Dienstordnung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH)
                            Dienstordnung  der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und  Hochschulen (BMH)  Vom 10. April 2018 (Stand 1. Januar 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  21 des Gesetzes vom 28.  September 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über die Organisati  -  on des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Re  -  gierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Unterstellung
                            1  Die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen, Hochschulen («BMH») unter  -  steht der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdi  -  rektion («Direktion»).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben
                            1  Die Dienststelle BMH ist zuständig für die Planung der Bildungspolitik in den  Bereichen Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen und verfolgt dazu die  Entwicklungen auf kantonaler, eidgenössischer und internationaler Ebene.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie vertritt die Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen in der Öffent  -  lichkeit und gegenüber den Behörden, setzt die Entscheide der vorgesetzten  Behörde um und koordiniert die schulübergreifenden Geschäfte der Berufsbil  -  dung, Mittel- und Hochschulen des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist zuständig für die Koordination, Planung und Weiterentwicklung der  Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen in pädagogischen, organisatori  -  schen, personellen, qualitativen, administrativen und finanziellen Belangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Organisation
                            1  Die Dienststelle BMH gliedert sich in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Dienststellenleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Hauptabteilung Berufsbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Hauptabteilung Mittelschulen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Hauptabteilung Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 2017.083,  SGS  140  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.026
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Dienststellenleitung
                            1  Die Dienststellenleitung führt die Dienststelle gemäss den Führungsrichtlinien  der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Aufgaben der Dienststellenleitung gehören insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Führung der Dienststelle gegen innen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Vertretung der Dienststelle gegen aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Beratung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in  strategischen Fragen der Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Koordination des Finanzplanungs- und Rechnungslegungsprozesses,  die Antragstellung sowie die Durchsetzung der Finanzvorgaben der Di  -  rektion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die einheitliche Gestaltung der Prozesse in den Bereichen Administration,  Personalwesen und Informatik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Koordinations- und Führungsfunktion gegenüber den ihr unterstellten  Hauptabteilungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die dienststellenübergreifende und laufbahnorientierte Koordination zwi  -  schen den verschiedenen Bildungsstufen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Weiterentwicklung der Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stellvertretung übernimmt bei Abwesenheit der Dienststellenleitung deren  Aufgaben mit allen dazu gehörenden Rechten und Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Hauptabteilung Berufsbildung *
                            1  Die Hauptabteilung Berufsbildung verantwortet die von Bund und Kanton der  Direktion übertragenen Aufgaben in den Bereichen Berufsbildung, Berufs-, Stu  -  dien- und Laufbahnberatung, Berufsintegration und Ausrichtung von Ausbil  -  dungsbeiträgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gliedert sich in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Hauptabteilungsleitung und Stabsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Abteilung Betriebliche Ausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Abteilung Laufbahn und Integration;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Abteilung Ausbildungsbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hauptabteilung Berufsbildung sind die kantonalen Berufsfachschulen   un  -  terstellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei den Berufsfachschulen in privatrechtlicher Trägerschaft übt sie die Auf  -  sicht aus.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.026
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Hauptabteilungsleitung und Stabstelle *
                            1  Zu den Aufgaben der Hauptabteilungsleitung gehören insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Vertretung der Hauptabteilung gegen innen und gegen aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Leitung der Schulleitungskonferenz der berufsbildenden Schulen BL;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Verantwortung des Finanzplanungs- und Rechnungslegungsprozes  -  ses innerhalb der Hauptabteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Verantwortung für Personalfragen innerhalb der Hauptabteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  die einheitliche Gestaltung der Prozesse in den Bereichen Administration,  Finanzen, Personalwesen und Informatik in den ihr unterstellten Schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  die Koordination und Beaufsichtigung der Berufsfachschulen, der Lehrbe  -  triebe,   der   überbetrieblichen   Kurse   und   der   Angebote   der   höheren  Berufsbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  die Weiterentwicklung der Berufsbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahn  -  beratung sowie der Berufsintegration;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  die Förderung der dienststellen- und direktionsübergreifenden Abstim  -  mung zu Fragestellungen der Laufbahnorientierung, des Fachkräftebe  -  darfs und den Bedürfnissen der Wirtschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  *  die Vorbereitung von politischen Geschäften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  *  die Ausarbeitung von Leistungsvereinbarungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  *  die Koordination von abteilungsübergreifenden Projekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abteilung Betriebliche Ausbildung
                            1  Zu den Aufgaben der Abteilung Betriebliche Ausbildung gehören insbesonde  -  re:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Lehraufsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Förderung der lernortsübergreifenden Qualitätssicherung und -ent  -  wicklung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Unterstützung der Ausbildungsbereitschaft der Betriebe zur Sicherung  eines   ausreichenden   und   adressatengerechten   Angebots   an   Ausbil  -  dungsplätzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Beratung bei Fragen und Problemen in der Ausbildung Lernender;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Aufsicht über die Überbetrieblichen Kurse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Organisation, Durchführung und Aufsicht über die Qualifikationsver  -  fahren der beruflichen Grundbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  die Mitarbeit in fachspezifischen Gremien der Berufsbildung auf kantona  -  ler, regionaler und schweizerischer Ebene;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  *  die Führung des Lehrstellennachweises.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.026
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abteilung Laufbahn und Integration *
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Aufgaben der Abteilung Laufbahn und Integration gehören insbeson  -  dere:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung von Jugendlichen und Er  -  wachsenen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Betrieb von öffentlichen Berufsinformationszentren (BIZ) in Liestal  und Bottmingen mit Informationen zum gesamten Aus- und Weiterbil  -  dungsangebot und zu allen Berufsfeldern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   Beratung   für   von   Arbeitslosigkeit   bedrohte   oder   betroffene   er  -  wachsene Erwerbstätige in Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Amt für  Industrie, Gewerbe und Arbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Beratung, Unterstützung und Information von Schulen und weiteren  Bildungsinstitutionen in Berufswahl-, Studien- und Laufbahnfragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  die Pflege der Schnittstellen zu Bildung und Arbeitsmarkt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Bildungsberatung für Firmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  die Mitarbeit in fachspezifischen Gremien der Berufs-, Studien- und Lauf  -  bahnberatung auf kantonaler, regionaler und schweizerischer Ebene;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  *  die Führung der kantonalen Koordinationsstelle Brückenangebote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  *  die   Koordination   der   Brückenangebote   in   Zusammenarbeit   mit   dem  Kanton Basel-Stadt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  *  die Führung des Zentrums Berufsintegration;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  *  die Führung der Fachstelle Mentoring für Jugendliche in Zusammenarbeit  mit Basel-Stadt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  *  die Koordination des Angebots check-in aprentas;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  *  die Mitarbeit in fachspezifischen Gremien der Berufsintegration auf kanto  -  naler, regionaler und schweizerischer Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * ...
§ 10 Abteilung Ausbildungsbeiträge
                            1  Zu den Aufgaben der Abteilung Ausbildungsbeiträge gehören insbesondere:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Information und Beratung über Ausbildungsbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Prüfung der stipendienrechtlichen Voraussetzungen von Ausbildungs  -  stätten mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft oder im Ausland;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Entscheide über die Gewährung und Rückzahlung von Stipendien in  von der Kommission für Ausbildungsbeiträge bezeichneten Routinefällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die interkantonale Koordination der Gewährung von Ausbildungsbeiträ  -  gen durch Kontakt mit Dienststellen des Bundes und der Kantone;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Mitarbeit in fachspezifischen Gremien der Ausbildungsbeiträge auf  kantonaler, regionaler und schweizerischer Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Hauptabteilung Mittelschulen
                            1  Die Hauptabteilung Mittelschulen ist zuständig für die Planung der Bildungs  -  politik im Bereich der Gymnasien (Maturitätsschulen und Fachmittelschulen) im  kantonalen, eidgenössischen, und internationalen Kontext sowie für die Koordi  -  nation, Planung und Weiterentwicklung der Gymnasien in pädagogischen, or  -  ganisatorischen, personellen, administrativen und finanziellen Belangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr sind die kantonalen Gymnasien unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu den Aufgaben der Hauptabteilungsleitung gehören insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Vertretung der Hauptabteilung gegen innen und gegen aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Leitung der Schulleitungskonferenz der Gymnasien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  die Verantwortung für den Finanzplanungs- und Rechnungslegungspro  -  zess innerhalb der Hauptabteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Verantwortung der Klassenbildungspläne gegenüber der Dienststel  -  lenleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die einheitliche Gestaltung der Prozesse in den Bereichen Administration,  Personalwesen und Informatik in den ihr unterstellten Schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Koordination der externen Evaluation der Gymnasien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Koordination der Gymnasien bei der übergreifenden Zusammenarbeit  im Bereich der Personalressourcen, insbesondere bei Planung und Ein  -  satz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Förderung der dienststellen- und direktionsübergreifenden Abstim  -  mung zu Fragestellungen der Laufbahnorientierung, des Fachkräftebe  -  darfs und den Bedürfnissen der Wirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Funktion der Hauptabteilungsleitung wird von einer Rektorin oder einem  Rektor eines Gymnasiums wahrgenommen. Sie oder er verfügt über die zur  Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Weisungsbefugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Hauptabteilung Hochschulen
                            1  Die Hauptabteilung Hochschulen ist zuständig für die Trägerschaftsverant  -  wortung für die Universität Basel, der Fachhochschule Nordwestschweiz sowie  -  zung des Centre Suisse d'Electronique et de Microtechnique (CSEM) in Mut  -  tenz im Rahmen der kantonalen Innovationsförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Hauptabteilung Hochschulen ist im Weiteren zuständig für die Allgemei  -  ne Weiterbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Aufgaben der Hauptabteilung im Bereich der Hochschulen  gehören  insbesondere:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Vertretung der Hauptabteilung gegen innen und gegen aussen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Verantwortung des Finanzplanungs- und Rechnungslegungsprozes  -  ses innerhalb der Hauptabteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Ausarbeitung von mehrjährigen Leistungsaufträgen für die kantonalen  Hochschulinstitutionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Koordination und Bearbeitung von Projekten der Hochschulentwick  -  lung sowie Fragestellungen von Forschungsschwerpunkten und der Inno  -  vationsförderung im Verantwortungsbereich der Trägerschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Abstimmung mit der Pädagogischen Hochschule in Gestaltungsfragen  einer qualitätsorientierten kantonalen Lehrerausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Aufsicht und Fachführung im Rahmen der Trägerschaftsverantwor  -  tung für die Hochschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Förderung der dienststellen- und direktionsübergreifenden Abstim  -  mung zu Fragestellungen der Laufbahnorientierung, des Fachkräftebe  -  darfs und den Bedürfnissen der Wirtschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Koordination und Begleitung von trinationalen Projekten im Hoch  -  schulbereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Mitwirkung in fachspezifischen Gremien der Hochschulkoordination  auf kantonaler, regionaler, schweizerischer Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu den Aufgaben der Hauptabteilung im Bereich der Allgemeinen Weiterbil  -  dung gehören insbesondere:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die subsidiäre Unterstützung von Massnahmen und Angeboten der Allge  -  meinen Weiterbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Erarbeitung der kantonalen Förderprogramme, Konzepte und Richtli  -  nien, insbesondere in den Bereichen Sprachförderung, Grundkompeten  -  zenförderung und Elternbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Repräsentation und Mitarbeit in fachspezifischen Gremien auf kanto  -  naler, regionaler und nationaler Ebene.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.04.2018  01.07.2018  Erlass  Erstfassung  GS 2018.026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 2 Abs. 1  geändert  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 2 Abs. 2  geändert  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 3 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 5  Titel geändert  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 5 Abs. 1  geändert  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 5 Abs. 2, lit. a.  geändert  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 5 Abs. 2, lit. c.  geändert  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 5 Abs. 2, lit. d.  aufgehoben  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 5 Abs. 2, lit. f.  aufgehoben  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 5 Abs. 3  geändert  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 6  Titel geändert  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 6 Abs. 1, lit. e.  geändert  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 6 Abs. 1, lit. f.  geändert  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 6 Abs. 1, lit. g.  geändert  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 6 Abs. 1, lit. h.  geändert  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 6 Abs. 1, lit. i.  eingefügt  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 6 Abs. 1, lit. j.  eingefügt  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 6 Abs. 1, lit. k.  eingefügt  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 7 Abs. 1  geändert  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 7 Abs. 1, lit. h.  geändert  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 7 Abs. 1, lit. i.  eingefügt  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 8  Titel geändert  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 8 Abs. 1  aufgehoben  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 8 Abs. 2  geändert  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 8 Abs. 2, lit. e.  aufgehoben  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 8 Abs. 2, lit. f.  geändert  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 8 Abs. 2, lit. h.  geändert  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 8 Abs. 2, lit. i.  eingefügt  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 8 Abs. 2, lit. j.  eingefügt  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 8 Abs. 2, lit. k.  eingefügt  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 8 Abs. 2, lit. l.  eingefügt  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 8 Abs. 2, lit. m.  eingefügt  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 8 Abs. 2, lit. n.  eingefügt  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 9  aufgehoben  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 10 Abs. 1  geändert  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 11 Abs. 3, lit. c.  geändert  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 12 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2020.005  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 12 Abs. 2  geändert  GS 2020.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  01.01.2020  § 12 Abs. 3  eingefügt  GS 2020.005  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  10.04.2018  01.07.2018  Erstfassung  GS 2018.026
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 14.01.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.005
§ 2 Abs. 2 14.01.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.005
§ 3 Abs. 1, lit. b. 14.01.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.005
§ 5 14.01.2020 01.01.2020 Titel geändert GS 2020.005
§ 5 Abs. 1 14.01.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.005
§ 5 Abs. 2, lit. a. 14.01.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.005
§ 5 Abs. 2, lit. c. 14.01.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.005
§ 5 Abs. 2, lit. d. 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005
§ 5 Abs. 2, lit. f. 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005
§ 5 Abs. 3 14.01.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.005
§ 6 14.01.2020 01.01.2020 Titel geändert GS 2020.005
§ 6 Abs. 1, lit. e. 14.01.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.005
§ 6 Abs. 1, lit. f. 14.01.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.005
§ 6 Abs. 1, lit. g. 14.01.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.005
§ 6 Abs. 1, lit. h. 14.01.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.005
§ 6 Abs. 1, lit. i. 14.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020.005
§ 6 Abs. 1, lit. j. 14.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020.005
§ 6 Abs. 1, lit. k. 14.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020.005
§ 7 Abs. 1 14.01.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.005
§ 7 Abs. 1, lit. h. 14.01.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.005
§ 7 Abs. 1, lit. i. 14.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020.005
§ 8 14.01.2020 01.01.2020 Titel geändert GS 2020.005
§ 8 Abs. 1 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005
§ 8 Abs. 2 14.01.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.005
§ 8 Abs. 2, lit. e. 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005
§ 8 Abs. 2, lit. f. 14.01.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.005
§ 8 Abs. 2, lit. h. 14.01.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.005
§ 8 Abs. 2, lit. i. 14.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020.005
§ 8 Abs. 2, lit. j. 14.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020.005
§ 8 Abs. 2, lit. k. 14.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020.005
§ 8 Abs. 2, lit. l. 14.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020.005
§ 8 Abs. 2, lit. m. 14.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020.005
§ 8 Abs. 2, lit. n. 14.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020.005
§ 9 14.01.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020.005
§ 10 Abs. 1 14.01.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.005
§ 11 Abs. 3, lit. c. 14.01.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.005
§ 12 Abs. 1 bis 14.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020.005
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 2 14.01.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.005
§ 12 Abs. 3 14.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020.005
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.026