist  kurz  und  genau  anzugeben,  über  welche  Punkte und in welchem Sinne Erläuter  ung verlangt wird. Der Gerichtsprä-  sident  stellt  es  der  Gegenpartei  zur  Vernehmlassung  innert  einer  von  ihm  festzusetzenden kurzen Frist zu.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Gesuch kann der Gerichtspräsident den Vollzug des Urteils aufschie-  ben und weitere vorsorgliche Verfügungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Schreibfehler,  offenkundige  Rec  hnungsirrtümer  und  irrige  Benennung  der  Parteien  berichtigt  der  Gerichtspräsident  von  sich  aus  mit  amtlicher  Fertigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur Behandlung des Erläuterungsgesu  ches sollen, wenn immer möglich,  die nämlichen Richter einberufen werd  en, welche an der erstmaligen Be-  urteilung teilgenommen habe  n, auch wenn sie nicht mehr im Amt stehen.  Den Vorsitz führt jedoch der im Amt stehende Gerichtspräsident oder des-  sen Stellvertreter.  Besetzung des  Gerichtes, Unzu-  lässigkeit neuer  Beweismittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Neue Beweismittel sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Einfügung  gemäss  Anhang  zum  Gerichts  organisationsgesetz  Ziffer  6,  AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006, KA 4578; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Einfügung  gemäss  Anhang  zum  Gerichts  organisationsgesetz  Ziffer  6,  AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006, KA 4578; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      242
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Gericht  kann  ausnahmsweise  di  e  Parteien  zur  mündlichen  Begrün-  dung ihrer Anträge vorladen.  Parteivortritt,  Entscheid,  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Das Gericht entscheidet zunächst  darüber, ob die Erläuterung zuzulas-  sen  ist.  Gegen  einen  abweisenden  Ents  cheid  der  ersten  Instanz  steht  die  Beschwerde an das Kantonsgericht offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  die  Zulassungsfrage  bejaht,  en  tscheidet  das  Gericht  in  welchem  Sinne dem Erläuterungsbegehr  en zu entsprechen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Erläuterungsbegehren  über  eine  schon  gegebene  Urteilserläuterung  sind  unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.        REVISION
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Durch  die  Revision  kann  die  Wirkung  eines  rechtskräftig  gewordenen  Urteils wieder aufgehoben und eine neue gerichtliche Verhandlung in fol-  genden Fällen verlangt werden:  Revisionsgründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wenn  bewiesen  wird,  dass  durch  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  zum  Nachteil des Gesuchstellers auf das Urteil eingewirkt wurde; die Ver-  urteilung durch den Strafrichter ist nicht erforderlich; ist ein Strafver-  fahren  nicht  möglich,  kann  der  Beweis  auf  andere  Weise  erbracht  werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     wenn  der  Gesuchsteller  neue  erhebliche  Tatsachen  erfährt  oder  ent-  scheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht  beibringen  konnte;  Tatsachen  aber,  die  erst  nach  Fällung  des  Urteils  eingetreten  sind,  können  unter  Vorb  ehalt  von  Artikel  244  dieses  Ge-  setzes keine Revision begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Revisionsgründe  müssen  de  m  Revisionskläger  ohne  seine  Schuld  unbekannt  geblieben  oder  es  muss  ih  m  tatsächlich  unmöglich  gewesen  sein, sie geltend zu machen. Darüber  kann er, wenn dies nicht schon durch  andere Umstände bewiesen erscheint,   auf Verlangen der Gegenpartei rich-  terlich befragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Revisionsgrund  muss  für  die  Be  urteilung  der  betreffenden  Streit-  frage von wesentlichem Einfluss sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244 Unter der Voraussetzung des Artikels 243 Ziffer 2 dieses Gesetzes kann
                            die  Revision  auch  verlangt  werden  auf  Grund  von  Zeugeneinvernahmen  auswärtiger  Gerichtsämter  oder  auf  Gr  und  rechtzeitig  beantragter  Editio-  nen, die erst nach Fällung de  s Urteils eingegangen sind.  Revision auf  Grund  nachträglich  eingehender  Beweismittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4578; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 245 Um einen geltend gemachten tatsächlichen Rev isionsgrund festzustellen,
                            sind alle Beweismittel zulässig.  Beweismittel für  den Revisions-  grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      246
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  Revisionsgesuch  kann  unter  Vo  rbehalt  von  Absatz  2  dieses  Artikels  nur während der Dauer von fünf Jahren   nach Erlass des zu revidierenden  Urteils  anhängig  gemacht  werden.  Es  ist  aber  unter  allen  Umständen  in-  nert drei Monaten von dem Zeitpunkt an  , in welchem der  Revisionskläger  den  Revisionsgrund  kennenlernte  ode  r  von  diesem  Gebrauch  machen  konnte, einzureichen.  Revisionsfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  Grund  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  kann  jedoch  die  Revision  jederzeit verlangt werden, sofern das  Gesuch innert sechs Monaten, nach-  dem  das  Verbrechen  oder  Vergehen  dem  Revisionskläger  bekannt  gewor-  den ist, anhängig gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      247
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Das  Gesuch  ist  dem  Präsidenten  de  s  Gerichtes,  von  dem  das  Urteil  ausging,  schriftlich  einzureichen.  Ha  ben  in  weiterzüglichen  Fällen  beide  Instanzen gesprochen, ist es beim Vorsitzenden der zweiten, in allen übri-  gen Fällen beim Präsidenten der ersten Instanz einzureichen. Es muss die  Abänderungsbegehren sowie eine besondere Angabe der geltend gemach-  ten Revisionsgründe enthalten.  Zuständigkeit,  formelle  Erfordernisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Urkunden sind nach Möglichkeit beiz  ulegen, andere Beweise besonders  namhaft zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden Zeugen angerufen, ist wie im   ordentlichen Verfahren das Frage-  thema anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Revisionsgesuch  hat  keine  aufs  chiebende  Wirkung.  Dazu  bedarf  es  einer Präsidialverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 248 Der Gerichtspräsident stellt das Gesuch der Gegenpartei zur Vernehmlas-
                            sung innert kurzer Frist zu. Nach Absc  hluss des Schriftenwechsels erhebt  er  wie  im  ordentlichen  Verfahren  die  angerufenen  Beweise  und  setzt  so-  dann eine Gerichtsverhandlung an.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4578; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      249
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Das Gericht entscheidet zunächst  darüber, ob auf das Revisionsbegeh-  ren einzutreten ist. Gegen einen abwe  isenden Entscheid der ersten Instanz  steht die Beschwerde an das Kantonsgericht offen.  Entscheid über  Eintreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Tritt  das  Gericht  auf  das  Revisionsbegehren  ein,  entscheidet  es  auf  Grund  der  neuen  und  alten  Beweise,  ob  das  frühere  Urteil  zu  bestätigen  oder  ob  und  wie  es  abzuändern  sei.  Nö  tigenfalls  kann  das  Gericht  eine  zweite Verhandlung ansetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Während  hängiger  Berufung  oder  Beschwerde  ist  das  Revisionsgesuch  beim Vorsitzenden der zweiten Instanz zu stellen. Die zweite Instanz erle-  digt  dieses  Revisionsbegehren  der  Berufungsverhandlung  oder  der  Be-  handlung der Beschwerde vorausgehend, und zwar ohne Rückweisung der  Streitsache an die erste Instanz. Im übrigen gelten auch für diesen Fall die  Bestimmungen der Artikel 247  und 248 dieses Gesetzes.  Revision während  hängiger  Berufung bzw.  Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 251 In der gleich en Sache und für die gl eiche Partei kann die Revision nicht
                            zum zweiten Mal gewährt werden. Wohl aber kann ein abgewiesenes Re-  visionsgesuch  auf  Grund  anderer  Revi  sionsgründe  wieder  erneuert  wer-  den, solange die Fristen für die  Revision nicht abgelaufen sind.  Einmaligkeit,  Ausnahmen  VI.  Die Vollziehung des Urteils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jedes  Urteil  eines  bündne  rischen  Gerichtes,  de  s  Bundesgerichtes  oder  diesem gleichgestellter Gerichte ist  mit Eintritt der Rechtskraft sofort zum  Vollzug geeignet.  V  ollstreckbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Das  gleiche  gilt  mit  Bezug  auf  gerichtliche  Vergleiche,  Anerkennung  der  Klage  sowie  vollstreckbare  Sc  hiedssprüche  gemäss  Konkordat  über  die Schiedsgerichtsbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4578; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4578; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 253 Lautet das Urteil auf ein e Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, kann
                            es gemäss dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   voll-  zogen werden.  Urteile auf  Geldleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 254 Ist der B eklagte zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, wird die Er-
                            klärung  durch  das  Urteil  ersetzt.  Betrifft  die  Willenserklärung  ein  im  Grundbuch  einzutragendes  Recht,  erteilt  der  urteilende  Richter  die  Er-  mächtigung zur Eintragung.  Urteile auf  Abgabe einer  Willenserklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 255 In al len anderen Fällen hat derjenig e, welcher den Voll zug eines Urteils
                            verlangt,  sich  hiefür  an  das  Kreisa  mt  zu  wenden,  das  für  den  verfällten  Teil oder für den Streitgegenstand örtlich zuständig ist.  Ü  brige Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 256 Sofern das Urteil nicht einen späteren Zeitpunkt für den Vollzug festsetzt,
                            fordert  das  angerufene  Kreisamt  de  n  Verfällten  durch  Erlass  eines  Amts-  befehls  unter  Androhung  des  Vollzuges  mittels  Polizeigewalt  und  der  Straffolge von Artikel 292 des Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )   auf, dem Urteil innert  einer möglichst kurz anzu  setzenden peremptorischen Frist Genüge zu leis-  ten.  Aufforderung  zum Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 257 Über die Einspr ache eines Dritten, welcher behauptet, die Vollstreckung
                            verletze seine Rechte, wird im Befehlsverfahren entschieden.  Einsprache  Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 258 W ird dem Amtsbefehl innert der ange setzten Frist nicht Folge gegeben,
                            besorgt das Kreisamt unverzüg  lich den Vollzug, und zwar:  Durchführung des  Vollzuges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bei  Grundstücken,  Fahrnis  und  dinglichen  Rechten  durch  zwangs-  weise amtliche Einsetzung in den Besitz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     bei  Leistungen,  die  durch  andere    verrichtet  werden  können,  mittels  Anstellung von Dritten auf Kosten des Pflichtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     bei  Teilungs-  und  Grenzstreitigkeiten  durch  Vornahme  des  erforder-  lichen Aktes ohne Rücksicht auf das Ausbleiben des Betreffenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     bei  Leistungen,  welche  nur  der  Verfällte  persönlich  erfüllen  kann,  durch Anwendung von Polizeigewalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sollte eine Leistung durch das Krei  samt nicht erzwingbar sein, kann der  Beteiligte mittels schrif  tlicher Eingabe von dem Ge  richte, welches zuletzt  urteilte,  die  Umwandlung  in  eine  Geld  leistung  verlangen,  sofern  diese  nicht schon im Urteil bestimmt worden ist.  Durchführung bei  nicht erzwing-  barer Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gesuch wird der Gegenpartei zur Beantwortung innert der peremp-  torischen  Frist  von  zehn  Tagen  zur  Kenntnis  gebracht.  Dem  Gesuch  sowohl  als  der  Antwort  sind  allfällige  auf  die  Schätzung  der  unterbliebe-  nen Leistung bezügliche Beweise beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nachdem  der  Präsident  die  allfällig  angerufenen  Beweise  erhoben  hat,  schätzt  er,  wenn  nötig  unter  Beiz  iehung  von  Sachverständigen,  vorerst  selbst  die  fragliche  Leistung  nach  be  stem  Ermessen  zuhanden  der  beiden  Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Will eine Partei diese Schätzung nicht anerkennen, hat sie den Präsiden-  ten  innert  der  peremptorischen  Fr  ist  von  zehn  Tagen  hievon  zu  benach-  richtigen,  der  sodann,  ohne  in  Ausstand  zu  treten,  die  Akten  beförderlich  dem Gerichte vorlegt, das in der Regel ohne Vortritt der Parteien darüber  entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 260 In allen in Artikel 258 und 259 dieses Gesetzes genannten Fällen wird der
                            Renitente  von  der  Vollziehungsbehörde  in  die  gerichtlichen  und  ausser-  gerichtlichen  Kosten  verfällt  und  auf  Grund  von  Artikel  292  des  Strafge-  setzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   dem Strafrichter überwiesen.  Kostentragung,  Folgen der  Renitenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Urteile ausserkantonaler  schweizeris  cher  Gerichte  sind  gleich  bündneri-  schen  zu  vollziehen,  wenn  die  zustä  ndige  ausserkantonale  Behörde  die  Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils bescheinigt.  Ausserkantonale  Urteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gesuchsgegner  kann  aber  die  Ei  nwendung  erheben,  das  urteilende  Gericht  sei  nicht  zuständi  g  gewesen,  er  sei  nicht  richtig  vorgeladen  wor-  den oder nicht gesetzlich  vertreten gewesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Bezirksgerichtspräsident  ist  zuständig,  die  Vollstreckbarkeit  eines  ausländischen Urteils festzustellen.  Ausländische  Urteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Vollzug  eines  nicht  auf  eine  Geld  leistung  lautende  n  Urteils  richtet  sich nach den Bestimmungen über das Befehlsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      263
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Gegen Entscheide über Vollstreckbark  eit oder Vollzug eines Urteils kann,  soweit  nicht  Bestimmungen  von  Staatsverträgen  oder  von  Bundesrecht  vorgehen,  innert  zehn  Tagen  seit  Mitteilung  beim  Einzelrichter  am  Kan-  tonsgericht Beschwerde erhoben werden.  Rechtsmittel  VII.    Kostentarif,    Rechnungswesen    und  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      264
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Grosse  Rat  ist  für  den  Erlass  eines  Kostentarifs  zu  diesem  Gesetz  und von Bestimmungen übe  r das Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )   zuständig.  Kostentarif und  Bestimmungen  über das Rech-  nungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Bei Verzicht auf ein vollständig be  gründetes Urteil (Art. 121 Abs. 2 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4) wird die Gebühr angemessen reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      265
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      266
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach der Annahme dieses Gesetzes  durch das Volk bestimmt die Regie-  rung das Datum der Inkraftsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Inkraftsetzung,  Aufhebung  bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  diesen  Zeitpunkt  sind  diesem  Ge  setz  widersprechende  Erlasse,  ins-  besondere die Zivilprozessordnung vom 20. Juni 1954,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verweisen geltende Erlasse auf Bes  timmungen, welche durch dieses Ge-  setz oder seine Anpassungs- und Au  sführungserlasse aufgehoben werden,  finden  die  entsprechenden  Bestimmunge  n  dieses  Gesetzes  und  der  mit  ihm erlassenen Verordnungen Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      267
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes    finden  auch  auf  Verfahren  Anwen-  dung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig sind.  Ü  bergangs-  bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dabei gelten folgende Ausnahmen und Einschränkungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Die  Dauer  der  Fristen,  die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  laufen,  richtet sich nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4579; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  320.070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Einfügung gemäss Anhang zum Gerichtsorga  nisationsgesetz Ziff. 6, AGS 2006,  KA 4579, am 1. April 2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; siehe FN zu Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Mit RB vom 9. Dezember 1985 auf den 1. Januar 1986 in Kraft gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  aRB 505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die  Zuständigkeit  der  Instanz,  bei  welcher  ein  Verfahren  im  Zeit-  punkt  des  Inkrafttretens  rechtshängig  ist,  beurteilt  sich  nach  bisheri-  gem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Für  alle  nach  Inkrafttreten  mitgeteilten  Entscheide  beurteilt  sich  die  Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Die  neuen  Bestimmungen  über  die  unentgeltliche  Rechtspflege  fin-  den nur für jene Verfahren Anwendung,   die nach Inkrafttreten dieses  Gesetzes rechtshängig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 267a 1 )
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Die Bestimmungen der Teilrevision  vom  31. August 2006 hinsichtlich  Zuständigkeit des Kantonsgerichts  finden auch auf Verfahren Anwendung,  die im Zeitpunkt des In-Kraft  -Tretens rechtshängig sind  .  Ü  bergangs-  bestimmungen  zur Teilrevision  vom 31. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen hinsic  htlich Begründungsverzicht   finden nur für jene  Verfahren  Anwendung,  die  nach  dem  In-K  raft-Treten  dieser  Teilrevision  entschieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 268 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden Erlasse wie folgt abgeän-
                            dert:  Ä  nde  r  ung von  Erlassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Gesetz  über  die  Verwaltungsge  richtsbarkeit  im  Kanton  Graubünden  (VGG) vom 9. April 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1: Vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten
                            Tage nach Ostern, vom 15. Juli  bis und mit dem 15. August und vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Dezember  bis  und  mit  dem  2.  Januar  herrschen  Gerichtsferien.  Während dieser Zeit stehen die Fr  isten still und dürfen keine richter-  lichen Prozesshandlungen vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 3: Zeugen können au fgrund besonderer Instruktionen
                            auch vom Bezirksamt einvernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 49: mit Busse bis zu 5 000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Gesetz über die Strafrechts  pflege (StPO) vom 8. Juni 1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 Abs. 4, letzter Satz: Für Unbemittelte finden die Bestimmun- gen der Zivilprozessordnung über die unentgeltliche Rechtspflege
                            Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Einführungsgesetz   zum   Schweizer  ischen   Zivilgesetzbuch   vom   5.  März 1944   5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Einfügung gemäss Anhang zum Gerichtsorga  nisationsgesetz Ziff. 6, AGS 2006,  KA 4579, am 1. April 2007 in Kraft getreten..
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Anhang  zum  Gerichtsorgani  sationsgesetz  Ziffer  6,  AGS  2006,  KA 4579; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  350.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 3: Im übrigen gelte n sinngemäss die Vorschriften der Zi-
                            vilprozessordnung über das summarische Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7: Für die Besitzesklage (Art. 927, 928) 1 ) und die Gesuche um
                            Erlass  von  Verboten  betreffend  Wald    und  Weide,  welche  nicht  der  Territorialgemeinde gehören (Art. 699),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )   gelten die Vorschriften der  Zivilprozessordnung über das Befehlsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13: Gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Abs. 3: Gegen Anordnung der Schätzung und Ernennung der Sachverständigen ist der Weiterzug gemäss Artikel 5 dieses Gesetzes
                            gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 Abs. 4: Der Weiterzug gemäss Artikel 5 dieses Gesetzes ist gegeben.
                            1)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Konkordanz-Tabelle  neue Fassung/alte Fassung  neue Fassung / al  te Fassung  neue Fassu  ng / alte Fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      =  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      =  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      =  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      =  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5      =  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6      =  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7      =  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8      =  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9      =  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10      =  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11      =  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12      =  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13      =  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14      =  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15      =  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16      =  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17      =  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18      =  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19      =  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20      =  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21      =  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22      =  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23      =  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24      =  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25      =  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26      =  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27      =  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28      =  44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29      =  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30      =  46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31      =  47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32      =  48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33      =  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34      =  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35      =  66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36      =  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37      =  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38      =  52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39      =  53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40      =  54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41      =  55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42      =    56/61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43      =    56/61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44      =  57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45      =  58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46      =  59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47      =  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48      =  62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49      =  63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50      =  64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51      =  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52      =  67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53      =  67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54      =  68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55      =  69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56      =  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57      =  72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58      =    71/73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59      =  74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60      =  75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61      =  76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62      =  77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63      =  78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64      =  79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65      =  79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66      =  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67      =  81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68      =  81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69      =  82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70      =  83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71      =  84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72      =  85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73      =  86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74      =  87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75      =  88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76      =  89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77      =  90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78      =    91/92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79      =  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80      =    93/94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81      =  95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82      =  96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83      =  97
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84      =  98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85      =  105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86      =  99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87      =  99/100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88      =  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89      =  102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90      =  103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91      =  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92      =  104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93      =  105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94      =  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95      =  106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96      =  107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97      =  108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98      =  122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99      =  110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  =  111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101  =  112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102  =  113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103  =  114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104  =  115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105  =  117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106  =  118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107  = 119/120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108  = 122/123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109  =  124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110  =  125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111  =  126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112  =  127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113  =  128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  =  129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  =  130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116  =  131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117  =  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118  =  132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119  =  134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120  =  135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121  =  136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122  =  137
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123  =  138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124  =  139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125  =  140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126  =  141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127  =  142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128  =  143
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129  =  144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130  =  145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131  =  146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132  =  147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133  =  148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134  =  149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135  =  150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136  =  151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137  =  152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138  =  153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139  =  154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140  =  155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141  =  156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142  =  157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143  =  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144  =  158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145  =  166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            146  =  167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147  =  167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148  = 170/171
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149  =  176
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  =  168
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151  =  169
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152  =  172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153  =  174
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154  =  175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155  =  175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156  = 178/180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157  =  179
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158  = 132/178
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159  =  182
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160  =  183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161  =  184
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162  =  185
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163  =  186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164  =  187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165  =  188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166  =  189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167  =  190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168  =  191
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169  =  192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170  =  193
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            171  =  194
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172  =  195
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173  = 196/197
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174  =  196
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175  =  196
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            176  =  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177  =  200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178  =  201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179  =  202
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180  =  203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181  =  205
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182  =  205
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            183  =  207
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            184  =  208
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            185  = 209/210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            186  =  211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187  =  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188  =  212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            189  =  213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190  =  214
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            191  =  215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            192  =  216
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            193  =  217
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            194  =  218
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            195  =  219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            196  =  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            197  =  221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            198  =  222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199  =  223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  =  224
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201  = 225/233
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202  =  226
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            203  =  227
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            204  =  228
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205  =  229
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206  =  230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207  = 231/232                      /234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            208  =  235
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            209  =  237
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210  =  238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211  =  239
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212  =  240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213  =  241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            214  =  242
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215  =  243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            216  =  244
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            217  =  245
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            218  =  246
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            219  = 247/248
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220  =  249
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            221  =  250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222  =  251
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            223  =  253
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224  =  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            225  =  254
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            226  =  255
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            227  =  256
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            228  =  257
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            229  =  258
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230  =  259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231  =  260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232  =  261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            233  =  262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234  =  263
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235  =  264
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236  =  265
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            237  =  267
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            238  =  268
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            239  =  269
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240  =  270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            241  =  271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242  =  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243  =  273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            244  =  274
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            245  =  275
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            246  =  276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            247  =  277
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            248  =  278
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            249  =  279
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  =  280
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            251  =  281
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252  =  282
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            253  =  283
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            254  =  284
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            255  =  285
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            256  =  286
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            257  =  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            258  =  287
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            259  =  288
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            260  =  289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            261  =  290
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            262  =  291
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            263  =  292
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            264  =  293
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            265  =  294
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            266  =  296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            267  =  297
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            268  =  —