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Geschäftsordnung des Fakultätsausschusses für pharmazeutische Prüfungen (446.770)

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Geschäftsordnung des Fakultätsausschusses für pharmazeutische Prüfungen (446.770)

Geschäftsordnung des Fakultätsausschusses für pharmazeutische Prüfungen

Geschäftsordnung des Fakultätsausschusses für pharmazeutische Prüfungen Vom 16. Januar 1951 Vom Erziehungsrat genehmigt am 19. März 1951 Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Basel erlässt, gestützt auf § 32 Abs. 2 des Universitätsgesetzes vom

14. Januar 1937

1) , folgende Ordnung:

§1. Dem Fakultätsausschuss für die pharmazeutischen Prüfungen

liegen folgende Aufgaben ob: a) die Annahme der Anmeldungen und die Prüfung der Unterlagen; b) die Festsetzung des genauen Datums der Prüfungen; c) die Einladung der Examinatoren und Kandidaten zu den Prüfun- gen; d) die Ausstellung der Ausweise.

§2. Ein Mitglied des Fakultätsausschusses führt den Vorsitz in den

Prüfungen.

§3.

2)

§4. Diese Ordnung tritt auf den 1. April 1951 in Kraft.

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