Verordnung ILFD über die Schutzzone der Belegstation Hongrin (VD)
                            Verordnung ILFD über die Schutzzone der Belegstation  Hongrin (VD)  vom 30.07.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2012)  Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt  -  schaft  gestützt auf Artikel 39b Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006;  in Erwägung:  Die Zucht von Bienenköniginnen erfolgt in geeigneten Belegstationen.  Um die Selektion zu gewährleisten und eine ausreichende Rassenreinheit zu  erlangen, muss vermieden werden, dass nicht selektionierte Drohnen auf der  Station anwesend sind. Aus diesen Gründen befinden sich die Stationen  grundsätzlich in höheren Lagen und an durch natürliche Grenzen (Berge) ab  -  gesperrten Orten.  Damit die Qualität der Stationen bestmöglich gewährleistet ist, muss vermie  -  den werden, dass sich in einem Umkreis von rund 5 km um die Station Bie  -  nenstände ansiedeln.  Die Belegstation Hongrin (VD) ist von Apisuisse, der Dachorganisation der  Schweizer Bienenzüchterinnen und -züchter, anerkannt.  Der Staatsrat des Kantons Waadt hat mit seinem «Arrêté du 30 novembre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 relatif au périmètre de protection des stations de fécondation apicoles»  eine Schutzzone für die Belegstation verfügt. Mit der Ergänzung des erwähn  -  ten Perimeters durch einen Perimeter auf freiburgischem Gebiet sollte die  Qualität der Belegstation Hongrin optimiert werden.  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Diese Verordnung legt auf dem Kantonsgebiet einen Schutzperimeter für  die Belegstation für Honigbienen der Rasse Carnica (apis mellifera carnica)  am Ufer des Lac de l'Hongrin (Belegstation Hongrin, Kanton Waadt) fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufenthalt und der Standortwechsel von Bienenvölkern sind dort ver  -  boten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die geographischen Koordinaten der Belegstation Hongrin sind 570'450 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Schutzperimeter deckt eine Fläche von rund 1230 ha an der  südlichen Grenze des Kantons (Region Allières) ab. Er hat folgende Grenzen:  von der Kantonsgrenze am Chaux-de-Naye entlang der Grenze bis zum Va  -  nil-des-Artses, dann den Grat entlang hinunter bis zum Motélon-d'Avau; den  Hongrin bei La Cuvignette überqueren, dann weiter zur Kantonsgrenze via  Boveresse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Plan des vorerwähnten Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung. Er  kann auf dem Geoportal des Kantons Freiburg eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Kein Bienenvolk darf im kantonalen Schutzperimeter der Belegstation Hon  -  grin angesiedelt oder dorthin verschoben (Wandern von Bienenvölkern) wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bienenzüchter, deren Stand sich innerhalb des kantonalen Schutzperi  -  meters der Belegstation befindet, richten sich nach den Weisungen der Be  -  treiber der Station.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Aufsicht des Perimeters wird von der Bienenkommissärin oder vom  Bienenkommissär gewährleistet. Diese Person arbeitet dazu mit den Betrei  -  bern der Belegstation Hongrin und den waadtländischen Behörden zusam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht der Verdacht, dass neue Stände innerhalb des Perimeters angesie  -  delt worden sind, so muss dies der Bienenkommissärin oder dem Bienen  -  kommissär gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1.  Juli 2012 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.07.2012  Erlass  Grunderlass  01.07.2012  2012_062  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  30.07.2012  01.07.2012  2012_062