Dienst- und Besoldungsordnung für den Lehrkörper und die Angestellten des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule)
                            Dienst- und Besoldungsordnung für den Lehrkörper und die  Angestellten des Interkantonalen Technikums Rapperswil  (Ingenieurschule)  vom 4. Juli 1975 (Stand 29. November 1990)  Der Technikumsrat des Interkantonalen Technikums Rapperswil  erlässt  in Vollzug von Art.  14  lit.  c der interkantonalen Vereinbarung über das Interkanto  -  nale Technikum Rapperswil vom 20.  Mai 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  folgende Dienst- und Besoldungsordnung für den Lehrkörper und die Angestell  -  ten des Interkantonalen Technikums Rapperswil:  2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Dienst- und Besoldungsordnung gilt für das ständige Personal, soweit dies  mit der Art des Dienstes vereinbar ist und soweit der Technikumsrat nicht für ein  -  zelne Personalkategorien besondere Vorschriften erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften über die Dauer des Dienstverhältnisses (Art.  4 und 5), dessen  Auflösung aus wichtigen Gründen (Art.  6), über die Dienstrechte und -pflichten  (Art.  8 bis 29) sowie über die Besoldung während des Militär- und Zivilschutz  -  dienstes (Art.  44) und während Krankheit oder Unfall (Art.  45) gelten auch für das  nichtständige   und   das   nebenamtliche   Personal,   soweit   nicht   abweichende   Vor  -  schriften aufgestellt oder Vereinbarungen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Personalkategorien
                            1  Die Anstellung des Personals erfolgt nach den Personalkategorien:  3  a)  Lehrkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  234.211  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Technikumsrat erlassen am 4. Juli 1975, Art. 24 sowie im Anhang Art. 4 und 5 nach  -  träglich geändert am 13. Mai 1976; in Vollzug ab 1.Januar 1976.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im ursprünglichen Erlasstext war die Auflistung nicht mit Aufzählungszeichen versehen. Die  Buchstaben wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verwaltungspersonal  c)  Betriebspersonal  II. Beginn und Ende des Dienstverhältnisses  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wahlbehörde
                            1  Der Lehrkörper und das übrige Personal werden vom Technikumsrat gewählt, so  -  weit durch den Erlass ergänzender Vorschriften keine andere Regelung beschlos  -  sen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Wahl und Anstellungsdauer
                            a) Lehrkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Direktor und die Hauptlehrer werden auf unbestimmte Zeit gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Dienstverhältnis kann auf das Ende eines Semesters unter Einhaltung einer  Kündigungsfrist von sechs Monaten gelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellung von Lehrbeauftragten erfolgt in der Regel für die Dauer eines Se  -  mesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Verwaltungs- und Betriebspersonal
                            1  Das Verwaltungs- und Betriebspersonal wird auf unbestimmte Zeit gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Dienstverhältnis kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Mo  -  naten jederzeit gelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abweichende Vereinbarungen über die Anstellungsdauer und die Kündigungs  -  frist bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen
                            1  Der   Technikumsrat   kann   das   Dienstverhältnis   aus   wichtigen   Gründen   sofort  aufheben. Als wichtige Gründe sind namentlich alle Umstände anzusehen, bei de  -  ren Vorhandensein dem Technikumsrat nach Treu und Glauben die Fortsetzung  des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Angestellte ist vor der Entlassung anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entlassung ist ihm unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Übertritt in den Ruhestand
                            1  Die Lehrerinnen sind mit Vollendung des 62.  und die Lehrer mit Vollendung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65.  Altersjahres zum Rücktritt auf Ende des Schulsemesters verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das männliche Verwaltungs- und Betriebspersonal tritt nach erfülltem 65.  Alters  -  jahr und das weibliche nach erfülltem 62.  Altersjahr auf den ersten Tag des folgen  -  den Monats in den Ruhestand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Technikumsrat  kann Ausnahmen  bewilligen,  wenn besondere  Gründe für  die Fortdauer des Dienstverhältnisses vorliegen.  III. Dienstrechte und -pflichten  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Lehrkörper  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Arbeitszeit und Stundenverpflichtung
                            1  Die Arbeitszeit richtet sich nach den dienstlichen Bedürfnissen und der Pflicht  -  stundenzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die wöchentliche Pflichtstundenzahl der Hauptlehrer beträgt für wissenschaftli  -  che und technische Fächer 22 bis 24, für andere Fächer 23 bis 26.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Technikumsrat setzt die Pflichtstundenzahl des Direktors, des Vizedirektors,  des   Stundenplanordners,   der   Abteilungs-,   Laboratoriums-   und   Sammlungsvor  -  stände fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Altersentlastung
                            1  Die   Pflichtstundenzahl   der   vollbeschäftigten   Hauptlehrer   verringert   sich   ohne  Gehaltsverminderung vom Beginn des Schuljahres an, in dessen Verlauf sie das 60.  Altersjahr zurücklegen, um vier Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Entlastung aus Gesundheitsgründen
                            1  Aus Gesundheitsgründen kann der Technikumsrat, ohne Rücksicht auf das Alter,  eine Stundenentlastung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Entlastung in besonderen Fällen
                            1  Über Stundenentlastungen in besonderen Fällen entscheidet der Technikumsrat  und regelt gleichzeitig die Ausrichtung der Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Urlaub
                            a) Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Technikumsrat   entscheidet   über   die   Beurlaubung   der   Hauptlehrer   zum  Zwecke der fachlichen Weiterbildung und die während dem Urlaub geltende Be  -  soldungsregelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Urlaub wird in der Regel nicht vor sechs Jahren seit der Wahl gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Hauptlehrer hat einmal während seiner Lehrtätigkeit, frühestens nach zwölf  Jahren seit der Wahl, Anspruch auf einen Urlaub bis zu sechs Monaten, unter Aus  -  richtung der vollen Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 b) Andere Beurlaubung
                            1  Muss der Dienst aus anderen Gründen als Krankheit, Unfall oder Militär- und  Zivilschutzdienst ausgesetzt werden, so ist um Urlaub nachzusuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Gewährung von kurzfristigem Urlaub bis zu einer Woche ist der Direktor  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche für längeren Urlaub sind dem Technikumsrat zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Überstunden
                            1  Wenn das Interesse der Schule es verlangt, können einem Lehrer während eines  Semesters oder eines ganzen Schuljahres bis zu drei Überstunden in der Woche  zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überstunden werden nach Massgabe der Stundenverpflichtungen der einzelnen  Lehrkräfte entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Stellvertregung
                            1  Für die Stellvertretung bei Krankheit, Unfall oder Militär- und Zivilschutzdienst  einer Lehrkraft kann jeder der übrigen Lehrer der Schule ohne Entgelt bis zu total  sechs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stunden während eines Semesters in Anspruch genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Besondere Funktionen
                            1  Innerhalb der Bestimmungen der Schulordnung ist jede Lehrkraft verpflichtet,  ohne  Entgelt   an  allen   Kursarten,   Konferenzen  und  Veranstaltungen  der   Schule  mitzuwirken und besondere Funktionen zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Dienstverpflichtungen aufgrund spezieller Erlasse des Technikumsrates  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 bis
                            *  Einsatz im Technologietransfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hauptlehrer können im Rahmen des Technologietransfers für Forschungs- und  Entwicklungsprojekte für Betriebe und Institutionen eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktor des Interkantonalen Technikums Rapperswil beschliesst und regelt  die Einsätze im Einzelfall nach Anhören des Hauptlehrers und legt die Stunden  -  entlastung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Unterrichtsverpflichtung an einem anderen Technikum
                            1  Jeder Hauptlehrer kann bei Bedarf zur Erteilung von Unterricht an einem ande  -  ren Technikum der Konkordatskantone verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Nebenbeschäftigung
                            1  Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und die Bekleidung öffentlicher Ämter  bedarf der Bewilligung des Technikumsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, wenn die Ausübung der Neben  -  beschäftigung die Lehrtätigkeit beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verwaltungs- und Betriebspersonal  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Arbeitszeit
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Arbeitszeit   richtet   sich   nach   den   Vorschriften   für   das   Staatspersonal   des  Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ordentliche Arbeitszeit dauert in der Regel von 07.45  Uhr bis 12.00  Uhr und  von 13.30  Uhr bis 18.00  Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktor kann beim Vorliegen besonderer Verhältnisse Abweichungen bewil  -  ligen, soweit dadurch die Arbeitszeit nicht herabgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 b) Dienstplan
                            1  Der Direktor  setzt den Dienstplan  fest. Dieser basiert  auf dem Prinzip  der 5-  Tage-Woche und berücksichtigt nach Möglichkeit den freien Samstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ruhetage
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   die   Ruhetagsordnung   sind   die   Vorschriften   für   das   Staatspersonal   des  Kantons St.Gallen massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ruhetage sind die Sonntage sowie Neujahr, Karfreitag,  Ostermontag,  Auffahrt,  Pfingstmontag, Allerheiligen, Weihnachten und Stephanstag. An den Vortagen von  Karfreitag und Auffahrt endet die Arbeitszeit um 17.00  Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Halbe Ruhetage sind die Nachmittage des 1.  Mai, des 1.  August sowie des 24.  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 b) Sonderregelung für Weihnacht und Neujahr
                            1  Fällt der Weihnachtstag auf einen Mittwoch, so wird am folgenden Freitag nicht  gearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fallen der Weihnachtstag und der Neujahrstag auf einen Dienstag, so sind der 24.  und 31.  Dezember dienstfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ferien
                            1  Für die Ferienordnung sind die Vorschriften für das Staatspersonal des Kantons  St.Gallen massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 a) Dauer
                            1  Die Ferien betragen in jedem Kalenderjahr:  a)  15 Arbeitstage für die Angestellten bis zu dem Jahr, in dem sie das 39.  Alters  -  jahr erfüllen;  b)  20 Arbeitstage für die Angestellten vom Jahr an, in dem sie das 40.  Altersjahr  erfüllen  und für jugendliche Angestellte  bis  zum vollendeten  19.  Altersjahr  und für Lehrlinge;  c)  25 Arbeitstage für die Angestellten vom Jahr an, in dem sie das 55.  Altersjahr  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 b) Bemessung und Kürzung
                            1  Die Ferien werden im Verhältnis zur Dienstzeit während eines Kalenderjahres  bemessen:  a)  bei Diensteintritt oder Dienstaustritt im Laufe eines Kalenderjahres;  b)  wenn der Dienst während eines Kalenderjahres wegen Krankheit, Unfall, Mi  -  litär-  und Zivilschutzdienst,  Urlaub oder aus andern anerkannten  Gründen  länger als einen Monat ausgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Dienst ausgesetzt, ohne dass ein Grund im Sinne von Abs.  1  lit.  b vor  -  liegt, wird die ausgefallene Zeit auf die Ferien angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Ausnahmen entscheidet der Technikumsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 c) Zuteilung
                            1  Die Ferien werden vom Direktor wenn möglich im Einvernehmen mit den Be  -  diensteten zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Urlaub
                            1  Muss der Dienst aus andern Gründen als Krankheit, Unfall oder Militär- und Zi  -  vilschutzdienst ausgesetzt werden, so ist um Urlaub nachzusuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Gewährung von kurzfristigen Urlauben bis zu einer Woche ist der Direk  -  tor zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche für längeren Urlaub sind dem Technikumsrat zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Überzeit
                            1  Wenn  es der Dienst  erfordert,  kann das  Personal  ausserhalb  der ordentlichen  Arbeitszeit in Anspruch genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Technikumsrat entscheidet über allfällige Überstundenentschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Nebenbeschäftigung
                            1  Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und die Bekleidung öffentlicher Ämter  bedarf der Bewilligung des Technikumsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nebenbeschäftigungen dürfen die Erfüllung der Dienstpflichten nicht beeinträch  -  tigen.  IV. Besoldungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Lehrkörper  (4.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Besoldungen für Hauptlehrer
                            a) Gehaltsklassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die jährlichen Grundbesoldungen der gewählten Hauptlehrer richten sich nach  den Besoldungsklassen A bis C im Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Technikumsrat kann zur Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Lehrkräfte  ausnahmsweise eine Erhöhung der Besoldung bis auf einen Viertel über die vorge  -  sehene Höchstbesoldung bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 b) jährliche Erhöhung
                            1  Der Aufstieg von der Mindest- zur Höchstbesoldung der Gehaltsklassen erfolgt in  acht jährlichen Betreffnissen auf Beginn des Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 c) Besoldungseinreihung
                            1  Bei der Einreihung in die Besoldungsklassen und der Festsetzung des Anfangsge  -  haltes werden das Unterrichtsfach, die Vorbildung, ein allfälliger Schuldienst auf  einer gleichwertigen Schulstufe und die Praxiserfahrung angemessen berücksich  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 d) Gehaltsklassenwechsel
                            1  Über Beförderungen und damit verbundene Gehaltsklassenwechsel entscheidet  der Technikumsrat auf Antrag des Direktors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beförderungen setzen in jedem Falle einen uneingeschränkten schulischen Ein  -  satz und Unterrichtserfolg voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Besoldung des Direktors
                            1  Die Jahresbesoldung des Direktors wird vom Technikumsrat ausserhalb der Be  -  soldungsordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Besoldungen der Lehrbeauftragten
                            1  Die Besoldung der Lehrbeauftragten richtet sich nach den Besoldungsansätzen  im Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festsetzung der Ansätze im Einzelfall wird vom Technikumsrat auf Antrag  des Direktors vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Entschädigung für zeitraubende Funktionen
                            1  Für die Übernahme zeitraubender Funktionen kann der Technikumsrat eine be  -  sondere Entschädigung ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verwaltungs- und Betriebspersonal  (4.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Besoldung
                            1  Die Besoldung für das Verwaltungs- und Betriebspersonal richtet sich nach den  Besoldungsklassen im Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anfangsbesoldung entspricht in der Regel der Mindestbesoldung der Besol  -  dungsklasse,  in welche die Stelle eingereiht  ist. Tüchtige Leistungen  in früherer  Stellung, vorzügliche Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle kön  -  nen angemessen berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Beförderung in eine höhere Besoldungsklasse ist in der Regel mindestens eine  Besoldungserhöhung   im   Ausmass   einer   Stufe   der   neuen   Besoldungsklasse   zu  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Jährliche Besoldungserhöhung
                            1  Der Aufstieg von der Mindest- zur Höchstbesoldung jeder Besoldungsklasse er  -  folgt in acht gleichen Stufen je auf Beginn des Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die Leistungen besonders gut, so kann die Besoldung um zusätzliche Stufen  erhöht werden. Sind die Leistungen ungenügend, so kann die Wahlbehörde die or  -  dentlichen Erhöhungen verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Beförderungen
                            1  Beförderungen in höhere Besoldungsklassen können vom Technikumsrat vorge  -  nommen werden, wenn sowohl die Leistungen wie auch der Umfang des Aufga  -  benkreises und das Mass der dienstlichen Anforderungen die höhere Einreihung  rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gemeinsame Bestimmungen  (4.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Kinderzulagen
                            1  Die Ausrichtung der Kinderzulagen erfolgt nach den Bestimmungen des Kinder  -  zulagengesetzes des Kantons St.Gallen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Teuerungszulagen
                            1  Allfällige Teuerungszulagen werden nach den für das Staatspersonal des Kantons  Zürich  5   festgelegten Ansätzen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 13. Monatsgehalt
                            1  Dem am 1.  November festangestellten Personal wird ein Zwölftel der jährlichen  Grundbesoldung zusätzlich als 13.  Monatsgehalt ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berechnung der per Ende November fälligen Auszahlung erfolgt im Verhält  -  nis der Dienstdauer während des Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  371.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In der Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Vergütung bei Dienstreisen
                            1  Die bei Dienstreisen erwachsenden Auslagen werden aufgrund einer vom Tech  -  nikumsrat festgesetzten Pauschalvergütung ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Besoldung während des Militär- und Zivilschutzdienstes
                            1  Für die Besoldung während des Militär- und Zivilschutzdienstes sind die Vor  -  schriften  für das Staatspersonal des Kantons Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    massgebend. Während der  Abwesenheit in Wiederholungskursen wird die volle Besoldung ausgerichtet. Wäh  -  rend   Instruktionskursen   erhalten   Verheiratete   und   Ledige   mit   Unterstützungs  -  pflicht die volle und Ledige ohne Unterstützungspflicht drei Viertel der Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben einschränkende Regelungen in bezug auf die Besoldung in  Fällen, in welchen bei Auflösung des Dienstverhältnisses die Dauer des Militär-  oder Zivilschutzdienstes die gesamte Dauer der Tätigkeit beim Technikum Rap  -  perswil überschreitet, sowie für Aktivdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Besoldung während Krankheit und Unfall
                            1  Für die Besoldung während Krankheit und Unfall sind die Vorschriften für das  Staatspersonal des Kantons Zürich  7   massgebend. Bei vorübergehender Arbeitsun  -  fähigkeit wegen Erkrankung und Unfalls wird während der ersten sechs Monate  die volle Besoldung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während weiterer drei Monate werden drei Viertel der Besoldung ausgerichtet;  der Technikumsrat kann in besonderen Fällen höhere Leistungen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat die Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfall neun Monate gedauert  und besteht begründete Aussicht, dass der Erkrankte oder Verunfallte in absehba  -  rer Zeit wieder arbeitsfähig wird, kann der Technikumsrat eine verlängerte Besol  -  dungszahlung im Rahmen der Hälfte der vollen Besoldung bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Besoldungsnachgenuss
                            1  Beim Tode eines Bediensteten wird die Besoldung noch für den laufenden und  den dem Todestag folgenden Monat ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In der Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  In der Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Dienstaltersgeschenk
                            1  Den Bediensteten wird für treue Dienstleistung nach Vollendung von 10, 15, 20,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30, 35, 45 und 50 Dienstjahren je eine Monatsbesoldung als Dienstaltersgeschenk  ausgerichtet; nach 25 Jahren beträgt das Dienstaltersgeschenk anderthalb und nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Jahren zwei Monatsbesoldungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Unfallversicherung
                            1  Das   Interkantonale   Technikum   Rapperswil   versichert   das   Personal   gegen  Betriebs- und Nichtbetriebsunfall. Es übernimmt die Prämien der Betriebsunfall  -  versicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung sind vom Versicherten zu  übernehmen.  V. Personalfürsorge  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Versicherungsobligatorium
                            1  Das ständige, hauptberufliche Personal hat sich der Beamtenversicherungskasse  des Kantons Zürich anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Personalfürsorge  richtet  sich  nach den  geltenden  Bestimmungen  der Ver  -  sicherungskasse.  VI. Schlussbestimmung  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Inkraftsetzung
                            1  Diese Dienst- und Besoldungsordnung tritt am 1.  Januar 1976 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  12-23  04.07.1975  01.01.1976
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 bis
                            eingefügt  26–91  29.11.1990  keine Angabe  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.1975  01.01.1976  Erlass  Grunderlass  12-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.1990  keine Angabe  Art. 16  bis  eingefügt  26–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang zur Dienst- und Besoldungsordnung für den Lehrkörper und die Ange-  stellten des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Besoldung der Hauptlehrer
                            1   Die Besoldung der gewählten und vollbeschäftigten Hauptlehrer beträgt auf der  Basis von 157,1 Indexpunkten (Stand 1.   September 1974):  Gehaltsklasse  A:  Fr.   48 725.–  bis  Fr.   62 829.–  Gehaltsklasse  B:  Fr.   56 785.–  bis  Fr.   68 873.–  Gehaltsklasse  C:  Fr.   62 829.–  bis  Fr.   74 917.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die gewählten, aber nicht vollbeschäftigten Hauptlehrer wird die Besoldung  anteilmässig im Verhältnis zur Pflichtstundenzahl festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Besoldung der Lehrbeauftragten
                            1    Die  Besoldung  der  Lehrbeauftragten  mit  wissenschaftlicher  Ausbildung  beträgt  für die Jahreswochenstunde:  Klasse  A:  Fr.   2188.–  Klasse  B:  Fr.   2440.–  Klasse  C:  Fr.   2608.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Lehrbeauftragte  mit  nicht  wissenschaftlicher  Ausbildung  beträgt  die  Besol-  dung für die Jahreswochenstunde:  Klasse  A:  Fr.   1180.–  Klasse  B:  Fr.   1600.–  Klasse  C:  Fr.   2104.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Gehaltsansätze entsprechen der Basis von 157,1 Indexpunkten (Stand 1.   Sep-  tember 1974).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Besoldung Verwaltungs- und Betriebspersonal
                            1   Die Besoldung des Verwaltungs- und Betriebspersonals richtet sich nach den in
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 und 7 festgelegten Einreihungs- und Gehaltsklassen. Die Einreihung wird auf
                            Antrag des Direktors vom Technikumsrat vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Erhaltung von vorzüglichen Verwaltungs- und Betriebsangestellten kann der  Technikumsrat besondere Leistungszulagen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kinderzulagen
                            1    Die  Kinderzulage  beträgt  monatlich  Fr.    60.–  für  jedes  Kind  vom  ersten  Tag  des  Geburtsmonats  an  bis  zum  Ende  des  Monats,  in  dem  das  Kind  das  16.    Altersjahr  vollendet oder in dem eine andere Voraussetzung dahinfällt. Für Kinder, die wegen  Krankheit oder Gebrechen mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig sind, beträgt die  Altersgrenze 18 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausbildungszulagen
                            1   Für Kinder, die in der Ausbildung stehen, wird eine monatliche Ausbildungszulage  von Fr.   60.– gewährt. In Ausbildung steht ein Kind, wenn es sich in einer Berufslehre  befindet oder eine Mittelschule oder Höhere Lehranstalt besucht und deswegen für  seinen  Lebensunterhalt  im  Wesentlichen  nicht  selbst  aufkommen  kann.  Der  An-  spruch entsteht mit dem Monat, in dem das Kind die Ausbildung beginnt, frühes-  tens nach dem vollendeten 16.   Altersjahr. Er erlischt nach dem Monat, in dem das  Kind die Ausbildung beendet, spätestens nach dem vollendeten 25.   Altersjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Technikumsrat  entscheidet  im  Einzelfall  über  die  Gewährung  der  Ausbil-  dungszulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vergütung bei Dienstreisen
                            1   Bei Dienstreisen werden folgende Pauschalvergütungen ausgerichtet:  Vergütung für  eine  Hauptmahlzeit  Fr.  Übernachten mit  Morgenessen  Fr.  Neben-  auslagen  Fr.  Lehrer und Verwalter  15.–  40.–  5.–  Angestellte  12.–  36.–  5.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Besoldungsklassen Verwaltungs- und Betriebspersonal
                            1   Die Einreihung des Verwaltungs- und Betriebspersonals richtet sich nach folgen-  den Klassen:  Klasse                 Funktionsbezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Handwerker, ungelernter                         Hauswart                         Büroangestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handwerker, gelernter                         Hauswart                         Büroangestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3                     Hauswart                         Spezialhandwerker  Kanzlistin / Rechnungsbeamtin                         Bibliothekar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4                     Hausmeister                         Spezialhandwerker  Kanzlistin / Rechnungsbeamtin  Sachbearbeiterin (Sekretärin)                         Bibliothekar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klasse                 Funktionsbezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5                     Hausmeister  Technischer Fachspezialist  Kanzlistin / Rechnungsbeamtin  Sachbearbeiterin (Sekretärin)                         Bibliothekar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Technischer Fachspezialist  Sachbearbeiterin (Sekretärin)                         Werkstattchef                         Hausmeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Technischer Fachspezialist                         Werkstattchef
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8                     Werkstattchef
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9                     Werkstattchef
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10                   Verwalter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11                   Verwalter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12                   Verwalter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gehaltsansätze für Verwaltungs- und Betriebspersonal
                            1   Die Gehaltsansätze für die Gehaltsklassen des Verwaltungs- und Betriebspersonals  betragen auf der Basis von 157,1 Indexpunkten (Stand 1.   September 1974):  Mindest-  Höchst-         Jährliche  betrag  betrag           Erhöhung  Klasse  Fr.  Fr.                     Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  22 292.–  27 604.–  664.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  23 332.–  29 116.–  723.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  24 389.–  30 717.–  791.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  25 445.–  32 301.–  857.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  26 527.–  34 183.–  957.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  27 828.–  36 156.–  1 041.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  29 370.–  38 178.–  1 101.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  30 947.–  40 355.–  1 176.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  32 791.–  42 863.–  1 259.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  34 804.–  45 548.–  1 343.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  39 333.–  51 421.–  1 511.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  41 932.–  54 692.–  1 595.–